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Unfallflucht, Schadenshöhe, Führerscheinentzug

Gemäß § 69 StGB kann die Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle einer Unfallflucht (des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, §142 StGB) angeordnet werden, wenn an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.06.2020 – Az: 5/9a Qs 29/20) hat klargestellt, dass es von einem bedeutenden Schaden bei einem Sachschaden von 1600,- Euro inklusive Umsatzsteuer ausgeht. Ob der tatsächlich von der Versicherung zu regulierende Schaden deutlich niedriger ist, z.B. wegen Vorsteuerabzugsfähigkeit, Alter des Fahrzeuges etc. , sein nichtmaßgeblich. Es kommt darauf an, welcher Reparaturschaden zum Zeitpunkt des Unfalls für die Beteiligten erkennbar ist und deshalb nicht von einer nachträglichen wirtschaftlichen Betrachtung abhängen kann.

=> 1600,- Euro, das kostet der Parkrempler schon nicht! ?

Einige Gerichte gehen auch von niedrigern Eurobeträgen aus, die als „bedeutender Schaden“ gewertet werden .

=> Woher soll ich „Wissen“, was so ein Kratzer kosten?

Das Augenmerk liegt beim Tatbestandselement des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) auch auf folgenden Punkt: „… obwohl der Täter weiß oder wissen kann …“.

Der Bereich „wissen kann“, kann und wird von den Gerichten nicht großzügig ausgelegt. „Angebliche kleine Schäden“ können heute bei Vertragswerkstätten schnell über 1000,- Euro Reparaturkosten betragen, dieses ist den Gerichten bekannt. Somit wird angenommen, dass diese auch jedem Autofahrer bekannt sein kann / ist.

=> Dann wird das Gericht nicht so kleinlich sein! ? ?

Unfallflucht ist der Versuch, sich der Rechtsordnung zu entziehen und diese zu behindern, weshalb die Gerichte hier gerade nicht unbedingt großzügig entscheiden.

=> Deshalb muss ich ja nicht meinen Führerschein verlieren! ?

§ 69 StGB sagt bereits per se: „… so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.“



Vereinslöschung von Amtswegen

Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob der FC Bayern München e.V. wegen Verletzung der Rechtsform aus dem Vereinsregister zu löschen ist.

Fraglich war, ob der FC Bayern München noch den Grundsätzen des nicht wirtschaftlichen Vereins  i.S.v. § 21 BGB entspricht.
“ § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“

Ein Verein soll ideellen Zweck verfolgen nicht der wirtschaftlichen Umsatzgenerierung dienen.

Interessant ist die Entscheidung aus dem Grund, dass das Amtsgericht München auch den Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V (ADAC) überprüft hatte und mitteilte: „Für die Prüfung des Registergerichts kommt es auf das tatsächliche Handeln des Vereins an. Maßgebend wird insbesondere sein, inwiefern die –auch durch Tochterunternehmen – angebotenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck stehen und ob die unternehmerische Betätigung insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist.“

Das Amtsgericht München verwies auf die Entscheidung des  Bundesgerichtshof – I ZR 88/80- vom 29.09.1982. In dieser wird  eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften als rechtmäßig angenommen.

Der FC Bayern München e.V. hat eine überragende Beteiligung an der FC Bayern München AG (für die Vermarktung zuständig). Diese hatte das Amtsgericht München, nach einer Einzelfallprüfung, nicht zu beanstanden und hat insoweit die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt.

Quelle: Pressemitteilung Amtsgericht München vom 08.12..12.2014  Nr. 54/14 und 16. September 2016 – Nr. 73/16

 



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