Arbeitsbemühen in der Insolvenz
Bereiche: Insolvenzrecht |Es wird weiterhin auf § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwiesen, welcher bestimmt, dass sich der Schuldner um Arbeit bemühen muss, jedoch keinerlei Angaben um den Umfang dessen und wie dieses nachzuweisen ist, regelt.
Hierzu merkt der Bundesgerichtshof an:
„Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.“
LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 – 14 T 17356/08 –
BGH, Beschluss vom 27.4.2010 – IX ZB 267/08
Insoweit bleibt für den Schuldner eine Ungewissheit.
Es kann jedem Schuldner nur geraten, werden sich regelmäßig in der Kanzlei über den aktuellen Stand hierzu zu erkundigen, insbesondere, da der Schuldner später die Beweislast trägt.