Betriebsgefahr eines geparkten Autos

Halter eines falsch geparkten Autos trägt Mitschuld an Unfall.

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München, welches bei der Veröffentlichung allerdings noch nicht rechtskräftig war, stellt fest:

Wer sein Auto verkehrsbehindernd abstellt, haftet bei einem Unfall mit – selbst wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision auf dem Parkplatz parkte. Im konkreten Fall parkte eine Frau ihren PKW auf einem Schwimmbad-Parkplatz so ungünstig, dass sie eine Durchfahrt blockierte. Eine andere Fahrerin rammte den Wagen beim Rangieren und verursachte einen Schaden am parkenden Fahrzeug der Klägerin.
Obwohl die Klägerin argumentierte, mangels Markierungen dürfe man überall parken, widersprach das Gericht deutlich. Anhand von Grünstreifen und Bordsteinen sei erkennbar gewesen, wo die Parkflächen enden. Durch ihr Parken zwang sie andere Verkehrsteilnehmer zu riskanten Rückwärtsmanövern über 30 Meter.

Aus der Umfahrt wurde durch das Parken der Klägerin eine Sackgasse.

Die Klägerin trägt eine Mitschuld von 20 %. Das Amtsgericht wertete ihr Verhalten als rücksichtslos und als erste Ursache für das Unfallgeschehen.

Hinweis:

Ob dieses Urteil rechtskräftig wird oder ggf. im Fall einer Berufung aufgehoben wird, ändert nichts am Grundgedanken, dass auch beim Parken der Fahrer sich vor Ort die Situation genau anschauen muss. Auch fehlende Linien sind kein Freifahrtschein für freies Parken. „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“, so das Amtsgericht München.


Quelle:
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.02.2026, Aktenzeichen: 344 C 8946/25
Das Urteil war bei Bekanntgabe noch nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung 08 vom 09.03.2026 , Pressestelle Amtsgericht München

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