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Eltern haften für Ihre Kinder

Die Mutter hatte ihr 2 ½-jähriges Kind im Auto unangeschnallt im Kindersitz gelassen, um noch etwas aus dem Haus zu holen. Auf dem Armaturenbrett lag der Autoschlüssel. Das Kind hat es geschafft das Auto zu starten, welche einen Satz machte und die Oma des Kindes verletzte. Die Krankenkasse der Oma verlangt Regress für die Heilbehandlungskosten der Oma.

In zweiter Instanz, durch das OLG Oldenburg, Urteil vom 20.04.2023 – 14 U 212/22, erhielt die Kasse Recht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte fest, dass die Mutter für ihr Kind aufsichtspflichtig gewesen sei. Kleinkinder bedürften generell ständiger Aufsicht. Sie hätte weder den Autoschlüssel, noch das Kind unangeschnallt bzw. unbeaufsichtigt, zurücklassen dürfen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln und versuchten diese in Schlösser hineinzustecken und Erwachsenen nachzuahmen. Solche komplexen Abläufe, wie das Starten eines Fahrzeuges, sind somit kein völlig außergewöhnlich Verhalten eine Kindes. Wäre die Mutter Ihrer Pflicht nachgekommen, wäre dieser Unfall nicht geschehen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2023



Härtefallklausel §§ 574 – 574 c BGB

Ist eine Kündigung des Mietvertrages durch einen Vermieter gerechtfertigt, kann der Mieter gemäß  §§ 574 – 574 c BGB (Sozialklausel) ggf. sich auf einen Härtefall berufen.

Liegt ein solcher Grund vor, bedeutet dieser, dass das Interesse des Mieters wichtiger sein kann, als das Interesse des Vermieters an der Wohnung.

Eine rechtmäßige Kündigung des Vermieters wird hierdurch wieder aufgehoben.

Allerdings hat der Gesetzgeber für bestimmte Mietverträge bzw. Kündigungsgründe die Härtefallregelungen ausgeschlossen bzw, beschränkt.

Insoweit ist jeder Fall gesondert zu prüfen.

 

 



Erbausschlagung für die Kinder – aber einer soll doch was bekommen

Schlägt ein Elternteil seinen Erbe aus, und würden dadurch seine Kinder erben, so kann das Elternteil in der Regel auch für die minderjährigen Kinder direkt ausschlagen.

Dieses Verfahren wird oft angewendet, damit die Kinder nicht durch ein überschuldetes Erbe selbst verschuldet werden.

Das Gesetz sieht jedoch zum Teil vor, dass bei einer Erbausschlagung für die Kinder das Gericht zustimmen muss. Dies soll verhindern, dass Kinder umgangen werden.

Das Kammergericht (Berlin) – AZ 1 W 747/11 – hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob es einer Genehmigung bedarf, wenn für drei Kinder ausgeschlagen wird und für das vierte Kind die Erbschaft angenommen wird.

Das Kammergericht entschied am 13.03.2012, dass § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung findet. In Fällen der selektiven Ausschlagung ist eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 BGB) erforderlich.

Der Wert der Beschwerde wurde mit der Hälfte des Nachlasswerts angesetzt.



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