Posts Tagged ‘ Homepage ’

CC-Lizenz mit Einschränkung ist wertlos?

Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 800,- Euro. Der Gegner hat ein Foto vom Kläger im Internet ohne Namensangabe des Klägers oder/und Link auf die klägerische Webseite verwendet. Der Kläger hatte das Foto mit einer Creative Common License (CC-Lizenz) an den Beklagten herausgegeben, welche die Namensnennung / Verlinkung vorsieht.

Aus diesem Grund setzt das Amtsgericht Würzburg den objektiven (Markt-) Wert des Bildes mit 0,- Euro an. Denn der Kläger verlangte grundsätzlich keine Geld für sein Bild.

Der übliche Verletzerzuschlag (Multiplikator) erhöht somit den Wert von 0,- Euro nicht.

Auch der Umstand, dass das Photo im Gegenzug der Namensnennung etc. als Werbemaßnahme weitergegeben wurde, ändert für das Amtsgerichts nichts. Ebenso muss der Kläger beweisen, dass die Namensnennung einen finanziellen nachweisbaren Wert für ihn besitzt, was er nicht konnte.

AG Würzburg, Urteil vom 23.07.2020 – AZ.: 34 C 2436/19)


Die Entscheidung liegt auf der Linie des Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 13.04.2018, AZ. 6 U 131/17.

 

Der BGH hat bereits im Urteil vom 15.01.2015, AZ. I ZR 148/13 festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur weil der Urheber seine Bilder unter bestimmten Bedingungen zur kostenlosen Nutzung anbietet.

Was ist eine CC-Lizenz?

„Jede Creative-Commons-Lizenz stellt zudem sicher, dass Lizenzgebern die ihnen gebührende Anerkennung als Urheber des Werks zukommt. Jede Creative-Commons-Lizenz ist weltweit einsetzbar und gilt so lange, wie der Schutz des Urheberrechts andauert (denn unsere Lizenzen basieren auf dem Urheberrecht). Diese gemeinsamen Eigenschaften stellen den kleinsten gemeinsamen Nenner aller CC-Lizenzen dar, dem Lizenzgeber zusätzliche Erlaubnisse hinzufügen können, um festzulegen, wie ihr Werk genau genutzt werden darf.“

Quelle und weitere Infos unter: https://creativecommons.org/licenses/?lang=de



Zustellung an Virtuelles Büro

Das OLG München (OLG München, Urteil,Az.: 29 U 8/17 vom 19.10.2017) hat entschieden, dass wenn ein Unternehmer nur ein sog. virtuelles Büro unterhält und dieses als Anschrift in seinem Impressum verwendet, hierin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im entschiedenen Fall konnte keine Zustellung unter dieser Adresse erfolgen.



DENIC

Abkürzung DENIC

DENIC (der Name leitet sich von DEutsches Network Information Center ab) ist eine eingetragene Genossenschaft (DENIC eG )

Die DENIC ist die Registrierungsstelle und Verwaltungsstelle für alle Domains mit der Endung .de .

Link zur  DENIC



Bildersuche bei Google

Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

Von: Bundesgerichtshof – PM Nr. 93/2010 vom 29.04.2010

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine des beklagten Unternehmens Google Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Der Bundesgerichtshof hat die auf Unterlassung gerichtete Klage der klagenden Künstlerin abgewiesen. Er hat angenommen, dass das beklagte Unternehmen Google schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die klagenden Künstlerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Künstlerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil das beklagte Unternehmen Google dem Verhalten der klagenden Künstlerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Künstlerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können. Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Datum: 29.04.2010

Quelle: Bundesgerichtshof – PM Nr. 93/2010 vom 29.04.2010

Link: www.bundesgerichtshof.de

Aktenzeichen: I ZR 69/08



archive