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Filesharing??

Was ist Filesharing?

Filesharing bedeutet grundsätzlich nur, dass Daten im Internet weitergegeben werden, also verteilt werden. Daran ist grundsätzlich nichts Verwerfliches zu sehen.

Wie funktioniert das Filesharing?

Um die Daten mit wenig Aufwand und umfangreich zu verteilen, werden Computerprogramme (z.B. BitTorrent, eMule, Gnutella, Kazaa) eingesetzt, welche für genau diese Aufgaben erstellt wurden.

Die Programme arbeiten meistens so, dass eine Datei in viele kleinen Teile aufgeteilt wird. Stellen Sie sich ein Buch vor, jeder Dateiteil ist eine Seite aus dem Buch. Nachdem sich bereits Teile der ursprünglichen Datei (Buchseiten) auf anderen Computern befinden, zeigen diese Programm ihre Fähigkeiten.

Ab jetzt wird die Datei (Buch) nicht mehr vollständig von dem ursprünglichen Computer geladen, sondern es werden nur kleine Datenteile (einzelne Seiten) von jedem Computer geladen, der diese Dateistücke (Buchseiten) besitzt. Teilweise wird bereits während des Ladens eines Teilstückes (Buchseite) dieses gleichzeitig bereits anderen Computern zum Abruf zur Verfügung gestellt. So sucht sich die Software aus dem Internet die gesamte Datei aus einzelnen Seiten zusammen.

Durch dieses System wird verhindert, dass ein Computer oder Anschluss überlastet wird. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Datei quasi nicht mehr verloren gehen kann. Fällt ein Computer aus oder wird ausgeschaltet, sucht sich das Programm einfach bei einem anderen Computer die fehlenden Dateistücke (Buchseiten) und komplettiert somit eine identische Datei.

Nach kurzer Zeit ist auch nicht mehr wirklich ermittelbar, wer eigentlich die ursprüngliche Datei bereitgestellt hat, da alle „Kopien“ identisch mit dem Original sind und selbst weiter geteilt werden. So werden aus einer Datei in kurzer Zeit hunderte.

Was hat Filesharing für einen Sinn?

Mit kleinen Mitteln können so Informationen extrem weit gestreut werden, der Ausfall von Systemen führt somit kaum zum Verlust von Informationen, und es ist kaum möglich, eine Verbreitung zu unterbinden.

Die Computerprogramme prüfen selbstständig, auf welchen Computern die gesuchte Datei vorhanden ist, suchen sich die schnellsten und stabilsten Verbindungen raus, holen sich gleichzeitig die Daten von einer Vielzahl von Computern und stellen sie im Gegenzug für andere sofort bereit.

Hier wird eigentlich der ursprüngliche Gedanke, der zur Gründung des WWW führte, ein ausfallsicheres Kommunikationssystem zu besitzen, technisch perfekt umgesetzt.

Ist Filesharing legal?

Solange es sich um „freie Daten“ oder „eigene Dateien“ handelt, ist dieses System wunderbar und es ist auch legal.

Was ist an Filesharing illegal?

Leider wird das System auch verwendet, um urheberrechtlich geschützte Dateien wie z.B. Kinofilme, Serien, Musik, Bücher, Spiele etc. rechtswidrig zu verteilen. Urheberrechtliches Material ohne die Erlaubnis des Berechtigten zu verteilen, ist nicht erlaubt.

Filesharing heißt doch Tauschbörse?

Tauschen ist doch nicht verboten, warum also die Aufregung um Tauschbörsensoftware.

Durch das Filesharingsystem „verschenkt“ / „tauscht“ man nicht eine einzige Datei (ein Buch), sondern man bietet vielen anderen Computern an, diese Werke zu „vervielfältigen“.
Man selbst behält seine Dateien. Deshalb ist „Tauschbörse“ als Bezeichnung für Filesharing irreführend.

Warum heißt es p2p-Netzwerk, wenn viele darauf zugreifen können?

P2P ist nicht die Abkürzung von Privat zu Privat, also nicht das Gegenteil von B2B (Business-to-Business), sondern heißt Peer-to-Peer.

Das bedeutet, dass es keinen „Zentralrechner“ gibt, auf den jeder Computer zugreifen muss, und der steuert, wer was wie im Netzwerk machen darf. Die verbundenen Computer im Filesharing-Netz befinden sich quasi auf derselben Hierarchie-Ebene und haben die gleiche Berechtigung im Netzwerk. Somit beeinträchtigen Ausfälle von Computern nicht das System an sich.



DENIC

Abkürzung DENIC

DENIC (der Name leitet sich von DEutsches Network Information Center ab) ist eine eingetragene Genossenschaft (DENIC eG )

Die DENIC ist die Registrierungsstelle und Verwaltungsstelle für alle Domains mit der Endung .de .

Link zur  DENIC



Haftung für Provider erweitert!

Einige Provider bieten den Service, dass Domains automatisch bei Ihnen registriert werden können. Der Provider kümmert sich unter Umständen nicht nur um die gesamte technische Verwaltung der Domain, sondern stellt unter Umständen bei ausländischen Domaininhabern den deutschen Ansprechnpartner gemäß den Bestimmungen der DENIC  (www.denic.de/de/bedingungen.html) und stellt den Admin-C. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Admin-C unter Umständen auch für die von ihm verwalteten Domains in Haftung genommen werden kann.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 180/2011 vom 9.11.2011

Rechtsweg:

LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09

BGH Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik

 

Erklärung Admin-C

Der Admin-C (administrative contact) ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und ist auch als Administrator (neben dem Inhaber) in der Whois-Datenbank der meisten Domainregistrierungsstellen mit seiner Adresse eingetragen.

Er ist nicht automatisch der Inhaber der Domain, auch wenn es im privaten Bereich eher die Regel ist. Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber (Holder) weisungsgebunden und handelt in seinem Auftrag. Es ist zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist, die zusätzliche Angabe einer Firma ist optional. Der Admin-C ist in Deutschland zum Teil auch rechtlich der Ansprechpartner der Domain. Er kann unter bestimmten Umständen z. B. für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers haftbar gemacht werden. Neben dem administrativen Ansprechpartner gibt es meistens noch den technischen Ansprechpartner, den sogenannten Tech-C (Technical Contact), und den Ansprechpartner für den zuständigen Nameserver, den sogenannten Zone-C (Zone Contact).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Admin-C



Domains pfändbar

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 9. Mai 2011, Az.: 2-01 S 309/10) hat entschieden, dass die DENIC im Rahmen einer Drittschuldnerpfändung im Sinne von §840 ZPO in Anspruch genommen werden kann.



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