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Klausel: Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung.

Eine Klausel zur Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag kann, wenn der Mieter eine unrenovierte bzw. renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, wirksam sein.

Insbesondere, wenn der Mieter am Anfang der Mietzeit  eine Gegenleistung z.B. Geld oder Mietfreiheit als Ausgleich für den unrenovierten Zustand erhalten hat.

In solchen Fällen muss der Einzelfall geprüft werden.

Landgericht Berlin ,63 S 335/14, Urteil vom 02.10.2015



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