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CC-Lizenz mit Einschränkung ist wertlos?

Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 800,- Euro. Der Gegner hat ein Foto vom Kläger im Internet ohne Namensangabe des Klägers oder/und Link auf die klägerische Webseite verwendet. Der Kläger hatte das Foto mit einer Creative Common License (CC-Lizenz) an den Beklagten herausgegeben, welche die Namensnennung / Verlinkung vorsieht.

Aus diesem Grund setzt das Amtsgericht Würzburg den objektiven (Markt-) Wert des Bildes mit 0,- Euro an. Denn der Kläger verlangte grundsätzlich keine Geld für sein Bild.

Der übliche Verletzerzuschlag (Multiplikator) erhöht somit den Wert von 0,- Euro nicht.

Auch der Umstand, dass das Photo im Gegenzug der Namensnennung etc. als Werbemaßnahme weitergegeben wurde, ändert für das Amtsgerichts nichts. Ebenso muss der Kläger beweisen, dass die Namensnennung einen finanziellen nachweisbaren Wert für ihn besitzt, was er nicht konnte.

AG Würzburg, Urteil vom 23.07.2020 – AZ.: 34 C 2436/19)


Die Entscheidung liegt auf der Linie des Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 13.04.2018, AZ. 6 U 131/17.

 

Der BGH hat bereits im Urteil vom 15.01.2015, AZ. I ZR 148/13 festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur weil der Urheber seine Bilder unter bestimmten Bedingungen zur kostenlosen Nutzung anbietet.

Was ist eine CC-Lizenz?

„Jede Creative-Commons-Lizenz stellt zudem sicher, dass Lizenzgebern die ihnen gebührende Anerkennung als Urheber des Werks zukommt. Jede Creative-Commons-Lizenz ist weltweit einsetzbar und gilt so lange, wie der Schutz des Urheberrechts andauert (denn unsere Lizenzen basieren auf dem Urheberrecht). Diese gemeinsamen Eigenschaften stellen den kleinsten gemeinsamen Nenner aller CC-Lizenzen dar, dem Lizenzgeber zusätzliche Erlaubnisse hinzufügen können, um festzulegen, wie ihr Werk genau genutzt werden darf.“

Quelle und weitere Infos unter: https://creativecommons.org/licenses/?lang=de



Veröffentlichen von Fotos Verstorbener erlaubt?

Wenn eine Person bereits verstorben ist, ist es nicht automatisch erlaubt Fotos dieser Person zu veröffentlichen.

§ 22 KunstUrhG enthält hierzu klare Regelungen.

Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen schützt diesen noch mindestens 10 Jahre nach seinem Tod. Nach diesem Zeitraum können Erben und Nachkommen in Ausnahmefällen noch einen verlängerten postmortalen Schutz herbeiführen.

 

Die Regelung greift grundsätzlich nur für eigene erstellte Bilder des Verstorbenen. Rechte anderer Personen (Photographen, Verlage, etc) sind darüberhinaus noch länger zu beachten.

 



§ 22 KunstUrhG

Ein der wichtiger Paragraph des Gesetzes lautet:

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

(Stand 1.1.2017)



KunstUrhG

KunstUrhG Abkürzung für:

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie



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