Familienrecht u. Erbrecht

Ehescheidung: Trotz psychischer Krankheit scheiden?

Normalerweise: Wenn ein Ehepartner psychisch krank wird und sich deshalb falsch verhält, ist das kein Grund, sich sofort scheiden zu lassen. Man muss erstmal mindestens ein Jahr getrennt leben.

Aber: Es gibt Ausnahmen, wenn eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt.

Wenn die psychische Krankheit des einen Partners dazu führt, dass der andere Partner so krank wird (z.B. Depressionen, Panikattacken, Suizidgedanken), dass er sogar in einer Klinik behandelt werden muss und nicht arbeiten kann, dann kann das Gericht die Ehe auch schon früher scheiden lassen, selbst wenn die Ehepartner noch nicht ein Jahr getrennt gelebt haben.

Das Gericht prüft jeden Fall genau und entscheidet nur im Einzelfall, ob eine Scheidung trotz kurzer Trennungszeit angebracht ist.

Kammergericht, Beschluss vom 04.10.2017 – 13 WF 183/17



Härtefall – Scheidung ohne Trennungsjahr

Das deutsche Recht geht davon aus, dass eine Ehe nicht leichtfertig beendet werden soll, deshalb gibt es die Trennungszeit, in dem die Eheleute prüfen sollen, ob die Ehe tatsächlich beendet werden muss.

Wenn die Ehe aber eine unzumutbare Härte für einen Ehepartner darstellt, ist eine vorzeitige Scheidung unabhängig von der Trennungszeit möglich. In Ausnahmefällen kann eine Scheidung auch dann beantragt werden, wenn die Ehepartner noch keine Trennungszeit von einem Jahr oder drei Jahren eingehalten haben. Dies ist möglich, wenn die Ehe für einen der Partner eine unzumutbare Härte darstellt. Der Gesetzgeber sieht hierin jedoch einen Sonderfall, deshalb wird an die Voraussetzungen eines Härtefalles bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Anlass muss durch den anderen Ehepartners verursacht worden sein und muss für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen.

Härtefall bedeutet:

  • Eine vorzeitige Scheidung ist möglich, wenn die Ehe für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 Abs. 2 BGB).
  • Die Ehe muss zerrüttet sein.
  • Der Härtefall muss durch den anderen Ehepartner verursacht worden sein.
  • Er muss für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen.

Beispiele für Härtefallgründe:

  • Gewalt oder Missbrauch in der Ehe
  • Eine schwere Krankheit oder Behinderung eines Ehepartners
  • Eine Verurteilung eines Ehepartners wegen einer Straftat
  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch 
  • Aufforderung zu sexuellen Perversionen gegen den Willen des Ehepartners
  • Schwere Beleidigung Bedrohung , Morddrohungen des Ehepartners
  • Eheschließung zum Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
  • Prostitution 
  • Suizidversuche

Diese „Begriffe“ selbst stellen noch keinen Härtefall dar, sondern sind nur indizieren, die im Gerichtsverfahren näher zu erläutern sind und belegbar sein müssen. Die Auslegungen der Härtefallgründe haben sich im Laufe der letzten Jahrzehnte geändert, insoweit muss der Einzelfall in jeder Ehe genau beachtet werden. Eine pauschalisierte Betrachtung ist nicht möglich. Ein Ladendiebstahl wird unter Umständen anders zu bewerten sein, als ein Diebstahl innerhalb der Familie, unabhängig von der Höhe einer Verurteilung.

§ 1565 Scheitern der Ehe

………

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.



Weshalb wird ein Trennungsjahr bei einer Scheidung verlangt?

Es gibt mehrere Gründe für das Trennungsjahr:

  • Es soll den Eheleuten Zeit geben, sich auf die Scheidung einzustellen. Das kann für beide Seiten eine schwierige und emotionale Zeit sein. Das Trennungsjahr soll den Eheleuten helfen, sich voneinander zu lösen und eine neue Lebenssituation zu finden.
  • Es soll die Ehe noch einmal retten. In einigen Fällen kann es sein, dass die Eheleute sich nach dem Trennungsjahr wieder versöhnen. Das Trennungsjahr soll ihnen diese Möglichkeit geben.
  • Es soll das Kindwohl schützen. Wenn Kinder involviert sind, ist es wichtig, dass sie Zeit haben, sich an die neue Situation zu gewöhnen. Das Trennungsjahr soll den Kindern helfen, sich an das Leben mit getrennten Eltern zu gewöhnen.

