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Veröffentlichen von Fotos Verstorbener erlaubt?

Wenn eine Person bereits verstorben ist, ist es nicht automatisch erlaubt Fotos dieser Person zu veröffentlichen.

§ 22 KunstUrhG enthält hierzu klare Regelungen.

Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen schützt diesen noch mindestens 10 Jahre nach seinem Tod. Nach diesem Zeitraum können Erben und Nachkommen in Ausnahmefällen noch einen verlängerten postmortalen Schutz herbeiführen.

 

Die Regelung greift grundsätzlich nur für eigene erstellte Bilder des Verstorbenen. Rechte anderer Personen (Photographen, Verlage, etc) sind darüberhinaus noch länger zu beachten.

 



§ 22 KunstUrhG

Ein der wichtiger Paragraph des Gesetzes lautet:

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

(Stand 1.1.2017)



KunstUrhG

KunstUrhG Abkürzung für:

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie



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