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Wohnungsräumung nach Tod des Mieters

Verstirbt ein Alleinmieter, haften die Erben nicht nur für Mietschulden, sondern sie sind dann auch für die Räumung und Rückgabe der Mietwohnung zuständig.

Der Vermieter kann die Wohnung innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Sind die Erben unbekannt, hat das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit der Vermieter seinen Anspruch gegen den Nachlass bzgl. der Räumung geltend machen kann.

Ohne einen „Antragsgegner / gegnerischen Bevollmächtigten“ der unbekannten Erben könnte der Vermieter seine Rechte nicht durchsetzen. Im Beschluss des Kammergerichts Berlin, 19 W 102/17 vom 2.8.2017, stellt das Gericht klar, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen muss.
Dass der verstorbene Mieter vermögenslos war, oder der Nachlass geringfügig (bedürftig) sein könnte, steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

Das Nachlassgericht trägt auch nicht selbst die Kosten der Räumung, diese bleiben vorerst beim Vermieter, welcher sie gegen den Nachlass oder ggf. gegenüber bekannten Erben geltend machen kann.

Für viele Vermieter stehen jedoch nicht diese Kosten im Vordergrund, sondern sie möchten schnellstens die Wohnung wieder frei bekommen, um diese dann neu vermieten zu können.



Mietrechtsreform 2013

Mietrechtsreform am Ziel

Das Mietrechtsänderungsgesetz ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und kann damit zum 1. Mai 2013 in Kraft treten. Die Regelungen zum Contracting, der gewerblichen Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen, folgen am 1. Juli 2013.

Datum 18.03.2013

Im Mittelpunkt der Neuregelungen stehen die Erleichterung von energiesparenden und klimafreundlichen Modernisierungen, ein wirksameres Vorgehen gegen Mietnomaden sowie ein verbesserter Schutz von Mietern bei der Umwandlung von Miete in Eigentum. Damit wird das Mietrecht den aktuellen Herausforderungen angepasst.

Die Änderungen im Gesetz stellen die Sozialverträglichkeit sicher, indem Nutzen und Lasten der Mietrechtsreform fair auf Vermieter und Mieter verteilt werden.

Quelle:

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046

http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/

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Anmerkung:

Hierzu ist insbesondere Art. 229,  §29 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche  zu beachten!

Gesetzesänderung unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Verkuendung_BGBl_Mietrechtsaenderungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile

 

 

 



Muss ein Mieter Straftaten dem Vermieter mitteilen?

Ein Mieter muss seinen Vermieter bei Mietvertragsabschluss nicht über seine früheren Straftaten informieren. Das Landgericht Dortmund sieht dieses jedoch im Falle, dass der Mieter aus der Sicherungsverwahrung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) über die Unrechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung entlassen worden ist, anders.

Es erlaubt dem Vermieter eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung!

Das Landgericht Dortmund legt dem Mieter in diesem Fall eine Aufklärungspflicht auf, da die Entlassung aus der Sicherheitsverwahrung unter Anordnung massiver begleitender Auflagen erfolgte. Der Vermieter müsste darüber aufgeklärt werden, das Aufgrund von möglichen öffentlichen Protesten und Berichterstattungen in den Medien negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld der übrigen Mieter entstehen können.

Eine Räumungsfrist gewährte das Landgericht ebenfalls nicht.

LG Dortmund, 8.7.2011 – AZ: 1 S 198/11



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