Wettbewerbsrecht

Zustellung an Virtuelles Büro

Das OLG München (OLG München, Urteil,Az.: 29 U 8/17 vom 19.10.2017) hat entschieden, dass wenn ein Unternehmer nur ein sog. virtuelles Büro unterhält und dieses als Anschrift in seinem Impressum verwendet, hierin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im entschiedenen Fall konnte keine Zustellung unter dieser Adresse erfolgen.



Vereinslöschung von Amtswegen

Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob der FC Bayern München e.V. wegen Verletzung der Rechtsform aus dem Vereinsregister zu löschen ist.

Fraglich war, ob der FC Bayern München noch den Grundsätzen des nicht wirtschaftlichen Vereins  i.S.v. § 21 BGB entspricht.
“ § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“

Ein Verein soll ideellen Zweck verfolgen nicht der wirtschaftlichen Umsatzgenerierung dienen.

Interessant ist die Entscheidung aus dem Grund, dass das Amtsgericht München auch den Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V (ADAC) überprüft hatte und mitteilte: „Für die Prüfung des Registergerichts kommt es auf das tatsächliche Handeln des Vereins an. Maßgebend wird insbesondere sein, inwiefern die –auch durch Tochterunternehmen – angebotenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck stehen und ob die unternehmerische Betätigung insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist.“

Das Amtsgericht München verwies auf die Entscheidung des  Bundesgerichtshof – I ZR 88/80- vom 29.09.1982. In dieser wird  eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften als rechtmäßig angenommen.

Der FC Bayern München e.V. hat eine überragende Beteiligung an der FC Bayern München AG (für die Vermarktung zuständig). Diese hatte das Amtsgericht München, nach einer Einzelfallprüfung, nicht zu beanstanden und hat insoweit die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt.

Quelle: Pressemitteilung Amtsgericht München vom 08.12..12.2014  Nr. 54/14 und 16. September 2016 – Nr. 73/16

 



Pflichtangaben in der Werbung (Teil 1)

Der eingetragene Kaufmann muss auch in der Werbung den  Rechtsformzusatz „e.K.  als Pflichtangaben führen und darf diesen nicht weglassen,  da er Bestandteil des Namens ist, ansonsten liegt ein Verstoß (§ 3 Abs. 2 Satz UWG ) gemäß § 5a UWG  (Richtlinie 2005/29/EG Nr. 15) vor.

BGH,  Urteil I ZR 180/12 vom 18.04.2013,

 

Die Firmenbezeichnung bzw, deren Zusatz richtet sich  u. a.  für

die Aktiengesellschaft nach §§ 4, 279 AktG,

den  Einzelkaufmann nach § 19 HGB,

die Genossenschaft aus § 3 GenG.

die GmbH aus § 4 GmbHG

die Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 PartGG,

die Personengesellschaft nach § 19  HGB.

 



Haftung für Provider erweitert!

Einige Provider bieten den Service, dass Domains automatisch bei Ihnen registriert werden können. Der Provider kümmert sich unter Umständen nicht nur um die gesamte technische Verwaltung der Domain, sondern stellt unter Umständen bei ausländischen Domaininhabern den deutschen Ansprechnpartner gemäß den Bestimmungen der DENIC  (www.denic.de/de/bedingungen.html) und stellt den Admin-C. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Admin-C unter Umständen auch für die von ihm verwalteten Domains in Haftung genommen werden kann.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 180/2011 vom 9.11.2011

Rechtsweg:

LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09

BGH Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik

 

Erklärung Admin-C

Der Admin-C (administrative contact) ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und ist auch als Administrator (neben dem Inhaber) in der Whois-Datenbank der meisten Domainregistrierungsstellen mit seiner Adresse eingetragen.

Er ist nicht automatisch der Inhaber der Domain, auch wenn es im privaten Bereich eher die Regel ist. Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber (Holder) weisungsgebunden und handelt in seinem Auftrag. Es ist zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist, die zusätzliche Angabe einer Firma ist optional. Der Admin-C ist in Deutschland zum Teil auch rechtlich der Ansprechpartner der Domain. Er kann unter bestimmten Umständen z. B. für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers haftbar gemacht werden. Neben dem administrativen Ansprechpartner gibt es meistens noch den technischen Ansprechpartner, den sogenannten Tech-C (Technical Contact), und den Ansprechpartner für den zuständigen Nameserver, den sogenannten Zone-C (Zone Contact).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Admin-C



Impressum bei Baustellen

Ist eine Webseite lediglich eine Baustellenseite, die sich noch im Aufbau befindet, gilt für sie nicht die Impressumspflicht nach dem TMG.

Die Beklagte unterhielt auch eine Webseite, auf der sich der Hinweis befand, dass der Inhalt gründlich überarbeitet werde. Die Klägerin sprach eine Abmahnung aus, weil kein ausreichendes Impressum vorhanden sei.

Die Richter sahen keinen Wettbewerbsverstoß, da keine ausreichende geschäftliche Tätigkeit bzgl. der Webseite vorlag, da die Beklagte ausdrücklich darauf hinwies, dass der Inhalt sich in Überarbeitung befinde.

Verfahren: Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010 – AZ: 12 O 312/10

Es wird jedoch empfohlen, auch bei Baustellen ein entsprechendes Impressum anzuzeigen!



Falsche Grundpreisauszeichnung kein Wettbewerbsverstoß

Ein Mitbewerber wurde abgemahnt, da dieser statt der Grundpreisberechnung gemäß Preisangabenverordnung (PAngVO) auf 1 Liter, nur den Grundpreis für 100 ml in seinen Onlineshop angeben hatte. 

Das OLG Hamm  Az.: 4 U 156/09,  Urteil vom 10.12.2009 sah hierin nur eine Bagatellverlezung,  welche keinen rechtlich verfolgbaren Wettbewebsverstoß  begründet, der Verbraucher braucht nur mit 10 zumultiplizieren bzw. das Komma um eine Stelle zu verschieben.

Das Urteil ist insoweit zu begrüssen, dar hier wieder ein Stop-Zeichen gegen Abmahnwellen aufgestellt wird. Nicht alles was nicht 100% richtig ist, ist abmahnungswürdig. In solchen Fällen reicht ein „kostenloser“ kollegialer Hinweis völlig aus.



Wettbewerbsverhältnis bei Ebay

Ein Anbieter, der auf der Verkaufsplattform Ebay ausschließlich Herrenunterwäsche und Bademode verkauft, kann von einem Anbieter, der  Kinderbekleidung oder Damenmode veräußert, mangels Wettbewerbsverhältnis, nicht abgemahnt werden, urteilte das OLG Braunschweig,  Az.: 2 U 225/09  –  27.01.2010.

Hier hat das Gericht eine sehr enge Auslegung des Begriffs des Wettbewerbsverhältnisses vorgenommen.



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