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Zustellung an Virtuelles Büro

Das OLG München (OLG München, Urteil,Az.: 29 U 8/17 vom 19.10.2017) hat entschieden, dass wenn ein Unternehmer nur ein sog. virtuelles Büro unterhält und dieses als Anschrift in seinem Impressum verwendet, hierin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im entschiedenen Fall konnte keine Zustellung unter dieser Adresse erfolgen.



Filesharing??

Was ist Filesharing?

Filesharing bedeutet grundsätzlich nur, dass Daten im Internet weitergegeben werden, also verteilt werden. Daran ist grundsätzlich nichts Verwerfliches zu sehen.

Wie funktioniert das Filesharing?

Um die Daten mit wenig Aufwand und umfangreich zu verteilen, werden Computerprogramme (z.B. BitTorrent, eMule, Gnutella, Kazaa) eingesetzt, welche für genau diese Aufgaben erstellt wurden.

Die Programme arbeiten meistens so, dass eine Datei in viele kleinen Teile aufgeteilt wird. Stellen Sie sich ein Buch vor, jeder Dateiteil ist eine Seite aus dem Buch. Nachdem sich bereits Teile der ursprünglichen Datei (Buchseiten) auf anderen Computern befinden, zeigen diese Programm ihre Fähigkeiten.

Ab jetzt wird die Datei (Buch) nicht mehr vollständig von dem ursprünglichen Computer geladen, sondern es werden nur kleine Datenteile (einzelne Seiten) von jedem Computer geladen, der diese Dateistücke (Buchseiten) besitzt. Teilweise wird bereits während des Ladens eines Teilstückes (Buchseite) dieses gleichzeitig bereits anderen Computern zum Abruf zur Verfügung gestellt. So sucht sich die Software aus dem Internet die gesamte Datei aus einzelnen Seiten zusammen.

Durch dieses System wird verhindert, dass ein Computer oder Anschluss überlastet wird. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Datei quasi nicht mehr verloren gehen kann. Fällt ein Computer aus oder wird ausgeschaltet, sucht sich das Programm einfach bei einem anderen Computer die fehlenden Dateistücke (Buchseiten) und komplettiert somit eine identische Datei.

Nach kurzer Zeit ist auch nicht mehr wirklich ermittelbar, wer eigentlich die ursprüngliche Datei bereitgestellt hat, da alle „Kopien“ identisch mit dem Original sind und selbst weiter geteilt werden. So werden aus einer Datei in kurzer Zeit hunderte.

Was hat Filesharing für einen Sinn?

Mit kleinen Mitteln können so Informationen extrem weit gestreut werden, der Ausfall von Systemen führt somit kaum zum Verlust von Informationen, und es ist kaum möglich, eine Verbreitung zu unterbinden.

Die Computerprogramme prüfen selbstständig, auf welchen Computern die gesuchte Datei vorhanden ist, suchen sich die schnellsten und stabilsten Verbindungen raus, holen sich gleichzeitig die Daten von einer Vielzahl von Computern und stellen sie im Gegenzug für andere sofort bereit.

Hier wird eigentlich der ursprüngliche Gedanke, der zur Gründung des WWW führte, ein ausfallsicheres Kommunikationssystem zu besitzen, technisch perfekt umgesetzt.

Ist Filesharing legal?

Solange es sich um „freie Daten“ oder „eigene Dateien“ handelt, ist dieses System wunderbar und es ist auch legal.

Was ist an Filesharing illegal?

Leider wird das System auch verwendet, um urheberrechtlich geschützte Dateien wie z.B. Kinofilme, Serien, Musik, Bücher, Spiele etc. rechtswidrig zu verteilen. Urheberrechtliches Material ohne die Erlaubnis des Berechtigten zu verteilen, ist nicht erlaubt.

Filesharing heißt doch Tauschbörse?

Tauschen ist doch nicht verboten, warum also die Aufregung um Tauschbörsensoftware.

Durch das Filesharingsystem „verschenkt“ / „tauscht“ man nicht eine einzige Datei (ein Buch), sondern man bietet vielen anderen Computern an, diese Werke zu „vervielfältigen“.
Man selbst behält seine Dateien. Deshalb ist „Tauschbörse“ als Bezeichnung für Filesharing irreführend.

Warum heißt es p2p-Netzwerk, wenn viele darauf zugreifen können?

P2P ist nicht die Abkürzung von Privat zu Privat, also nicht das Gegenteil von B2B (Business-to-Business), sondern heißt Peer-to-Peer.

Das bedeutet, dass es keinen „Zentralrechner“ gibt, auf den jeder Computer zugreifen muss, und der steuert, wer was wie im Netzwerk machen darf. Die verbundenen Computer im Filesharing-Netz befinden sich quasi auf derselben Hierarchie-Ebene und haben die gleiche Berechtigung im Netzwerk. Somit beeinträchtigen Ausfälle von Computern nicht das System an sich.



