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Ruhen des Scheidungsverfahrens !

Erbt ein Ehepartner, wenn das Scheidungsverfahren seit 18 Jahren ruht?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – IV ZB 7/25 -) hat klargestellt, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten auch nach jahrzehntelangem Ruhen des Scheidungsverfahrens ausgeschlossen bleibt.

Im konkreten Fall stimmte der Ehemann 2003 der Scheidung formell zu. Das Verfahren ruhte danach wegen Folgesachen 18 Jahre lang. Kurz vor seinem Tod im Jahr 2022 nahm die Ehefrau den Scheidungsantrag einseitig zurück. Beantragte nach dem Tod einen Erbschein, der abgelehnt wurde.

Der BGH stellte klar:

  1. Bloßes „Nichtstun“ gilt rechtlich weder als stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags noch als Widerruf der erteilten Zustimmung.
  2. Die einseitige Rücknahme des Antrags durch die Ehefrau war unwirksam, da nach Beginn der mündlichen Verhandlung die Zustimmung des Ehemannes nötig gewesen wäre.

Da die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser ihr zugestimmt hatte, greift der Erbausschluss (§ 1933 BGB). Für eine teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB besteht kein Anlass. Die Parteien hatten es in der Hand durch beiderseitige Erklärung die Beendigung des Scheidungsverfahrens herbeizuführen oder mittels entsprechender testamentarischer Verfügung das Erbrecht selbst für Ihre Situation zu regeln.



Wohnungsräumung nach Tod des Mieters

Verstirbt ein Alleinmieter, haften die Erben nicht nur für Mietschulden, sondern sie sind dann auch für die Räumung und Rückgabe der Mietwohnung zuständig.

Der Vermieter kann die Wohnung innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Sind die Erben unbekannt, hat das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit der Vermieter seinen Anspruch gegen den Nachlass bzgl. der Räumung geltend machen kann.

Ohne einen „Antragsgegner / gegnerischen Bevollmächtigten“ der unbekannten Erben könnte der Vermieter seine Rechte nicht durchsetzen. Im Beschluss des Kammergerichts Berlin, 19 W 102/17 vom 2.8.2017, stellt das Gericht klar, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen muss.
Dass der verstorbene Mieter vermögenslos war, oder der Nachlass geringfügig (bedürftig) sein könnte, steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

Das Nachlassgericht trägt auch nicht selbst die Kosten der Räumung, diese bleiben vorerst beim Vermieter, welcher sie gegen den Nachlass oder ggf. gegenüber bekannten Erben geltend machen kann.

Für viele Vermieter stehen jedoch nicht diese Kosten im Vordergrund, sondern sie möchten schnellstens die Wohnung wieder frei bekommen, um diese dann neu vermieten zu können.



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