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Gefahren beim Waldspaziergang! Wer haftet?

Eine Frau ging in einem Wald auf einem breiten Weg spazieren, als sie ein starker Ast , der von einer alten Eiche herabfiel, traf und schwer verletzte. Ein Sachverständiger teilte mit, dass der Baum vorgeschädigt gewesen sei, und dieses für den Waldbesitzer auch erkennbar gewesen wäre. Daraufhin verurteilte das Gericht den Waldbesitzer.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf, da gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 Bundeswaldgesetz (BWaldG) das Betreten eines Waldes auch auf Forstwegen auf eigene Gefahr geschieht. Der Waldbesitzer haftet nur für atypische Gefahren, die nicht der Natur des Waldes unterliegen.  (BGH, Urteil vom 02.10.2012,VI ZR 311/11)

Hierdurch trägt der Bundesgerichtshof der Intension des Waldgesetzes vollumfänglich Rechnung. Ein Waldbesitzer kann nicht ständig jeden Ast, jede Wurzel oder jedes Erdloch kontrollieren und absichern.

Dass ein Ast abricht und hinabfällt, ist ein typisches Risiko im Wald und somit allgemeines Lebensrisiko, welches nicht dem Waldbesitzer aufgebürdet werden darf.

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§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

Auszug aus dem Bundeswaldgesetz



Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren

Zur Rechtsstellung des Opfers im Strafverfahren wurden vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen das Merkblatt zur Rechtsstellung des Opfers im Strafverfahren in Deutsch, Albanisch, Arabisch, Bulgarisch, Englisch, Farsisch-Persisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch und Vietnamesisch herausgegeben.

Die Merkblätter finden Sie unter diesen Link: http://www.justiz.nrw.de/BS/opferschutz/allgemeine_informationen/opferschutz_strafverfahren



Fotos auf Socal-Media-Plattform gemeinfrei?

Wer sein Foto auf Socal-Media-Plattformen wie Facebook einstellt und dort veröffentlicht gibt damit konkludent seine Einwilligung, dass Dritte z.B. Personen-Suchmaschinen wie 123people die Bilder als embedded link verwenden dürfen, so dass gegenüber diesen kein Unterlassungsanspruch besteht.
OLG Köln Urteil Az.: 15 U 107/09  vom  09.02.2010

Hierbei ist zu beachten, dass es sich um ein aktuell eingestelltes Bild handelte, eine Speicherung oder Verwertung über die Verlinkung hinaus ist ein gesondertes rechtliches Problem. Die Fotos sind somit nicht als gemeinfrei anzusehen.



Fotografieren von Stars

Die Broschüre Medienrecht IX – Fotografieren von Stars  liegt in der Kanzlei zur Mitnahme bei Ihrem nächsten Besuch bereit.

Die Broschüre kann auch über den internen Mandantenbereich (s. Verweise)  als Pdf-File abgerufen werden.



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