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Aufklärungspflicht beim Hausverkauf

 
Über beim Hausbau verwendete erkannte gesundheitsschädliche Baustoffe
(vorliegend: Asbestzementplatten) ist der Käufer eines Hauses vom Verkäufer aufzuklären. Es handelt sich hierbei um einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache. Insbesondere wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung des Hauses austreten.

Hierbei ist von einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit schon dann auszugehen, wenn übliche Sanierungsarbeiten, wie Bohrungen an der Hausfassade, nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden können.

OLG Celle, 17.9.2009 – Az: 16 U 61/09



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