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Ruhen des Scheidungsverfahrens !

Erbt ein Ehepartner, wenn das Scheidungsverfahren seit 18 Jahren ruht?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – IV ZB 7/25 -) hat klargestellt, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten auch nach jahrzehntelangem Ruhen des Scheidungsverfahrens ausgeschlossen bleibt.

Im konkreten Fall stimmte der Ehemann 2003 der Scheidung formell zu. Das Verfahren ruhte danach wegen Folgesachen 18 Jahre lang. Kurz vor seinem Tod im Jahr 2022 nahm die Ehefrau den Scheidungsantrag einseitig zurück. Beantragte nach dem Tod einen Erbschein, der abgelehnt wurde.

Der BGH stellte klar:

  1. Bloßes „Nichtstun“ gilt rechtlich weder als stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags noch als Widerruf der erteilten Zustimmung.
  2. Die einseitige Rücknahme des Antrags durch die Ehefrau war unwirksam, da nach Beginn der mündlichen Verhandlung die Zustimmung des Ehemannes nötig gewesen wäre.

Da die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser ihr zugestimmt hatte, greift der Erbausschluss (§ 1933 BGB). Für eine teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB besteht kein Anlass. Die Parteien hatten es in der Hand durch beiderseitige Erklärung die Beendigung des Scheidungsverfahrens herbeizuführen oder mittels entsprechender testamentarischer Verfügung das Erbrecht selbst für Ihre Situation zu regeln.



Wohnungsräumung nach Tod des Mieters

Verstirbt ein Alleinmieter, haften die Erben nicht nur für Mietschulden, sondern sie sind dann auch für die Räumung und Rückgabe der Mietwohnung zuständig.

Der Vermieter kann die Wohnung innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Sind die Erben unbekannt, hat das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit der Vermieter seinen Anspruch gegen den Nachlass bzgl. der Räumung geltend machen kann.

Ohne einen „Antragsgegner / gegnerischen Bevollmächtigten“ der unbekannten Erben könnte der Vermieter seine Rechte nicht durchsetzen. Im Beschluss des Kammergerichts Berlin, 19 W 102/17 vom 2.8.2017, stellt das Gericht klar, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen muss.
Dass der verstorbene Mieter vermögenslos war, oder der Nachlass geringfügig (bedürftig) sein könnte, steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

Das Nachlassgericht trägt auch nicht selbst die Kosten der Räumung, diese bleiben vorerst beim Vermieter, welcher sie gegen den Nachlass oder ggf. gegenüber bekannten Erben geltend machen kann.

Für viele Vermieter stehen jedoch nicht diese Kosten im Vordergrund, sondern sie möchten schnellstens die Wohnung wieder frei bekommen, um diese dann neu vermieten zu können.



Erbausschlagung für die Kinder – aber einer soll doch was bekommen

Schlägt ein Elternteil seinen Erbe aus, und würden dadurch seine Kinder erben, so kann das Elternteil in der Regel auch für die minderjährigen Kinder direkt ausschlagen.

Dieses Verfahren wird oft angewendet, damit die Kinder nicht durch ein überschuldetes Erbe selbst verschuldet werden.

Das Gesetz sieht jedoch zum Teil vor, dass bei einer Erbausschlagung für die Kinder das Gericht zustimmen muss. Dies soll verhindern, dass Kinder umgangen werden.

Das Kammergericht (Berlin) – AZ 1 W 747/11 – hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob es einer Genehmigung bedarf, wenn für drei Kinder ausgeschlagen wird und für das vierte Kind die Erbschaft angenommen wird.

Das Kammergericht entschied am 13.03.2012, dass § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung findet. In Fällen der selektiven Ausschlagung ist eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 BGB) erforderlich.

Der Wert der Beschwerde wurde mit der Hälfte des Nachlasswerts angesetzt.



Ist ein Scheidungstestament nötig?

Die Ehepartner besitzen einen gegenseitigen gesetzlichen Erbanspruch (inkl. Pflichtteilsanspruch). Dieser fällt erst dann weg, wenn die Ehe geschieden wurde.

Wurde der Scheidungsantrag eingereicht und zugestellt, so verliert der Ehegatte nach §1933 BGB sein Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch. Der Antragsteller jedoch nicht unbedingt. 

Liegen schon testamentarische Verfügungen vor, so ist zu überprüfen, inwieweit diese noch Gültigkeit besitzen.

Eine Unwirksamkeit  z.B.  des gemeinschaftlichen Testaments tritt nicht ein, wenn die Ehepartner einen Fortgeltungswillen also Aufrechterhaltungswillen gem. §2268 BGB vorliegt.

Eine rechtliche Überprüfung der erbrechtlichen Folgen sollte auch im Falle eines laufenden Scheidungsverfahrens erfolgen, da die Gerichtsverfahren zum Teile mehrere Jahre andauern.



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