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Online Heirat in Deutschland erlaubt?

Bundesgerichtshof erklärt Online-Eheschließung für unwirksam

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit einer von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA geschlossenen Ehe entschieden.

Sachverhalt:

Die Antragsteller des Personenstandsverfahrens sind nigerianische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie schlossen im Mai 2021 per Videotelefonie die Ehe vor einer Behörde in Utah/USA. Während der Eheschließung befanden sich beide Antragsteller in Deutschland und gaben ihre Erklärungen im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton gegenüber der Behörde in Utah ab. Sie erhielten anschließend eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille. Nachdem die Eheschließung von einer deutschen Meldebehörde nicht als wirksam angesehen wurde, haben die Antragsteller die beabsichtigte (erneute) Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet. Das Standesamt hat eine Zweifelsvorlage beim Amtsgericht eingereicht mit der Frage, ob die Eheschließung in Utah einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegensteht.

Bisheriger Verfahrensverlauf:

Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, die Anmeldung zur Eheschließung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Antragsteller die Ehe in Utah geschlossen haben. Denn diese Eheschließung sei unwirksam. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Standesamtsaufsicht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die Standesamtsaufsicht mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde gewendet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt.

Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine (verschiedengeschlechtliche) Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Danach müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Findet die Eheschließung dagegen im Ausland statt, kann das gegebenenfalls weniger strenge Recht des Eheschließungsorts angewendet werden.

Für die Eheschließung steht nach deutschem Rechtsverständnis der Konsens der Eheschließenden im Mittelpunkt. Daher ist auf den Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen abzustellen. Es genügt, dass eine der Erklärungen in Deutschland abgegeben wurde, weil damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht wurde. Der hiervon abweichende Ort des Zugangs der Eheschließungserklärungen oder der ausländische Sitz des Trauungsorgans, an das die Erklärungen übermittelt werden, führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Inlandsform hat zur Folge, dass die Online-Eheschließung vor der ausländischen Behörde im Inland unwirksam ist.

Da hier die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben wurden, hätte die nach inländischem Recht vorgeschriebene Form eingehalten werden müssen. Das war nicht der Fall, so dass die unwirksame Eheschließung der jetzt angemeldeten rechtlich nicht entgegensteht.

Vorinstanzen:

AG Köln – Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 378 III 248/21

OLG Köln – Beschluss vom 8. März 2022 – 26 Wx 3/22

….

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25. September 2024 – XII ZB 244/22

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2024 (Nr. 226/2024)



Ehescheidung: Trotz psychischer Krankheit scheiden?

Normalerweise: Wenn ein Ehepartner psychisch krank wird und sich deshalb falsch verhält, ist das kein Grund, sich sofort scheiden zu lassen. Man muss erstmal mindestens ein Jahr getrennt leben.

Aber: Es gibt Ausnahmen, wenn eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt.

Wenn die psychische Krankheit des einen Partners dazu führt, dass der andere Partner so krank wird (z.B. Depressionen, Panikattacken, Suizidgedanken), dass er sogar in einer Klinik behandelt werden muss und nicht arbeiten kann, dann kann das Gericht die Ehe auch schon früher scheiden lassen, selbst wenn die Ehepartner noch nicht ein Jahr getrennt gelebt haben.

Das Gericht prüft jeden Fall genau und entscheidet nur im Einzelfall, ob eine Scheidung trotz kurzer Trennungszeit angebracht ist.

Kammergericht, Beschluss vom 04.10.2017 – 13 WF 183/17



Weshalb wird ein Trennungsjahr bei einer Scheidung verlangt?

Es gibt mehrere Gründe für das Trennungsjahr:

  • Es soll den Eheleuten Zeit geben, sich auf die Scheidung einzustellen. Das kann für beide Seiten eine schwierige und emotionale Zeit sein. Das Trennungsjahr soll den Eheleuten helfen, sich voneinander zu lösen und eine neue Lebenssituation zu finden.
  • Es soll die Ehe noch einmal retten. In einigen Fällen kann es sein, dass die Eheleute sich nach dem Trennungsjahr wieder versöhnen. Das Trennungsjahr soll ihnen diese Möglichkeit geben.
  • Es soll das Kindwohl schützen. Wenn Kinder involviert sind, ist es wichtig, dass sie Zeit haben, sich an die neue Situation zu gewöhnen. Das Trennungsjahr soll den Kindern helfen, sich an das Leben mit getrennten Eltern zu gewöhnen.

In Deutschland ist das Trennungsjahr in § 1566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es beginnt mit dem Tag, an dem die Eheleute getrennt leben.

§ 1566 BGB Vermutung für das Scheitern. (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

In der Praxis wird das Trennungsjahr von den Gerichten in den meisten Fällen anerkannt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Gericht das Trennungsjahr nicht anerkennt, wenn es Gründe dafür gibt, dass die Eheleute nicht wirklich getrennt leben.



Namensänderung nach Scheidung

Nach der Scheidung trägt jeder Ehepartner weiterhin seinen Ehenamen weiter. Ein Angeheirateter verliert also  mit der Scheidung nicht automatisch seinen Ehenamen.

Will der Geschiedene seinen Namen ändern, so muss er selbst aktiv werden und den Namenswechsel  beim Standesamt unter Vorlage des rechtskräftigen  Scheidungsurteils beantragen.

Er hat die Möglichkeit

a) seinen Geburtsnamen anzunehmen,

b) den Namen, den er vor der Ehe trug, wieder  anzunehmen

oder

c) den Ehenamen mit dem Geburtsnamen zu kombinieren.

 

Ein Namenswechsel kann unter Umständen eine ganze Reihe von Folgeaufgaben und ggf. Kosten herbeiführen.

Es sind Änderungen  amtlicher Unterlagen zum Beispiel Führerschein, Fahrzeugpapiere, Änderungen in Grundbüchern, usw zu beantragen.

Auch bei einer Vielzahl von privaten Verträgen empfiehlt es Anpassungen vorzunehmen, wie z.B.  Konto- und Versicherungsunterlagen,  etc.

 



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