Recht auf Vergessen im Internet

Die Entscheidung des EuGH ( C-131/12) stellte fest: Auch im Internet müsse es die Möglichkeit geben, dass persönliches in Vergessen geraten kann. Somit müssen Suchmaschinenbetreiber, dafür sorge tragen, dass bestimmte Informationen nicht mehr auffindbar sind.

Das LG Berlin (Urteil vom 21.08.2014, Az.: 27 O 293/14) geht davon aus, daß dieses Recht für die „Suchmaschine Google“ nur gegen die Google Inc. (USA) geltend gemacht werden kann, aber nicht gegen die deutsche Tochtergesellschaft, weil dieses selbst keine Suchmaschine betreibt.

 

 



Pflichtangaben in der Werbung (Teil 1)

Der eingetragene Kaufmann muss auch in der Werbung den  Rechtsformzusatz „e.K.  als Pflichtangaben führen und darf diesen nicht weglassen,  da er Bestandteil des Namens ist, ansonsten liegt ein Verstoß (§ 3 Abs. 2 Satz UWG ) gemäß § 5a UWG  (Richtlinie 2005/29/EG Nr. 15) vor.

BGH,  Urteil I ZR 180/12 vom 18.04.2013,

 

Die Firmenbezeichnung bzw, deren Zusatz richtet sich  u. a.  für

die Aktiengesellschaft nach §§ 4, 279 AktG,

den  Einzelkaufmann nach § 19 HGB,

die Genossenschaft aus § 3 GenG.

die GmbH aus § 4 GmbHG

die Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 PartGG,

die Personengesellschaft nach § 19  HGB.

 



Checkliste: Kündigung – Arbeitsverhältnis!

Bitte bringen Sie zum Gespräch die nachfolgenden Unterlagen mit, so fern diese vorhanden sind:

a)  Sämtliche bekannte Arbeitsverträge mit allen Anlagen.

b)  Kündigungen  –  Stellungnahmen des Betriebsrates

c) Abmahnung

d)  Betriebsvereinbarungen /  Tarifverträge

e)  die letzten drei Gehaltsabrechnungen;
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, offene Lohnzahlungen

f)  sämtliche bisherige Korrespondenz

g) Rechtsschutzversicherungsdaten

h) Unterlagen zur Schwerbehinderung,  Schwangerschaft,  Betriebsratangehörigkeit,  Elternzeit, Unterhaltsverpflichtungen

Es wäre schön, wenn im Vorfeld folgende Fragen geklärt werden könnten:

1) Wie viele Angestellte beschäftigt Ihr Arbeitgeber?
2) Existiert ein Betriebsrat? Ansprechpartner beim Betriebsrat?
3)  Gibt es weitere gekündigte Arbeitnehmern? Gibt es ähnliche Arbeitsplätze?
4) Wie viele Urlaubstage wurden genommen?
5) Betriebsbedingten Kündigungen: Informationen zum Unternehmen z.B.  Struktur, Umsätze der letzten Jahre, Umstrukturierungen, anderen Firmenteilen, Jobangebote innerhalb der Firma, Sanierungspläne, etc.

 



Haftung für Provider erweitert!

Einige Provider bieten den Service, dass Domains automatisch bei Ihnen registriert werden können. Der Provider kümmert sich unter Umständen nicht nur um die gesamte technische Verwaltung der Domain, sondern stellt unter Umständen bei ausländischen Domaininhabern den deutschen Ansprechnpartner gemäß den Bestimmungen der DENIC  (www.denic.de/de/bedingungen.html) und stellt den Admin-C. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Admin-C unter Umständen auch für die von ihm verwalteten Domains in Haftung genommen werden kann.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 180/2011 vom 9.11.2011

Rechtsweg:

LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09

BGH Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik

 

Erklärung Admin-C

Der Admin-C (administrative contact) ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und ist auch als Administrator (neben dem Inhaber) in der Whois-Datenbank der meisten Domainregistrierungsstellen mit seiner Adresse eingetragen.

Er ist nicht automatisch der Inhaber der Domain, auch wenn es im privaten Bereich eher die Regel ist. Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber (Holder) weisungsgebunden und handelt in seinem Auftrag. Es ist zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist, die zusätzliche Angabe einer Firma ist optional. Der Admin-C ist in Deutschland zum Teil auch rechtlich der Ansprechpartner der Domain. Er kann unter bestimmten Umständen z. B. für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers haftbar gemacht werden. Neben dem administrativen Ansprechpartner gibt es meistens noch den technischen Ansprechpartner, den sogenannten Tech-C (Technical Contact), und den Ansprechpartner für den zuständigen Nameserver, den sogenannten Zone-C (Zone Contact).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Admin-C



Impressum bei Baustellen

Ist eine Webseite lediglich eine Baustellenseite, die sich noch im Aufbau befindet, gilt für sie nicht die Impressumspflicht nach dem TMG.

Die Beklagte unterhielt auch eine Webseite, auf der sich der Hinweis befand, dass der Inhalt gründlich überarbeitet werde. Die Klägerin sprach eine Abmahnung aus, weil kein ausreichendes Impressum vorhanden sei.

