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Geschäftsführerhaftung auf Mindestlohn gegenüber Arbeitnehmern?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, das Arbeitnehmer keinen persönlichen Regress bei einem Geschäftsführer nehmen können, wenn das Unternehmen das Mindestlohngesetzt verletzt.

Das Gericht führt im Leitsatz zur Entscheidung 8 AZR 120/22 vom 30.3.2023 aus:

„Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind. Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG stellt – ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG – kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem/den Geschäftsführer/n der Gesellschaft dar.“

Quelle:



Unser Leistungsspektrum bei Verschuldung

Unsere Leistungsangebote für Sie umfassen in der finanziellen Krisensituation:

für Unternehmen

  • Juristische Personen (GmbH, AG, Ltd., etc.) vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Beratung zur Geschäftsführerhaftung und deren Vermeidung
  3. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  4. Vorbereitung des Regelinsolvenzantrags
  • Unternehmen während der Insolvenz
  1. Verfahrensbegleitung im Insolvenzverfahren

für Freiberufler und Selbstständige

  • Freiberufler und Selbständige vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Beratung zur Geschäftsführerhaftung und deren Vermeidung
  3. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  4. Vorbereitung des Regelinsolvenzantrags
  • Freiberufler und Selbstständige während der Insolvenz
  1. Verfahrensvertretung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren
  2. Verfahrensvertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren
  3. Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren
  4. Verfahrensbegleitung in der Wohlverhaltensphase
  5. Abwehr von Versagungsanträgen
  • Freiberufler und Selbstständige nach der Insolvenz
  1. Vergleichsverfahren zur Beseitigung von Forderungen aus unerlaubter Handlung (Krankenkassen, Finanzamt usw.)

für Privatpersonen

  • Privatpersonen vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren)
  3. Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzantrags
  • Privatpersonen während der Insolvenz
  1. Verfahrensvertretung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren
  2. Verfahrensvertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren
  3. Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren
  4. Verfahrensbegleitung in der Wohlverhaltensphase
  5. Abwehr von Restschuldbefreiungsversagungsanträgen
  • Privatpersonen nach der Insolvenz
  1.  Vergleichsverfahren zur Beseitigung von Forderungen aus unerlaubter Handlung

In diesem Bereich bieten wir eine Vielzahl von pauschalen Kostenvereinbarungen an, damit Ihre Rechtsanwaltskosten überschaubar und klar geregelt sind.



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