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CC-Lizenz mit Einschränkung ist wertlos?

Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 800,- Euro. Der Gegner hat ein Foto vom Kläger im Internet ohne Namensangabe des Klägers oder/und Link auf die klägerische Webseite verwendet. Der Kläger hatte das Foto mit einer Creative Common License (CC-Lizenz) an den Beklagten herausgegeben, welche die Namensnennung / Verlinkung vorsieht.

Aus diesem Grund setzt das Amtsgericht Würzburg den objektiven (Markt-) Wert des Bildes mit 0,- Euro an. Denn der Kläger verlangte grundsätzlich keine Geld für sein Bild.

Der übliche Verletzerzuschlag (Multiplikator) erhöht somit den Wert von 0,- Euro nicht.

Auch der Umstand, dass das Photo im Gegenzug der Namensnennung etc. als Werbemaßnahme weitergegeben wurde, ändert für das Amtsgerichts nichts. Ebenso muss der Kläger beweisen, dass die Namensnennung einen finanziellen nachweisbaren Wert für ihn besitzt, was er nicht konnte.

AG Würzburg, Urteil vom 23.07.2020 – AZ.: 34 C 2436/19)


Die Entscheidung liegt auf der Linie des Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 13.04.2018, AZ. 6 U 131/17.

 

Der BGH hat bereits im Urteil vom 15.01.2015, AZ. I ZR 148/13 festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur weil der Urheber seine Bilder unter bestimmten Bedingungen zur kostenlosen Nutzung anbietet.

Was ist eine CC-Lizenz?

„Jede Creative-Commons-Lizenz stellt zudem sicher, dass Lizenzgebern die ihnen gebührende Anerkennung als Urheber des Werks zukommt. Jede Creative-Commons-Lizenz ist weltweit einsetzbar und gilt so lange, wie der Schutz des Urheberrechts andauert (denn unsere Lizenzen basieren auf dem Urheberrecht). Diese gemeinsamen Eigenschaften stellen den kleinsten gemeinsamen Nenner aller CC-Lizenzen dar, dem Lizenzgeber zusätzliche Erlaubnisse hinzufügen können, um festzulegen, wie ihr Werk genau genutzt werden darf.“

Quelle und weitere Infos unter: https://creativecommons.org/licenses/?lang=de



Erbe und soziale Netzwerke

Umfang der Erbschaft von Sozial Media Accounts

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

§ 1922 (1) BGB

Der BGH hat klar gestellt , dass die Erben den Zugriffe erhalten müssen, welcher auch der Verstorbene zum Todeszeitpunkt hatte.
Also einen ungehinderten Zugang zum Benutzerkonto und allen Daten. Allerdings ist damit nicht auch eine aktive Nutzung des Benutzerkontos verbunden. Eine Kopie der Daten des Accounts auf einen USB Stick als Pdf Dateien (im Fall eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten) ist nicht ausreichend.

„.. den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.“

Quelle: Pressemitteilung Nr. 119/2020 des BGH vom 09.09.2020

Bundesgerichtshof Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20

Vorinstanzen:
LG Berlin – Beschluss vom 13. Februar 2019 – 20 O 172/15
Kammergericht – Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 21 W 11/19
Basisurteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 




Zustellung an Virtuelles Büro

Das OLG München (OLG München, Urteil,Az.: 29 U 8/17 vom 19.10.2017) hat entschieden, dass wenn ein Unternehmer nur ein sog. virtuelles Büro unterhält und dieses als Anschrift in seinem Impressum verwendet, hierin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im entschiedenen Fall konnte keine Zustellung unter dieser Adresse erfolgen.



Filesharing??

Was ist Filesharing?

Filesharing bedeutet grundsätzlich nur, dass Daten im Internet weitergegeben werden, also verteilt werden. Daran ist grundsätzlich nichts Verwerfliches zu sehen.

Wie funktioniert das Filesharing?

Um die Daten mit wenig Aufwand und umfangreich zu verteilen, werden Computerprogramme (z.B. BitTorrent, eMule, Gnutella, Kazaa) eingesetzt, welche für genau diese Aufgaben erstellt wurden.

Die Programme arbeiten meistens so, dass eine Datei in viele kleinen Teile aufgeteilt wird. Stellen Sie sich ein Buch vor, jeder Dateiteil ist eine Seite aus dem Buch. Nachdem sich bereits Teile der ursprünglichen Datei (Buchseiten) auf anderen Computern befinden, zeigen diese Programm ihre Fähigkeiten.

Ab jetzt wird die Datei (Buch) nicht mehr vollständig von dem ursprünglichen Computer geladen, sondern es werden nur kleine Datenteile (einzelne Seiten) von jedem Computer geladen, der diese Dateistücke (Buchseiten) besitzt. Teilweise wird bereits während des Ladens eines Teilstückes (Buchseite) dieses gleichzeitig bereits anderen Computern zum Abruf zur Verfügung gestellt. So sucht sich die Software aus dem Internet die gesamte Datei aus einzelnen Seiten zusammen.