In Deutschland ist das Trennungsjahr in § 1566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es beginnt mit dem Tag, an dem die Eheleute getrennt leben.

§ 1566 BGB Vermutung für das Scheitern. (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

In der Praxis wird das Trennungsjahr von den Gerichten in den meisten Fällen anerkannt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Gericht das Trennungsjahr nicht anerkennt, wenn es Gründe dafür gibt, dass die Eheleute nicht wirklich getrennt leben.



Eltern haften für Ihre Kinder

Die Mutter hatte ihr 2 ½-jähriges Kind im Auto unangeschnallt im Kindersitz gelassen, um noch etwas aus dem Haus zu holen. Auf dem Armaturenbrett lag der Autoschlüssel. Das Kind hat es geschafft das Auto zu starten, welche einen Satz machte und die Oma des Kindes verletzte. Die Krankenkasse der Oma verlangt Regress für die Heilbehandlungskosten der Oma.

In zweiter Instanz, durch das OLG Oldenburg, Urteil vom 20.04.2023 – 14 U 212/22, erhielt die Kasse Recht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte fest, dass die Mutter für ihr Kind aufsichtspflichtig gewesen sei. Kleinkinder bedürften generell ständiger Aufsicht. Sie hätte weder den Autoschlüssel, noch das Kind unangeschnallt bzw. unbeaufsichtigt, zurücklassen dürfen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln und versuchten diese in Schlösser hineinzustecken und Erwachsenen nachzuahmen. Solche komplexen Abläufe, wie das Starten eines Fahrzeuges, sind somit kein völlig außergewöhnlich Verhalten eine Kindes. Wäre die Mutter Ihrer Pflicht nachgekommen, wäre dieser Unfall nicht geschehen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Pressemitteilung vom 22.05.2023



Erbe und soziale Netzwerke

Umfang der Erbschaft von Sozial Media Accounts

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

§ 1922 (1) BGB

Der BGH hat klar gestellt , dass die Erben den Zugriffe erhalten müssen, welcher auch der Verstorbene zum Todeszeitpunkt hatte.
Also einen ungehinderten Zugang zum Benutzerkonto und allen Daten. Allerdings ist damit nicht auch eine aktive Nutzung des Benutzerkontos verbunden. Eine Kopie der Daten des Accounts auf einen USB Stick als Pdf Dateien (im Fall eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten) ist nicht ausreichend.

„.. den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.“

Quelle: Pressemitteilung Nr. 119/2020 des BGH vom 09.09.2020

Bundesgerichtshof Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20

Vorinstanzen:
LG Berlin – Beschluss vom 13. Februar 2019 – 20 O 172/15
Kammergericht – Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 21 W 11/19
Basisurteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 




Wiederverheiratung kein Kündigungsgrund.

Regelt der Arbeitsvertrag mit einer Kirche, dass bei einem leitenden Angestellten, gemäß dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche, eine ungültigen Ehe einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß darstellt, so ist diese Vertragsklausel unwirksam.

“ Mit seiner Wiederverheiratung verletzte dieser weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine berechtigte Loyalitätserwartung der Beklagten.“ so das Gericht.

Hierbei ist zu beachten, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn
andere leitende Mitarbeiter, die nicht katholisch sind, keiner solchen Vertragsvereinbarung unterliegen.

Hier liegt eine Benachteiligung wegen einer Religionszugehörigkeit vor. Die Kündigung des Arbeitsvertrages war unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2019 – 2 AZR 746/14 –


Quelle: Bundesarbeitsgericht , Pressemitteilung Nr. 10/19



Wohnungsräumung nach Tod des Mieters

Verstirbt ein Alleinmieter, haften die Erben nicht nur für Mietschulden, sondern sie sind dann auch für die Räumung und Rückgabe der Mietwohnung zuständig.

