Tätowierung – Eigenes Risiko?
Bereiche: Arbeitsrecht |Die Entscheidung für eine Tätowierung ist Privatsache, aber die daraus resultierenden Komplikationen können am Arbeitsplatz teuer werden:
Die Parteien stritten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeitnehmerin hatte sich tätowieren lassen. Die tätowierte Stelle entzündete sich und die Klägerin wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Klägerin verlangte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Diese hat die Beklagte nicht geleistet.
Beide Instanzen kamen zum Ergebnis, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen sei, da die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe.
Hierzu wurde dargelegt, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz lediglich die unverschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit absichern soll, womit die korrespondierende Obliegenheit des Arbeitnehmers zur Gesunderhaltung einhergehe.
Die Tätowierung wurde als medizinisch nicht indizierter kosmetischer Eingriff in den unversehrten Körper gewertet. Da Entzündungen als vorhersehbare Folge gelten, habe die Klägerin die zur Arbeitsunfähigkeit führende Komplikation vorsätzlich oder zumindest billigend in Kauf genommen. Dieses Verhalten überschreite das dem Arbeitgeber zuzumutende normale Krankheitsrisiko. Das Risiko der Lohnfortzahlung für eine Entzündung trägt in diesem Fall die Arbeitnehmerin selbst.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber recht.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 22.05.2025 ,5 Sa 284 a/24
Vorinstanz: ArbG Flensburg, 24. Oktober 2024, 2 Ca 278/24,