Die Ehepartner besitzen einen gegenseitigen gesetzlichen Erbanspruch (inkl. Pflichtteilsanspruch). Dieser fällt erst dann weg, wenn die Ehe geschieden wurde.
Wurde der Scheidungsantrag eingereicht und zugestellt, so verliert der Ehegatte nach §1933 BGB sein Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch. Der Antragsteller jedoch nicht unbedingt.
Liegen schon testamentarische Verfügungen vor, so ist zu überprüfen, inwieweit diese noch Gültigkeit besitzen.
Eine Unwirksamkeit z.B. des gemeinschaftlichen Testaments tritt nicht ein, wenn die Ehepartner einen Fortgeltungswillen also Aufrechterhaltungswillen gem. §2268 BGB vorliegt.
Eine rechtliche Überprüfung der erbrechtlichen Folgen sollte auch im Falle eines laufenden Scheidungsverfahrens erfolgen, da die Gerichtsverfahren zum Teile mehrere Jahre andauern.