Durch dieses System wird verhindert, dass ein Computer oder Anschluss überlastet wird. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Datei quasi nicht mehr verloren gehen kann. Fällt ein Computer aus oder wird ausgeschaltet, sucht sich das Programm einfach bei einem anderen Computer die fehlenden Dateistücke (Buchseiten) und komplettiert somit eine identische Datei.

Nach kurzer Zeit ist auch nicht mehr wirklich ermittelbar, wer eigentlich die ursprüngliche Datei bereitgestellt hat, da alle „Kopien“ identisch mit dem Original sind und selbst weiter geteilt werden. So werden aus einer Datei in kurzer Zeit hunderte.

Was hat Filesharing für einen Sinn?

Mit kleinen Mitteln können so Informationen extrem weit gestreut werden, der Ausfall von Systemen führt somit kaum zum Verlust von Informationen, und es ist kaum möglich, eine Verbreitung zu unterbinden.

Die Computerprogramme prüfen selbstständig, auf welchen Computern die gesuchte Datei vorhanden ist, suchen sich die schnellsten und stabilsten Verbindungen raus, holen sich gleichzeitig die Daten von einer Vielzahl von Computern und stellen sie im Gegenzug für andere sofort bereit.

Hier wird eigentlich der ursprüngliche Gedanke, der zur Gründung des WWW führte, ein ausfallsicheres Kommunikationssystem zu besitzen, technisch perfekt umgesetzt.

Ist Filesharing legal?

Solange es sich um „freie Daten“ oder „eigene Dateien“ handelt, ist dieses System wunderbar und es ist auch legal.

Was ist an Filesharing illegal?

Leider wird das System auch verwendet, um urheberrechtlich geschützte Dateien wie z.B. Kinofilme, Serien, Musik, Bücher, Spiele etc. rechtswidrig zu verteilen. Urheberrechtliches Material ohne die Erlaubnis des Berechtigten zu verteilen, ist nicht erlaubt.

Filesharing heißt doch Tauschbörse?

Tauschen ist doch nicht verboten, warum also die Aufregung um Tauschbörsensoftware.

Durch das Filesharingsystem „verschenkt“ / „tauscht“ man nicht eine einzige Datei (ein Buch), sondern man bietet vielen anderen Computern an, diese Werke zu „vervielfältigen“.
Man selbst behält seine Dateien. Deshalb ist „Tauschbörse“ als Bezeichnung für Filesharing irreführend.

Warum heißt es p2p-Netzwerk, wenn viele darauf zugreifen können?

P2P ist nicht die Abkürzung von Privat zu Privat, also nicht das Gegenteil von B2B (Business-to-Business), sondern heißt Peer-to-Peer.

Das bedeutet, dass es keinen „Zentralrechner“ gibt, auf den jeder Computer zugreifen muss, und der steuert, wer was wie im Netzwerk machen darf. Die verbundenen Computer im Filesharing-Netz befinden sich quasi auf derselben Hierarchie-Ebene und haben die gleiche Berechtigung im Netzwerk. Somit beeinträchtigen Ausfälle von Computern nicht das System an sich.



DENIC

Abkürzung DENIC

DENIC (der Name leitet sich von DEutsches Network Information Center ab) ist eine eingetragene Genossenschaft (DENIC eG )

Die DENIC ist die Registrierungsstelle und Verwaltungsstelle für alle Domains mit der Endung .de .

Link zur  DENIC



Recht auf Vergessen im Internet

Die Entscheidung des EuGH ( C-131/12) stellte fest: Auch im Internet müsse es die Möglichkeit geben, dass persönliches in Vergessen geraten kann. Somit müssen Suchmaschinenbetreiber, dafür sorge tragen, dass bestimmte Informationen nicht mehr auffindbar sind.

Das LG Berlin (Urteil vom 21.08.2014, Az.: 27 O 293/14) geht davon aus, daß dieses Recht für die „Suchmaschine Google“ nur gegen die Google Inc. (USA) geltend gemacht werden kann, aber nicht gegen die deutsche Tochtergesellschaft, weil dieses selbst keine Suchmaschine betreibt.

 

 



Haftung für Provider erweitert!

Einige Provider bieten den Service, dass Domains automatisch bei Ihnen registriert werden können. Der Provider kümmert sich unter Umständen nicht nur um die gesamte technische Verwaltung der Domain, sondern stellt unter Umständen bei ausländischen Domaininhabern den deutschen Ansprechnpartner gemäß den Bestimmungen der DENIC  (www.denic.de/de/bedingungen.html) und stellt den Admin-C. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Admin-C unter Umständen auch für die von ihm verwalteten Domains in Haftung genommen werden kann.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 180/2011 vom 9.11.2011

Rechtsweg:

LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09

BGH Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik

 

Erklärung Admin-C

Der Admin-C (administrative contact) ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und ist auch als Administrator (neben dem Inhaber) in der Whois-Datenbank der meisten Domainregistrierungsstellen mit seiner Adresse eingetragen.

