Posts Tagged ‘ Privatinsolvenz ’

Arbeitsbemühen in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat eine in der Praxis wichtige Frage des Insolvenzrechts nicht entschieden, um Klarheit für den Schuldner in der Wohlverhaltensphase zu schaffen. „… Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, „in welchem Umfang sich der Schuldner um eine angemessene Tätigkeit bemühen muss und ob er gehalten ist, seine Bemühungen glaubhaft zu machen und, falls ja, in welcher Weise dies zu geschehen hat,“ besteht kein Klärungsbedarf.

Es wird weiterhin auf  § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwiesen, welcher bestimmt, dass sich der Schuldner um Arbeit bemühen muss, jedoch keinerlei Angaben um den Umfang dessen und wie dieses nachzuweisen ist, regelt.

Hierzu merkt der Bundesgerichtshof an:

Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.

Instanzen: 
AG München, Entscheidung vom 03.09.2008 – 1500 IN 3037/03 – 

LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 – 14 T 17356/08 – 

BGH, Beschluss vom 27.4.2010 – IX ZB 267/08  

Insoweit bleibt für den Schuldner eine Ungewissheit.

Es kann jedem Schuldner nur geraten, werden sich regelmäßig in der Kanzlei über den aktuellen Stand hierzu zu erkundigen, insbesondere, da der Schuldner später die Beweislast trägt.



Lebensversicherung und Pflichtteil!

§ 2325 Abs. 1 BGB

„Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.„

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Berechnung von Lebensversicherungen verändert, im Pflichtteilsrecht abgeändert, und verfolgt nunmehr den Ansatz, dass in der Regel der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.

BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 73/08
BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 230/08

Hierdurch wurden jedoch noch nicht alle Problemfelder in diesem Bereich beseitigt!



Unser Leistungsspektrum bei Verschuldung

Unsere Leistungsangebote für Sie umfassen in der finanziellen Krisensituation:

für Unternehmen

  • Juristische Personen (GmbH, AG, Ltd., etc.) vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Beratung zur Geschäftsführerhaftung und deren Vermeidung
  3. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  4. Vorbereitung des Regelinsolvenzantrags
  • Unternehmen während der Insolvenz
  1. Verfahrensbegleitung im Insolvenzverfahren

für Freiberufler und Selbstständige

  • Freiberufler und Selbständige vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Beratung zur Geschäftsführerhaftung und deren Vermeidung
  3. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  4. Vorbereitung des Regelinsolvenzantrags
  • Freiberufler und Selbstständige während der Insolvenz
  1. Verfahrensvertretung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren
  2. Verfahrensvertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren
  3. Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren
  4. Verfahrensbegleitung in der Wohlverhaltensphase
  5. Abwehr von Versagungsanträgen
  • Freiberufler und Selbstständige nach der Insolvenz
  1. Vergleichsverfahren zur Beseitigung von Forderungen aus unerlaubter Handlung (Krankenkassen, Finanzamt usw.)

für Privatpersonen

  • Privatpersonen vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren)
  3. Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzantrags
  • Privatpersonen während der Insolvenz
  1. Verfahrensvertretung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren
  2. Verfahrensvertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren
  3. Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren
  4. Verfahrensbegleitung in der Wohlverhaltensphase
  5. Abwehr von Restschuldbefreiungsversagungsanträgen
  • Privatpersonen nach der Insolvenz
  1.  Vergleichsverfahren zur Beseitigung von Forderungen aus unerlaubter Handlung

In diesem Bereich bieten wir eine Vielzahl von pauschalen Kostenvereinbarungen an, damit Ihre Rechtsanwaltskosten überschaubar und klar geregelt sind.



archive