Verkehrsrecht

Unfallflucht, Schadenshöhe, Führerscheinentzug

Gemäß § 69 StGB kann die Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle einer Unfallflucht (des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, §142 StGB) angeordnet werden, wenn an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.06.2020 – Az: 5/9a Qs 29/20) hat klargestellt, dass es von einem bedeutenden Schaden bei einem Sachschaden von 1600,- Euro inklusive Umsatzsteuer ausgeht. Ob der tatsächlich von der Versicherung zu regulierende Schaden deutlich niedriger ist, z.B. wegen Vorsteuerabzugsfähigkeit, Alter des Fahrzeuges etc. , sein nichtmaßgeblich. Es kommt darauf an, welcher Reparaturschaden zum Zeitpunkt des Unfalls für die Beteiligten erkennbar ist und deshalb nicht von einer nachträglichen wirtschaftlichen Betrachtung abhängen kann.

=> 1600,- Euro, das kostet der Parkrempler schon nicht! ?

Einige Gerichte gehen auch von niedrigern Eurobeträgen aus, die als „bedeutender Schaden“ gewertet werden .

=> Woher soll ich „Wissen“, was so ein Kratzer kosten?

Das Augenmerk liegt beim Tatbestandselement des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) auch auf folgenden Punkt: „… obwohl der Täter weiß oder wissen kann …“.

Der Bereich „wissen kann“, kann und wird von den Gerichten nicht großzügig ausgelegt. „Angebliche kleine Schäden“ können heute bei Vertragswerkstätten schnell über 1000,- Euro Reparaturkosten betragen, dieses ist den Gerichten bekannt. Somit wird angenommen, dass diese auch jedem Autofahrer bekannt sein kann / ist.

=> Dann wird das Gericht nicht so kleinlich sein! ? ?

Unfallflucht ist der Versuch, sich der Rechtsordnung zu entziehen und diese zu behindern, weshalb die Gerichte hier gerade nicht unbedingt großzügig entscheiden.

=> Deshalb muss ich ja nicht meinen Führerschein verlieren! ?

§ 69 StGB sagt bereits per se: „… so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.“



Mitverschulden bei Stau auf Kreuzung

Wer bei Grün auf eine Kreuzung fährt und dort warten muss. Hat nicht das Recht als erster die Kreuzung räumen zu dürfen. Zwar darf der Querverkehr nicht einfach eine Kreuzung befahren nur weil dieser jetzt „Grün“ hat.
„Nachzügler“ müssen die Kreuzung verlassen können, müssen aber selbst erhöhte Vorsicht walten lassen.

Je länger ein Nachzügler sich auf einer Kreuzung befindet, desto höher ist dessen eigene Sorgfaltspflicht beim Verlassen/Durchqueren des Kreuzungsbereiches. DerQuerverkehr, der schon länger „Grün“ hat, rechne nicht mehr unbedingt mit Nachzügler oder dass dieser noch weiterfahren wird.

Siehe auch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.08.2016 (7 U 22/16)



Handyverbot am Steuer

Das Handy Verbot im Straßenverkehr

 

§23 Abs.1 a StVO   „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält“ (Stand 23.11.2012)

Immer öfters erfolgen Bußgeldbescheide wegen dieses Verstoßes.

Der zu zahlende Betrag ist in der Regel gering,  jedoch gibt es dazu noch eine Eintragung ins Verkehrszentralregister in Flensburg.

Es sollte deshalb immer geprüft werden, ob wirklich ein  Verstoß vorlag und wie die Beweislage aussieht.

Die Fristen für einen möglichen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sind kurz.

Solche Schreiben nie auf die lange Bank schieben!

 



Unfallflucht I

Die Broschüre Strafrecht I – Unfallflucht wurde wieder aufgelegt und liegt in der Kanzlei zur Mitnahme bei Ihrem nächsten Besuch bereit.

Die Broschüre kann auch über den internen Mandantenbereich (s. Verweise)  als Pdf-File abgerufen werden.



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