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Unfallflucht, Schadenshöhe, Führerscheinentzug

Gemäß § 69 StGB kann die Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle einer Unfallflucht (des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, §142 StGB) angeordnet werden, wenn an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.06.2020 – Az: 5/9a Qs 29/20) hat klargestellt, dass es von einem bedeutenden Schaden bei einem Sachschaden von 1600,- Euro inklusive Umsatzsteuer ausgeht. Ob der tatsächlich von der Versicherung zu regulierende Schaden deutlich niedriger ist, z.B. wegen Vorsteuerabzugsfähigkeit, Alter des Fahrzeuges etc. , sein nichtmaßgeblich. Es kommt darauf an, welcher Reparaturschaden zum Zeitpunkt des Unfalls für die Beteiligten erkennbar ist und deshalb nicht von einer nachträglichen wirtschaftlichen Betrachtung abhängen kann.

=> 1600,- Euro, das kostet der Parkrempler schon nicht! ?

Einige Gerichte gehen auch von niedrigern Eurobeträgen aus, die als „bedeutender Schaden“ gewertet werden .

=> Woher soll ich „Wissen“, was so ein Kratzer kosten?

Das Augenmerk liegt beim Tatbestandselement des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) auch auf folgenden Punkt: „… obwohl der Täter weiß oder wissen kann …“.

Der Bereich „wissen kann“, kann und wird von den Gerichten nicht großzügig ausgelegt. „Angebliche kleine Schäden“ können heute bei Vertragswerkstätten schnell über 1000,- Euro Reparaturkosten betragen, dieses ist den Gerichten bekannt. Somit wird angenommen, dass diese auch jedem Autofahrer bekannt sein kann / ist.

=> Dann wird das Gericht nicht so kleinlich sein! ? ?

Unfallflucht ist der Versuch, sich der Rechtsordnung zu entziehen und diese zu behindern, weshalb die Gerichte hier gerade nicht unbedingt großzügig entscheiden.

=> Deshalb muss ich ja nicht meinen Führerschein verlieren! ?

§ 69 StGB sagt bereits per se: „… so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.“



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