Der Vermieter kann die Wohnung innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Sind die Erben unbekannt, hat das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit der Vermieter seinen Anspruch gegen den Nachlass bzgl. der Räumung geltend machen kann.

Ohne einen „Antragsgegner / gegnerischen Bevollmächtigten“ der unbekannten Erben könnte der Vermieter seine Rechte nicht durchsetzen. Im Beschluss des Kammergerichts Berlin, 19 W 102/17 vom 2.8.2017, stellt das Gericht klar, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen muss.
Dass der verstorbene Mieter vermögenslos war, oder der Nachlass geringfügig (bedürftig) sein könnte, steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

Das Nachlassgericht trägt auch nicht selbst die Kosten der Räumung, diese bleiben vorerst beim Vermieter, welcher sie gegen den Nachlass oder ggf. gegenüber bekannten Erben geltend machen kann.

Für viele Vermieter stehen jedoch nicht diese Kosten im Vordergrund, sondern sie möchten schnellstens die Wohnung wieder frei bekommen, um diese dann neu vermieten zu können.



Wie kann man sich verloben?

Das Gesetzt sieht, anders als bei der Ehe, für eine Verlobung keine bestimmte Form vor, sie muss weder vor dem Standesbeamten oder einem Notar etc. erfolgen.
Es gibt auch keine bestimmten Worte, die gesagt werden müssen oder eines bestimmten Rahmens in dem der Heiratsantrag erfolgt.  Es bedarf hierfür auch keiner Zeugen.
Beispiel:
Sie schaut auf ein Hochzeitskleid.
Er sagt:  „Woll’n  wah?“
Sie nickt nur.
Beide sind sich einig, dass sie die Ehe in Zukunft  zusammen eingehen wollen.
Die Verlobung ist das Versprechen zukünftig eine Ehe einzugehen.
Rechtlich gesehen ist es ein besonderer Vertrag.
Da niemand in eine Ehe gezwungen werden darf, kann man nicht vor Gericht auf Erfüllung dieses Vertrages klagen.  Allerdings  sollte jemanden hierdurch einen  Schaden entstehen, so kann dieser unter Umständen rechtliche Folgen haben.


Namensänderung nach Scheidung

Nach der Scheidung trägt jeder Ehepartner weiterhin seinen Ehenamen weiter. Ein Angeheirateter verliert also  mit der Scheidung nicht automatisch seinen Ehenamen.

Will der Geschiedene seinen Namen ändern, so muss er selbst aktiv werden und den Namenswechsel  beim Standesamt unter Vorlage des rechtskräftigen  Scheidungsurteils beantragen.

Er hat die Möglichkeit

a) seinen Geburtsnamen anzunehmen,

b) den Namen, den er vor der Ehe trug, wieder  anzunehmen

oder

c) den Ehenamen mit dem Geburtsnamen zu kombinieren.

 

Ein Namenswechsel kann unter Umständen eine ganze Reihe von Folgeaufgaben und ggf. Kosten herbeiführen.

Es sind Änderungen  amtlicher Unterlagen zum Beispiel Führerschein, Fahrzeugpapiere, Änderungen in Grundbüchern, usw zu beantragen.

Auch bei einer Vielzahl von privaten Verträgen empfiehlt es Anpassungen vorzunehmen, wie z.B.  Konto- und Versicherungsunterlagen,  etc.

 



Erbausschlagung für die Kinder – aber einer soll doch was bekommen

Schlägt ein Elternteil seinen Erbe aus, und würden dadurch seine Kinder erben, so kann das Elternteil in der Regel auch für die minderjährigen Kinder direkt ausschlagen.

Dieses Verfahren wird oft angewendet, damit die Kinder nicht durch ein überschuldetes Erbe selbst verschuldet werden.

Das Gesetz sieht jedoch zum Teil vor, dass bei einer Erbausschlagung für die Kinder das Gericht zustimmen muss. Dies soll verhindern, dass Kinder umgangen werden.

