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Wohnungsräumung nach Tod des Mieters

Verstirbt ein Alleinmieter, haften die Erben nicht nur für Mietschulden, sondern sie sind dann auch für die Räumung und Rückgabe der Mietwohnung zuständig.

Der Vermieter kann die Wohnung innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Sind die Erben unbekannt, hat das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit der Vermieter seinen Anspruch gegen den Nachlass bzgl. der Räumung geltend machen kann.

Ohne einen „Antragsgegner / gegnerischen Bevollmächtigten“ der unbekannten Erben könnte der Vermieter seine Rechte nicht durchsetzen. Im Beschluss des Kammergerichts Berlin, 19 W 102/17 vom 2.8.2017, stellt das Gericht klar, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen muss.
Dass der verstorbene Mieter vermögenslos war, oder der Nachlass geringfügig (bedürftig) sein könnte, steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

Das Nachlassgericht trägt auch nicht selbst die Kosten der Räumung, diese bleiben vorerst beim Vermieter, welcher sie gegen den Nachlass oder ggf. gegenüber bekannten Erben geltend machen kann.

Für viele Vermieter stehen jedoch nicht diese Kosten im Vordergrund, sondern sie möchten schnellstens die Wohnung wieder frei bekommen, um diese dann neu vermieten zu können.



Lebensversicherung und Pflichtteil!

§ 2325 Abs. 1 BGB

„Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.„

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Berechnung von Lebensversicherungen verändert, im Pflichtteilsrecht abgeändert, und verfolgt nunmehr den Ansatz, dass in der Regel der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.

BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 73/08
BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 230/08

Hierdurch wurden jedoch noch nicht alle Problemfelder in diesem Bereich beseitigt!



Ist ein Scheidungstestament nötig?

Die Ehepartner besitzen einen gegenseitigen gesetzlichen Erbanspruch (inkl. Pflichtteilsanspruch). Dieser fällt erst dann weg, wenn die Ehe geschieden wurde.

Wurde der Scheidungsantrag eingereicht und zugestellt, so verliert der Ehegatte nach §1933 BGB sein Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch. Der Antragsteller jedoch nicht unbedingt. 

Liegen schon testamentarische Verfügungen vor, so ist zu überprüfen, inwieweit diese noch Gültigkeit besitzen.

Eine Unwirksamkeit  z.B.  des gemeinschaftlichen Testaments tritt nicht ein, wenn die Ehepartner einen Fortgeltungswillen also Aufrechterhaltungswillen gem. §2268 BGB vorliegt.

Eine rechtliche Überprüfung der erbrechtlichen Folgen sollte auch im Falle eines laufenden Scheidungsverfahrens erfolgen, da die Gerichtsverfahren zum Teile mehrere Jahre andauern.



Ist ein Trennungstestament sinnvoll?

Die Ehepartner besitzen einen gegenseitigen gesetzlichen Erbanspruch (inkl. Pflichtteilsanspruch) gemäß §1931 BGB. Dieser fällt erst dann weg, wenn die Ehe geschieden wurde.

Leben die Ehegatten vorerst nur getrennt, um das Trennungsjahr zu erfüllen, so besitzen beide noch ihr volles Erbrecht. 

Insoweit besteht in dieser Phase ein besonderer Bedarf, entsprechende testamentarische Regelungen zu finden, ebenso sind schon vorhandene Testamente oder Erbverträge zu prüfen.



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