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Wie kann man sich verloben?

Das Gesetzt sieht, anders als bei der Ehe, für eine Verlobung keine bestimmte Form vor, sie muss weder vor dem Standesbeamten oder einem Notar etc. erfolgen.
Es gibt auch keine bestimmten Worte, die gesagt werden müssen oder eines bestimmten Rahmens in dem der Heiratsantrag erfolgt.  Es bedarf hierfür auch keiner Zeugen.
Beispiel:
Sie schaut auf ein Hochzeitskleid.
Er sagt:  „Woll’n  wah?“
Sie nickt nur.
Beide sind sich einig, dass sie die Ehe in Zukunft  zusammen eingehen wollen.
Die Verlobung ist das Versprechen zukünftig eine Ehe einzugehen.
Rechtlich gesehen ist es ein besonderer Vertrag.
Da niemand in eine Ehe gezwungen werden darf, kann man nicht vor Gericht auf Erfüllung dieses Vertrages klagen.  Allerdings  sollte jemanden hierdurch einen  Schaden entstehen, so kann dieser unter Umständen rechtliche Folgen haben.


Namensänderung nach Scheidung

Nach der Scheidung trägt jeder Ehepartner weiterhin seinen Ehenamen weiter. Ein Angeheirateter verliert also  mit der Scheidung nicht automatisch seinen Ehenamen.

Will der Geschiedene seinen Namen ändern, so muss er selbst aktiv werden und den Namenswechsel  beim Standesamt unter Vorlage des rechtskräftigen  Scheidungsurteils beantragen.

Er hat die Möglichkeit

a) seinen Geburtsnamen anzunehmen,

b) den Namen, den er vor der Ehe trug, wieder  anzunehmen

oder

c) den Ehenamen mit dem Geburtsnamen zu kombinieren.

 

Ein Namenswechsel kann unter Umständen eine ganze Reihe von Folgeaufgaben und ggf. Kosten herbeiführen.

Es sind Änderungen  amtlicher Unterlagen zum Beispiel Führerschein, Fahrzeugpapiere, Änderungen in Grundbüchern, usw zu beantragen.

Auch bei einer Vielzahl von privaten Verträgen empfiehlt es Anpassungen vorzunehmen, wie z.B.  Konto- und Versicherungsunterlagen,  etc.

 



Wer bestimmt die Religions zugehörigkeit des Kindes?

Im vorliegenden Fall waren die getrenntlebende Mutter katholisch und der Vater Moslem. Die Mutter ließ das Kind katholisch taufen.
Der Vater verlangte von ihr die Zustimmung zur Erklärung über den Kirchenaustritt des Kindes gegenüber dem Standesamt. Das Kind solle später selber frei wählen können, welcher Relegion es angehören möchte.

Die Entscheidung der Religionszugehörigkeit ist bis zur Relegionsmündigkeit des Kindes eine reine Angelegenheit der Eltern.
Die Entscheidung, ein Kind religiös oder atheistisch zu erziehen, um es später selbst über seine Religion entscheiden zu lassen, ist eine Frage des Erziehungskonzeptes, also des elterlichen Sorgerechts aus Art. 6 GG .

Ein Eingriff in dieses elterliche Sorgerecht und die Aufhebung einer von einem Elternteil getroffenen Entscheidung kann dann erfolgen, wenn das „Wohl des Kindes“ gefährdet ist (§ 1628 BGB)

Ein Gericht hat nicht zu entscheiden, welche Religionserziehung grundsätzlich die bessere ist, sondern nur darüber, ob durch das Ablehnen des Antrags des Vater und der Beibehaltung des derzeitigen Status dem Kind erhebliche Nachteile entstehen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied in dem oben genannten Fall, dass
„…der weltanschaulich neutrale Staat die Entscheidung über die religiöse Kindererziehung nicht treffen kann, und zwar auch nicht, indem einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis mit der Begründung übertragen würde, die konkreten Vorhaben des einen Elternteils über Art und Umfang der Integration des Kindes in eine Religionsgemeinschaft entsprächen dem Kindeswohl besser als die religiöse Erziehung durch den anderen Elternteil. „.

„Die religiöse Erziehung ist lediglich ein Teilbereich von mehreren der Erziehungsaufgabe der Eltern. Maßgeblich ist dabei der Kontinuitätsgrundsatz.  … Insoweit hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen darauf abgestellt, dass das Kind bei der Mutter lebt und in einer katholischen Umgebung eingebettet ist. Es spricht jedenfalls nichts überwiegend dafür, die Entscheidung über den Kirchenaustritt dem Vater zuzuweisen. Eine Integration des Kindes in seine soziale Umwelt wie Kindergarten, Schule etc. würde dadurch zumindest nicht erleichtert. “

Insoweit hatte die Berufung des Vaters hier keinen Erfolg.

Instanz:
Amtsgericht Meppen, 16 F 296/09 SO
OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2010 – 13 UF 8/10



Onlinescheidungen – kostengünstiger ?

Im Internet finden sich eine Reihe von Anzeigen und Werbungen für sogenannte Online-Scheidungen / Internet-Scheidungen.  Diese vermitteln zum Teil den Eindruck, man könne sich mal eben so per Internet scheiden lassen oder die Scheidung sei kostengünstiger.

Das deutsche Rechtssystem sieht zur Zeit keine Onlinescheidung vor.

Insoweit kann es sich bei solchen Anzeigen nur darum handeln, dass der Scheidungswillige über das Internet einen Anwalt beauftragt und ihn bevollmächtigt, einen ganz normalen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einzureichen.

 

Die Informationen werden hierbei an den Anwalt  über das Internet übermittelt. Das Scheidungsantragsformular dient dem Anwalt zur Ermittlung der persönlichen Daten und benötigten Auskünfte.

Gemäß dem RVG fallen für den Anwalt und das Gericht dieselben Gebühren wie bei einer Nicht-Onlinescheidung an, eine Kostenersparnis tritt somit nicht ein.

Auch können sich die Kosten unter Umständen noch um Fahr- und Reisekosten, Abwesenheitskosten etc.  erhöhen, falls der beauftragte Anwalt nicht am Ort des Scheidungsgerichts seinen Kanzleisitz hat.

Erfahrungsgemäß ergeben sich selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Reihe von Fragen und Probleme, die für den Mandanten in einem persönlichen Gespräch unter vier Augen angenehmer als per Telefon oder Email geklärt werden können.

Insoweit ist eine reine Onlinebeauftragung und -abwicklung gut abzuwägen.



Restschuldversagung wegen Kindererziehung?

Bei der Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners im Restschuldbefreiungsverfahren neben Kinderbetreuung ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss. Hierbei sind die Maßstäbe aus dem Familienrecht zu beachten (§1570 BGB).

BGH, 3.12.2009 – IX ZB 139/07, InsO §295 Abs. 1 Nr. 1



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