Das Kammergericht (Berlin) – AZ 1 W 747/11 – hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob es einer Genehmigung bedarf, wenn für drei Kinder ausgeschlagen wird und für das vierte Kind die Erbschaft angenommen wird.

Das Kammergericht entschied am 13.03.2012, dass § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung findet. In Fällen der selektiven Ausschlagung ist eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 BGB) erforderlich.

Der Wert der Beschwerde wurde mit der Hälfte des Nachlasswerts angesetzt.



Trennungszeiten

Trennungszeiten bei Ehescheidung

– weniger als ein Jahr

Die Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsstellenden eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Grund der unzumutbaren Härte muss durch den anderen Ehegatten bedingt sein. Der Begriff der unzumutbaren Härte ist umstritten und wird nur selten zum Tragen kommen.

– nach einem Jahr Trennung

Nach einem Jahr des Getrenntlebens können beide Ehegatten die einvernehmliche Scheidung beantragen. Trennung bedeutet, „dass Bett und Tisch getrennt“ sind, also jeder Ehegatte seinen eigenen Haushalt führt, und die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Dieses kann auch in einer gemeinsamen Wohnung geschehen. Der Versuch die eheliche Gemeinschaft wiederzubeleben, lässt das Trennungsjahr nicht zwangläufig von vorne beginnen.

– zwei  bis drei Jahre Trennung

Ist ein Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, muss der andere belegen, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist.

– mehr als 3 Jahre Trennung

Nach mehr als 3 Jahren Getrenntlebens geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist und nicht mehr besteht. Stehen keine besonderen Gründe entgegen, wird auch gegen den Willen des anderen Ehegatten die Ehe geschieden.



Lebensversicherung und Pflichtteil!

§ 2325 Abs. 1 BGB

„Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.„

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Berechnung von Lebensversicherungen verändert, im Pflichtteilsrecht abgeändert, und verfolgt nunmehr den Ansatz, dass in der Regel der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.

BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 73/08
BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 230/08

Hierdurch wurden jedoch noch nicht alle Problemfelder in diesem Bereich beseitigt!



Wer bestimmt die Religions zugehörigkeit des Kindes?

Im vorliegenden Fall waren die getrenntlebende Mutter katholisch und der Vater Moslem. Die Mutter ließ das Kind katholisch taufen.
Der Vater verlangte von ihr die Zustimmung zur Erklärung über den Kirchenaustritt des Kindes gegenüber dem Standesamt. Das Kind solle später selber frei wählen können, welcher Relegion es angehören möchte.

Die Entscheidung der Religionszugehörigkeit ist bis zur Relegionsmündigkeit des Kindes eine reine Angelegenheit der Eltern.
Die Entscheidung, ein Kind religiös oder atheistisch zu erziehen, um es später selbst über seine Religion entscheiden zu lassen, ist eine Frage des Erziehungskonzeptes, also des elterlichen Sorgerechts aus Art. 6 GG .

Ein Eingriff in dieses elterliche Sorgerecht und die Aufhebung einer von einem Elternteil getroffenen Entscheidung kann dann erfolgen, wenn das „Wohl des Kindes“ gefährdet ist (§ 1628 BGB)

Ein Gericht hat nicht zu entscheiden, welche Religionserziehung grundsätzlich die bessere ist, sondern nur darüber, ob durch das Ablehnen des Antrags des Vater und der Beibehaltung des derzeitigen Status dem Kind erhebliche Nachteile entstehen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied in dem oben genannten Fall, dass
„…der weltanschaulich neutrale Staat die Entscheidung über die religiöse Kindererziehung nicht treffen kann, und zwar auch nicht, indem einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis mit der Begründung übertragen würde, die konkreten Vorhaben des einen Elternteils über Art und Umfang der Integration des Kindes in eine Religionsgemeinschaft entsprächen dem Kindeswohl besser als die religiöse Erziehung durch den anderen Elternteil. „.