Er ist nicht automatisch der Inhaber der Domain, auch wenn es im privaten Bereich eher die Regel ist. Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber (Holder) weisungsgebunden und handelt in seinem Auftrag. Es ist zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist, die zusätzliche Angabe einer Firma ist optional. Der Admin-C ist in Deutschland zum Teil auch rechtlich der Ansprechpartner der Domain. Er kann unter bestimmten Umständen z. B. für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers haftbar gemacht werden. Neben dem administrativen Ansprechpartner gibt es meistens noch den technischen Ansprechpartner, den sogenannten Tech-C (Technical Contact), und den Ansprechpartner für den zuständigen Nameserver, den sogenannten Zone-C (Zone Contact).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Admin-C



User IP speichern

Der BGH (Urt. v. 13.01.2011 – Az.: III ZR 146/10) hat entschieden, dass ein Internet-Service-Provider die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu 7 Tagen speichern darf, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist.



Bildersuche bei Google

Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

Von: Bundesgerichtshof – PM Nr. 93/2010 vom 29.04.2010

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine des beklagten Unternehmens Google Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Der Bundesgerichtshof hat die auf Unterlassung gerichtete Klage der klagenden Künstlerin abgewiesen. Er hat angenommen, dass das beklagte Unternehmen Google schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die klagenden Künstlerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Künstlerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil das beklagte Unternehmen Google dem Verhalten der klagenden Künstlerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Künstlerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können. Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Datum: 29.04.2010

Quelle: Bundesgerichtshof – PM Nr. 93/2010 vom 29.04.2010

Link: www.bundesgerichtshof.de

Aktenzeichen: I ZR 69/08



Falsche Grundpreisauszeichnung kein Wettbewerbsverstoß

Ein Mitbewerber wurde abgemahnt, da dieser statt der Grundpreisberechnung gemäß Preisangabenverordnung (PAngVO) auf 1 Liter, nur den Grundpreis für 100 ml in seinen Onlineshop angeben hatte. 

Das OLG Hamm  Az.: 4 U 156/09,  Urteil vom 10.12.2009 sah hierin nur eine Bagatellverlezung,  welche keinen rechtlich verfolgbaren Wettbewebsverstoß  begründet, der Verbraucher braucht nur mit 10 zumultiplizieren bzw. das Komma um eine Stelle zu verschieben.

Das Urteil ist insoweit zu begrüssen, dar hier wieder ein Stop-Zeichen gegen Abmahnwellen aufgestellt wird. Nicht alles was nicht 100% richtig ist, ist abmahnungswürdig. In solchen Fällen reicht ein „kostenloser“ kollegialer Hinweis völlig aus.



Wettbewerbsverhältnis bei Ebay

Ein Anbieter, der auf der Verkaufsplattform Ebay ausschließlich Herrenunterwäsche und Bademode verkauft, kann von einem Anbieter, der  Kinderbekleidung oder Damenmode veräußert, mangels Wettbewerbsverhältnis, nicht abgemahnt werden, urteilte das OLG Braunschweig,  Az.: 2 U 225/09  –  27.01.2010.

Hier hat das Gericht eine sehr enge Auslegung des Begriffs des Wettbewerbsverhältnisses vorgenommen.



Onlinescheidungen – kostengünstiger ?

Im Internet finden sich eine Reihe von Anzeigen und Werbungen für sogenannte Online-Scheidungen / Internet-Scheidungen.  Diese vermitteln zum Teil den Eindruck, man könne sich mal eben so per Internet scheiden lassen oder die Scheidung sei kostengünstiger.

Das deutsche Rechtssystem sieht zur Zeit keine Onlinescheidung vor.

Insoweit kann es sich bei solchen Anzeigen nur darum handeln, dass der Scheidungswillige über das Internet einen Anwalt beauftragt und ihn bevollmächtigt, einen ganz normalen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einzureichen.

 

Die Informationen werden hierbei an den Anwalt  über das Internet übermittelt. Das Scheidungsantragsformular dient dem Anwalt zur Ermittlung der persönlichen Daten und benötigten Auskünfte.

Gemäß dem RVG fallen für den Anwalt und das Gericht dieselben Gebühren wie bei einer Nicht-Onlinescheidung an, eine Kostenersparnis tritt somit nicht ein.

Auch können sich die Kosten unter Umständen noch um Fahr- und Reisekosten, Abwesenheitskosten etc.  erhöhen, falls der beauftragte Anwalt nicht am Ort des Scheidungsgerichts seinen Kanzleisitz hat.

Erfahrungsgemäß ergeben sich selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Reihe von Fragen und Probleme, die für den Mandanten in einem persönlichen Gespräch unter vier Augen angenehmer als per Telefon oder Email geklärt werden können.

Insoweit ist eine reine Onlinebeauftragung und -abwicklung gut abzuwägen.



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