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Weshalb wird ein Trennungsjahr bei einer Scheidung verlangt?

Es gibt mehrere Gründe für das Trennungsjahr:

  • Es soll den Eheleuten Zeit geben, sich auf die Scheidung einzustellen. Das kann für beide Seiten eine schwierige und emotionale Zeit sein. Das Trennungsjahr soll den Eheleuten helfen, sich voneinander zu lösen und eine neue Lebenssituation zu finden.
  • Es soll die Ehe noch einmal retten. In einigen Fällen kann es sein, dass die Eheleute sich nach dem Trennungsjahr wieder versöhnen. Das Trennungsjahr soll ihnen diese Möglichkeit geben.
  • Es soll das Kindwohl schützen. Wenn Kinder involviert sind, ist es wichtig, dass sie Zeit haben, sich an die neue Situation zu gewöhnen. Das Trennungsjahr soll den Kindern helfen, sich an das Leben mit getrennten Eltern zu gewöhnen.

In Deutschland ist das Trennungsjahr in § 1566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es beginnt mit dem Tag, an dem die Eheleute getrennt leben.

§ 1566 BGB Vermutung für das Scheitern. (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

In der Praxis wird das Trennungsjahr von den Gerichten in den meisten Fällen anerkannt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Gericht das Trennungsjahr nicht anerkennt, wenn es Gründe dafür gibt, dass die Eheleute nicht wirklich getrennt leben.



Onlinescheidungen – kostengünstiger ?

Im Internet finden sich eine Reihe von Anzeigen und Werbungen für sogenannte Online-Scheidungen / Internet-Scheidungen.  Diese vermitteln zum Teil den Eindruck, man könne sich mal eben so per Internet scheiden lassen oder die Scheidung sei kostengünstiger.

Das deutsche Rechtssystem sieht zur Zeit keine Onlinescheidung vor.

Insoweit kann es sich bei solchen Anzeigen nur darum handeln, dass der Scheidungswillige über das Internet einen Anwalt beauftragt und ihn bevollmächtigt, einen ganz normalen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einzureichen.

 

Die Informationen werden hierbei an den Anwalt  über das Internet übermittelt. Das Scheidungsantragsformular dient dem Anwalt zur Ermittlung der persönlichen Daten und benötigten Auskünfte.

Gemäß dem RVG fallen für den Anwalt und das Gericht dieselben Gebühren wie bei einer Nicht-Onlinescheidung an, eine Kostenersparnis tritt somit nicht ein.

Auch können sich die Kosten unter Umständen noch um Fahr- und Reisekosten, Abwesenheitskosten etc.  erhöhen, falls der beauftragte Anwalt nicht am Ort des Scheidungsgerichts seinen Kanzleisitz hat.

Erfahrungsgemäß ergeben sich selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Reihe von Fragen und Probleme, die für den Mandanten in einem persönlichen Gespräch unter vier Augen angenehmer als per Telefon oder Email geklärt werden können.

Insoweit ist eine reine Onlinebeauftragung und -abwicklung gut abzuwägen.



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