„Die religiöse Erziehung ist lediglich ein Teilbereich von mehreren der Erziehungsaufgabe der Eltern. Maßgeblich ist dabei der Kontinuitätsgrundsatz.  … Insoweit hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen darauf abgestellt, dass das Kind bei der Mutter lebt und in einer katholischen Umgebung eingebettet ist. Es spricht jedenfalls nichts überwiegend dafür, die Entscheidung über den Kirchenaustritt dem Vater zuzuweisen. Eine Integration des Kindes in seine soziale Umwelt wie Kindergarten, Schule etc. würde dadurch zumindest nicht erleichtert. “

Insoweit hatte die Berufung des Vaters hier keinen Erfolg.

Instanz:
Amtsgericht Meppen, 16 F 296/09 SO
OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2010 – 13 UF 8/10



Ist ein Scheidungstestament nötig?

Die Ehepartner besitzen einen gegenseitigen gesetzlichen Erbanspruch (inkl. Pflichtteilsanspruch). Dieser fällt erst dann weg, wenn die Ehe geschieden wurde.

Wurde der Scheidungsantrag eingereicht und zugestellt, so verliert der Ehegatte nach §1933 BGB sein Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch. Der Antragsteller jedoch nicht unbedingt. 

Liegen schon testamentarische Verfügungen vor, so ist zu überprüfen, inwieweit diese noch Gültigkeit besitzen.

Eine Unwirksamkeit  z.B.  des gemeinschaftlichen Testaments tritt nicht ein, wenn die Ehepartner einen Fortgeltungswillen also Aufrechterhaltungswillen gem. §2268 BGB vorliegt.

Eine rechtliche Überprüfung der erbrechtlichen Folgen sollte auch im Falle eines laufenden Scheidungsverfahrens erfolgen, da die Gerichtsverfahren zum Teile mehrere Jahre andauern.



Ist ein Trennungstestament sinnvoll?

Die Ehepartner besitzen einen gegenseitigen gesetzlichen Erbanspruch (inkl. Pflichtteilsanspruch) gemäß §1931 BGB. Dieser fällt erst dann weg, wenn die Ehe geschieden wurde.

Leben die Ehegatten vorerst nur getrennt, um das Trennungsjahr zu erfüllen, so besitzen beide noch ihr volles Erbrecht. 

Insoweit besteht in dieser Phase ein besonderer Bedarf, entsprechende testamentarische Regelungen zu finden, ebenso sind schon vorhandene Testamente oder Erbverträge zu prüfen.



Onlinescheidungen – kostengünstiger ?

Im Internet finden sich eine Reihe von Anzeigen und Werbungen für sogenannte Online-Scheidungen / Internet-Scheidungen.  Diese vermitteln zum Teil den Eindruck, man könne sich mal eben so per Internet scheiden lassen oder die Scheidung sei kostengünstiger.

Das deutsche Rechtssystem sieht zur Zeit keine Onlinescheidung vor.

Insoweit kann es sich bei solchen Anzeigen nur darum handeln, dass der Scheidungswillige über das Internet einen Anwalt beauftragt und ihn bevollmächtigt, einen ganz normalen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einzureichen.

 

Die Informationen werden hierbei an den Anwalt  über das Internet übermittelt. Das Scheidungsantragsformular dient dem Anwalt zur Ermittlung der persönlichen Daten und benötigten Auskünfte.

Gemäß dem RVG fallen für den Anwalt und das Gericht dieselben Gebühren wie bei einer Nicht-Onlinescheidung an, eine Kostenersparnis tritt somit nicht ein.

Auch können sich die Kosten unter Umständen noch um Fahr- und Reisekosten, Abwesenheitskosten etc.  erhöhen, falls der beauftragte Anwalt nicht am Ort des Scheidungsgerichts seinen Kanzleisitz hat.

Erfahrungsgemäß ergeben sich selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Reihe von Fragen und Probleme, die für den Mandanten in einem persönlichen Gespräch unter vier Augen angenehmer als per Telefon oder Email geklärt werden können.

Insoweit ist eine reine Onlinebeauftragung und -abwicklung gut abzuwägen.



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