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Zustellung an Virtuelles Büro

Das OLG München (OLG München, Urteil,Az.: 29 U 8/17 vom 19.10.2017) hat entschieden, dass wenn ein Unternehmer nur ein sog. virtuelles Büro unterhält und dieses als Anschrift in seinem Impressum verwendet, hierin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im entschiedenen Fall konnte keine Zustellung unter dieser Adresse erfolgen.



Haftung für Provider erweitert!

Einige Provider bieten den Service, dass Domains automatisch bei Ihnen registriert werden können. Der Provider kümmert sich unter Umständen nicht nur um die gesamte technische Verwaltung der Domain, sondern stellt unter Umständen bei ausländischen Domaininhabern den deutschen Ansprechnpartner gemäß den Bestimmungen der DENIC  (www.denic.de/de/bedingungen.html) und stellt den Admin-C. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Admin-C unter Umständen auch für die von ihm verwalteten Domains in Haftung genommen werden kann.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 180/2011 vom 9.11.2011

Rechtsweg:

LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09

BGH Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik

 

Erklärung Admin-C

Der Admin-C (administrative contact) ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und ist auch als Administrator (neben dem Inhaber) in der Whois-Datenbank der meisten Domainregistrierungsstellen mit seiner Adresse eingetragen.

Er ist nicht automatisch der Inhaber der Domain, auch wenn es im privaten Bereich eher die Regel ist. Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber (Holder) weisungsgebunden und handelt in seinem Auftrag. Es ist zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist, die zusätzliche Angabe einer Firma ist optional. Der Admin-C ist in Deutschland zum Teil auch rechtlich der Ansprechpartner der Domain. Er kann unter bestimmten Umständen z. B. für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers haftbar gemacht werden. Neben dem administrativen Ansprechpartner gibt es meistens noch den technischen Ansprechpartner, den sogenannten Tech-C (Technical Contact), und den Ansprechpartner für den zuständigen Nameserver, den sogenannten Zone-C (Zone Contact).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Admin-C



Angebot: Geld für Sex

Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Das entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) in einem jetzt ergangenen Beschluss (1 Ss 204/10).

Der Angeklagte hatte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten. Das Landgericht Odenburg hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen.

Die Revision des Angeklagten zum OLG hatte keinen Erfolg. Der Senat entschied, dass das Landgericht die Handlung des Angeklagten zu Recht als nach § 185 StGB strafbare Beleidigung gewertet habe.

Dieser Sachverhalt sei anders gelagert, als der im März 2010 vom  1.Strafsenat entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst hatte. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs sei in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person – und damit keine
Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches – zu sehen.

Im jetzt zu beurteilenden Fall dagegen habe der Angeklagte durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte diese fraglos in ihrer Ehre verletzt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 13.01.2011



Falsche Grundpreisauszeichnung kein Wettbewerbsverstoß

Ein Mitbewerber wurde abgemahnt, da dieser statt der Grundpreisberechnung gemäß Preisangabenverordnung (PAngVO) auf 1 Liter, nur den Grundpreis für 100 ml in seinen Onlineshop angeben hatte. 

Das OLG Hamm  Az.: 4 U 156/09,  Urteil vom 10.12.2009 sah hierin nur eine Bagatellverlezung,  welche keinen rechtlich verfolgbaren Wettbewebsverstoß  begründet, der Verbraucher braucht nur mit 10 zumultiplizieren bzw. das Komma um eine Stelle zu verschieben.

Das Urteil ist insoweit zu begrüssen, dar hier wieder ein Stop-Zeichen gegen Abmahnwellen aufgestellt wird. Nicht alles was nicht 100% richtig ist, ist abmahnungswürdig. In solchen Fällen reicht ein „kostenloser“ kollegialer Hinweis völlig aus.



Wettbewerbsverhältnis bei Ebay

Ein Anbieter, der auf der Verkaufsplattform Ebay ausschließlich Herrenunterwäsche und Bademode verkauft, kann von einem Anbieter, der  Kinderbekleidung oder Damenmode veräußert, mangels Wettbewerbsverhältnis, nicht abgemahnt werden, urteilte das OLG Braunschweig,  Az.: 2 U 225/09  –  27.01.2010.

Hier hat das Gericht eine sehr enge Auslegung des Begriffs des Wettbewerbsverhältnisses vorgenommen.



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