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Arbeitsbemühen in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat eine in der Praxis wichtige Frage des Insolvenzrechts nicht entschieden, um Klarheit für den Schuldner in der Wohlverhaltensphase zu schaffen. „… Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, „in welchem Umfang sich der Schuldner um eine angemessene Tätigkeit bemühen muss und ob er gehalten ist, seine Bemühungen glaubhaft zu machen und, falls ja, in welcher Weise dies zu geschehen hat,“ besteht kein Klärungsbedarf.

Es wird weiterhin auf  § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwiesen, welcher bestimmt, dass sich der Schuldner um Arbeit bemühen muss, jedoch keinerlei Angaben um den Umfang dessen und wie dieses nachzuweisen ist, regelt.

Hierzu merkt der Bundesgerichtshof an:

Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.

Instanzen: 
AG München, Entscheidung vom 03.09.2008 – 1500 IN 3037/03 – 

LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 – 14 T 17356/08 – 

BGH, Beschluss vom 27.4.2010 – IX ZB 267/08  

Insoweit bleibt für den Schuldner eine Ungewissheit.

Es kann jedem Schuldner nur geraten, werden sich regelmäßig in der Kanzlei über den aktuellen Stand hierzu zu erkundigen, insbesondere, da der Schuldner später die Beweislast trägt.



Dauer der Wohlverhaltensphase bestätigt!

Der Bundesgerichtshof hat erneut bestätigt, dass, selbst wenn das eigentliche Insolvenzverfahren noch andauert, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung 6 Jahre nach Eröffnung stattzufinden hat.

Auszug aus der Pressemitteilung des BGH vom 18.12.2009:

„… Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge oder Renten für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren zum 1. Mai 2002 eröffnet. Als die Laufzeit der Abtretung endete, war das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif.

Im Regelfall wird nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren aufgehoben. Es schließt sich bis zum Ablauf der 6-Jahres-Frist die Wohlverhaltensperiode an. Im vorliegenden Fall war nach Ablauf der 6 Jahre noch nicht einmal die Restschuldbefreiung angekündigt gewesen. Die Wohlverhaltensperiode hatte noch nicht begonnen. Das Insolvenzverfahren dauerte an. Deshalb war zu entscheiden, ob in solchen Fällen das Ende des Insolvenzverfahrens abzuwarten ist, bevor Restschuldbefreiung erteilt wird.“

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

 

„Nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist über die Restschuldbefreiung endgültig zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Nur so kann der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.

 

Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung kann der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung hat der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen. „

 Rechtsweg:

 Abk. AG Dresden,  Beschluss vom 6. Mai 2008 ,  556 IN 273/02

 Landgericht Dresden,  Beschluss vom 11. Juni 2008,  5 T 507/08

Bundesgerichtshof,  Beschluss vom 3. Dezember 2009,  IX ZB 247/08



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