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Wohnungsräumung nach Tod des Mieters

Verstirbt ein Alleinmieter, haften die Erben nicht nur für Mietschulden, sondern sie sind dann auch für die Räumung und Rückgabe der Mietwohnung zuständig.

Der Vermieter kann die Wohnung innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Sind die Erben unbekannt, hat das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit der Vermieter seinen Anspruch gegen den Nachlass bzgl. der Räumung geltend machen kann.

Ohne einen „Antragsgegner / gegnerischen Bevollmächtigten“ der unbekannten Erben könnte der Vermieter seine Rechte nicht durchsetzen. Im Beschluss des Kammergerichts Berlin, 19 W 102/17 vom 2.8.2017, stellt das Gericht klar, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen muss.
Dass der verstorbene Mieter vermögenslos war, oder der Nachlass geringfügig (bedürftig) sein könnte, steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

Das Nachlassgericht trägt auch nicht selbst die Kosten der Räumung, diese bleiben vorerst beim Vermieter, welcher sie gegen den Nachlass oder ggf. gegenüber bekannten Erben geltend machen kann.

Für viele Vermieter stehen jedoch nicht diese Kosten im Vordergrund, sondern sie möchten schnellstens die Wohnung wieder frei bekommen, um diese dann neu vermieten zu können.



Veröffentlichen von Fotos Verstorbener erlaubt?

Wenn eine Person bereits verstorben ist, ist es nicht automatisch erlaubt Fotos dieser Person zu veröffentlichen.

§ 22 KunstUrhG enthält hierzu klare Regelungen.

Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen schützt diesen noch mindestens 10 Jahre nach seinem Tod. Nach diesem Zeitraum können Erben und Nachkommen in Ausnahmefällen noch einen verlängerten postmortalen Schutz herbeiführen.

 

Die Regelung greift grundsätzlich nur für eigene erstellte Bilder des Verstorbenen. Rechte anderer Personen (Photographen, Verlage, etc) sind darüberhinaus noch länger zu beachten.

 



§ 22 KunstUrhG

Ein der wichtiger Paragraph des Gesetzes lautet:

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

(Stand 1.1.2017)



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