Rechtsgebiete

Domains pfändbar

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 9. Mai 2011, Az.: 2-01 S 309/10) hat entschieden, dass die DENIC im Rahmen einer Drittschuldnerpfändung im Sinne von §840 ZPO in Anspruch genommen werden kann.



User IP speichern

Der BGH (Urt. v. 13.01.2011 – Az.: III ZR 146/10) hat entschieden, dass ein Internet-Service-Provider die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu 7 Tagen speichern darf, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist.



Angebot: Geld für Sex

Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Das entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) in einem jetzt ergangenen Beschluss (1 Ss 204/10).

Der Angeklagte hatte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten. Das Landgericht Odenburg hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen.

Die Revision des Angeklagten zum OLG hatte keinen Erfolg. Der Senat entschied, dass das Landgericht die Handlung des Angeklagten zu Recht als nach § 185 StGB strafbare Beleidigung gewertet habe.

Dieser Sachverhalt sei anders gelagert, als der im März 2010 vom  1.Strafsenat entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst hatte. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs sei in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person – und damit keine
Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches – zu sehen.

Im jetzt zu beurteilenden Fall dagegen habe der Angeklagte durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte diese fraglos in ihrer Ehre verletzt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 13.01.2011



Mietpreisspiegel und Urheberecht

Der Kläger,  verwendete einen qualifizierten Mietspiegel, den die Stadt erstellt hatte. Diese hatte sich auf ihre Urheberrechte berufen. Der Kläger wollte festgestellt wissen, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege.

Das OLG Stuttgart (Urt. v. 14.07.2010 – Az.: 4 U 24/10) entschied:

Einem herkömmlichen Mietpreissspiegel fehle die erforderliche Schöpfungshöhe.

Der vorliegende Fall handelt es sich um einen qualifizierter Mietspiegel. Dieser enthalte nicht nur die bloße Aneinanderreihung von Zahlen, sondern darüber hinaus seien auch zahlreiche Hintergrundinformationen zusammengetragen worden.

Ein solcher qualifizierter Mietspiegel kann urheberrechtlich geschützt sein, da er die nötige Schöpfungshöhe besitzt.



Neue Pfändungstabelle 2011

Der Gesetzgeber hat sich nach vielen „Nullrunden“ entschlossen den „Pfändungsfreibetrag“ ab 1.7.2011 zu erhöhen. Die neue Pfändungstabelle finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pf_ndfreigrbek_2011/gesamt.pdf



Bildersuche bei Google

Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

Von: Bundesgerichtshof – PM Nr. 93/2010 vom 29.04.2010

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine des beklagten Unternehmens Google Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Der Bundesgerichtshof hat die auf Unterlassung gerichtete Klage der klagenden Künstlerin abgewiesen. Er hat angenommen, dass das beklagte Unternehmen Google schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die klagenden Künstlerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Künstlerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil das beklagte Unternehmen Google dem Verhalten der klagenden Künstlerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Künstlerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können. Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Datum: 29.04.2010

Quelle: Bundesgerichtshof – PM Nr. 93/2010 vom 29.04.2010

Link: www.bundesgerichtshof.de

Aktenzeichen: I ZR 69/08



Neues Glücksspielgesetz

Deutsches Glücksspielmonopol verstößt gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der am 01.01.2008 in Kraft getretene „Glücksspielstaatsvertrag“ nicht EU-konform ist.

Nach diesem Vertrag ist jede Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen im Internet verboten. Andere Länder kennen solche Regelungen nicht.

Der EuGH  hat festgestellt, dass die deutsche Regelung von Sportwetten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellt. EIne solche Beschränkung ist nur in besonderen Fällen zulässig. 

Die Gefahrenabwehr in Bezug auf die Suchgefährdung rechtfertig eine Einschränkung in Form der Monopolisierung der Zulassung von Spielen und Betreibern. Eine Unterscheidung der verschiedenen Arten von Spielen ist grundsätzlich möglich, ebenso auch eine Einbeziehung des Internets. Die Mitgliedstaaten müssen nicht die Konzessionen anderer Mitglieder anerkennen,  da die Europäische Union keine Harmonisierung der länderspezifischen Regelungen vorgenommen hat.

Allerdings entspricht das Gesetz und dessen Handhabung nicht den Schutzwecken der Suchtprävention.