Die Richter sahen keinen Wettbewerbsverstoß, da keine ausreichende geschäftliche Tätigkeit bzgl. der Webseite vorlag, da die Beklagte ausdrücklich darauf hinwies, dass der Inhalt sich in Überarbeitung befinde.

Verfahren: Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010 – AZ: 12 O 312/10

Es wird jedoch empfohlen, auch bei Baustellen ein entsprechendes Impressum anzuzeigen!



Abmahnungen nur 100 Euro?

Streitwerte / Gegenstandswerte, aus welchen sich die Rechtsanwaltskosten berechnen, sind immer noch ein Streitthema. Einige Autoren vertreten die Ansicht, §97a Abs. 2 UrhG fände hier generell Anwendung, dieser lautet:

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Viele Gerichte sehen einen solchen Fall nicht vorliegen, selbst wenn es sich z.B. nur um ein Computerprogramm oder Album handelte.

Das AG Hamburg-Mitte – Urteil vom 27. Juni 2011 – 36A C 172/10 – verweist hier darauf, „Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG, der für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung auf den Betrag von 100,00 € vorsieht, liegen nicht vor, da die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Tonträgers gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung ist.“

Die folgende Übersicht soll zeigen, wie weitgestreut Streitwerte angesetzt werden können. Die Liste ist weder vollständig noch rechtsverbindlich und wird gerne bei Hinweisen ergänzt.
 

Streitwert Gericht
10.000 € LG Frankenthal (21.05.2008 – 6 O 156/08)
LG Köln (17.09.2010 – 28 O 508/10)
LG Köln (21.1.2011 – 28 O 482/10)
LG Berlin (3. März 2011 – 16 O 433/10)
15.000 € LG Saarbrücken (11.07.2007 – 12 O 98/07)
OLG Köln (03.04.2009 – 6 W 20/09)
20.000 € LG Hamburg (05.07.2010 – 308 O 246/10)
AG Magdeburg (04.08.2010 – 140 C 2640/09)
OLG Köln (6 U 31/10)
30.000 € LG Bielefeld (18.09.2008 – 4 O 343/08)
AG Magdeburg (12.05.2010 – 140 C 2323/09)
AG Hamburg-Mitte (Juni 2011 – 36A C 172/10)


Fotos auf Socal-Media-Plattform gemeinfrei?

Wer sein Foto auf Socal-Media-Plattformen wie Facebook einstellt und dort veröffentlicht gibt damit konkludent seine Einwilligung, dass Dritte z.B. Personen-Suchmaschinen wie 123people die Bilder als embedded link verwenden dürfen, so dass gegenüber diesen kein Unterlassungsanspruch besteht.
OLG Köln Urteil Az.: 15 U 107/09  vom  09.02.2010

Hierbei ist zu beachten, dass es sich um ein aktuell eingestelltes Bild handelte, eine Speicherung oder Verwertung über die Verlinkung hinaus ist ein gesondertes rechtliches Problem. Die Fotos sind somit nicht als gemeinfrei anzusehen.



Falsche Grundpreisauszeichnung kein Wettbewerbsverstoß

Ein Mitbewerber wurde abgemahnt, da dieser statt der Grundpreisberechnung gemäß Preisangabenverordnung (PAngVO) auf 1 Liter, nur den Grundpreis für 100 ml in seinen Onlineshop angeben hatte. 

Das OLG Hamm  Az.: 4 U 156/09,  Urteil vom 10.12.2009 sah hierin nur eine Bagatellverlezung,  welche keinen rechtlich verfolgbaren Wettbewebsverstoß  begründet, der Verbraucher braucht nur mit 10 zumultiplizieren bzw. das Komma um eine Stelle zu verschieben.

Das Urteil ist insoweit zu begrüssen, dar hier wieder ein Stop-Zeichen gegen Abmahnwellen aufgestellt wird. Nicht alles was nicht 100% richtig ist, ist abmahnungswürdig. In solchen Fällen reicht ein „kostenloser“ kollegialer Hinweis völlig aus.



Wettbewerbsverhältnis bei Ebay

Ein Anbieter, der auf der Verkaufsplattform Ebay ausschließlich Herrenunterwäsche und Bademode verkauft, kann von einem Anbieter, der  Kinderbekleidung oder Damenmode veräußert, mangels Wettbewerbsverhältnis, nicht abgemahnt werden, urteilte das OLG Braunschweig,  Az.: 2 U 225/09  –  27.01.2010.

Hier hat das Gericht eine sehr enge Auslegung des Begriffs des Wettbewerbsverhältnisses vorgenommen.



Anforderung an eine Abmahnung

Damit eine Abmahnung zulässig ist, muss der Abgemahnte zweifelsfrei erkennen können, was ihm vorgeworfen wird, wie er sein
Verhalten in Zukunft einzurichten hat und welche Sanktionen ihm drohen, wenn er sich nicht entsprechend verhält.

Erfüllt die Abmahnung nicht diese Kriterien, so kann
der Betroffene die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

LAG Düsseldorf, 10.9.2009 – Az: 13 Sa 484/09



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