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Pfändungstabelle 2024/2025

Am 1. Juli 2024 treten neue Pfändungsgrenzen in Kraft. Das bedeutet, dass mehr vom Arbeitseinkommen pfändungssicher ist.

Was ändert sich?

Für Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen steigt die Pfändungsfreigrenze .

Höhere Freibeträge bei Unterhaltsverpflichtungen:
Auch die Freibeträge für Unterhaltspflichtige werden angehoben.

1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2024
a) in Absatz 1
Nummer 1 von 1 402,28 auf 1 491,75 Euro monatlich,
Nummer 2 von 322,72 auf 343,31 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 64,54 auf 68,66 Euro täglich,
b) in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 von 527,76 auf 560,90 Euro monatlich,
Nummer 2 von 121,46 auf 129,21 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 24,29 auf 25,84 Euro täglich,
c) in Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 von 294,02 auf 312,78 Euro monatlich,
Nummer 2 von 67,67 auf 71,99 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 13,54 auf 14,40 Euro täglich,
d) in Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 von 4 298,81 auf 4 573,10 Euro monatlich,
Nummer 2 von 989,31 auf 1 052,43 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 197,87 auf 210,50 Euro täglich

2. Die ab 1. Juli 2024 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen

Genaue Informationen in der Pfändungstabelle: Die genaue Höhe der Pfändungsfreigrenzen können Sie der neuen Pfändungstabelle entnehmen.

Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024) – BGBl. 2024 I Nr. 160 vom 16.05.2024

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/160/VO



Arbeitgeber muss Urlaubsanspruch überwachen!

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber, wenn er sich auf einen Verfall des Urlaubsanspruches berufen will, er dem Arbeitnehmer vorab über den Verfall informiert haben muss.

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt.

Diese Norm ist jedoch nach einer richtlinienkonformen Auslegung mit dem EU-Recht ( Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG -Arbeitzeitrichtlinie) anders als bisher zu behandeln. Der Arbeitgeber hat jetzt eine eigene gesonderte Pflicht den Arbeitnehmer rechtzeitig und eindeutig aufzufordern den Urlaub zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Jahres oder Übertragungszeitraums erlischt.


Bundesarbeitsgericht Urteil – 9 AZR 541/15 – vom 19.02.2019 –

Quelle: Bundesarbeitsgericht , Pressemitteilung vom 19.02.2019



Wohnungseigentümergemeinschaft und Insolvenzgeldumlage

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)  kann auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht ein Insolvenzverfahren  durchführen, somit ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verpflichtet die Insolvenzgeldumlage (Allgemein als Umlage U3 bezeichnet) für ihre Arbeitnehmer zu entrichten.

Bundessozialgericht  – Az. B 11 AL 6/14 R –   Urteil vom 23. Oktober 2014



Berechnung des Mindestlohns

Für die Berechnung des mindestlohnrelevanten Bruttolohns können Arbeitgeber auch zum eigentlichen Stundenlohn weitere Leistungen mit einbeziehen, etwa Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder zur Lohnerhöhung dienende Einmalzahlungen.

Nicht zum Mindestlohn gehören Zuschläge für schwierige Arbeitsbedingungen etwa für Arbeiten in Räumen unter 6 Grad Celsius etc. Diese außergewöhnlichen Belastungen deckt der normale Lohn nicht ab, sondern nur die Zuschläge.

Auch vermögenswirksame Leistungen sind nicht bei der Mindestlohnberechnung zu berücksichtigen. Sie dienen nicht zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes, sondern einer Vermögensansparung, deren Auszahlung nicht zeitnah erfolgt bzw. auch nicht gewiss ist.

EuGH, Urteil v. 07.11.2013, AZ C-522/12



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