So werden intensive Werbekampagnen durchgeführt, um die Gewinne aus den Lotterien zu erhöhen. Es gibt ebenso Bereiche des Glücksspiels z.B. Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen. Diese Spiele haben zum Teil ein höheres Suchpotential, als die reinen Monopolspiele wie Sportwetten und Lotterie. 

Insoweit werden die Ziele des „Monopols“ nicht wirksam verfolgt.

Der  EuGH hat angemerkt, dass die deutsche Regelung  gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt und nicht weiter angewandt werden darf.

Kommentar: Nun ist der Gesetzgeber gezwungen, schnellstens neue Regelungen und Durchführungsverordnungen zu erlassen.  Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass über längere Zeit eine Regelungslücke entsteht, welche später unter Umständen zu einem Bestandsschutz führen könnte. 

Die Einnahmen aus dem Monopol sind für den Staat zu hoch, um dieses Monopol „kampflos“ aufzugeben. Ebenso sind die Probleme, welche sich aus der Sucht ergeben, für den Staat zu umfangreich, als dass er diese unbeachtet lassen kann.

Der EuGH läßt im Grunde dem Staat nur den Weg über strengere gesetzliche Regelungen, deren Durchsetzung und deren Überwachung offen, um das deutsche Monopol zu erhalten.



Arbeitsbemühen in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat eine in der Praxis wichtige Frage des Insolvenzrechts nicht entschieden, um Klarheit für den Schuldner in der Wohlverhaltensphase zu schaffen. „… Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, „in welchem Umfang sich der Schuldner um eine angemessene Tätigkeit bemühen muss und ob er gehalten ist, seine Bemühungen glaubhaft zu machen und, falls ja, in welcher Weise dies zu geschehen hat,“ besteht kein Klärungsbedarf.

Es wird weiterhin auf  § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwiesen, welcher bestimmt, dass sich der Schuldner um Arbeit bemühen muss, jedoch keinerlei Angaben um den Umfang dessen und wie dieses nachzuweisen ist, regelt.

Hierzu merkt der Bundesgerichtshof an:

Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.

Instanzen: 
AG München, Entscheidung vom 03.09.2008 – 1500 IN 3037/03 – 

LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 – 14 T 17356/08 – 

BGH, Beschluss vom 27.4.2010 – IX ZB 267/08  

Insoweit bleibt für den Schuldner eine Ungewissheit.

Es kann jedem Schuldner nur geraten, werden sich regelmäßig in der Kanzlei über den aktuellen Stand hierzu zu erkundigen, insbesondere, da der Schuldner später die Beweislast trägt.



Unberechtigte Tel. 0137 xxxxx Verbindungen

Falsche Telefonrechnungen

Es kommt in letzter Zeit öfter vor, dass beim Verbraucher auf der Telefonrechnung plötzlich eine größere Anzahl von Verbindungen zu einer 0137 xxxx Nummer auftauchen, welche er nie angerufen hat. Dabei sind Beträge von über 100,- Euro keine Seltenheit.

Was sollte man in solchen Fällen tun:

Natürlich sofort Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten und schnell einen Termin vereinbaren. Hier erhalten Sie dann genauere Informationen zum weiteren Vorgehen.

In der Regel sind auch folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a) Sofort bei der Polizei eine Strafanzeige erstatten.

b) Sofort die Einzugsermächtigung des Telefonanbieters widerrufen.
Hier gilt der Spruch: Wer sein Geld hat, der bewegt sich nicht mehr.

c) Nur noch schriftlich mit Ihrem Provider verkehren.
Leider zeigt die Realität, dass man am Telefon abgewimmelt wird oder wohlwollende Versprechungen erhält, wie z.B. „Machen Sie sich keine Sorgen, wir kümmern uns darum“.
Hier gilt es Nägel mit Köpfen zu machen. Je später es wird, desto schwieriger wird die Beweissituation oder es verstreichen unter Umständen wichtige Fristen.

Was stören mich die paar Euro!

Auch wenn einen der Betrag finanziell nicht stört, sollte man dagegen vorgehen. Hat man erst einmal eine Rechnung mit solchen Verbindungnummern und -kosten, wird es später schwer sein, zu beweisen, dass man die nächste, vielleicht viel höhere Rechnung nicht verursacht hat!
Auch hier gilt: Wehret den Anfängen.

Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung und beinhaltet keine rechtliche Gewähr.



Lebensversicherung und Pflichtteil!

§ 2325 Abs. 1 BGB

„Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.„

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Berechnung von Lebensversicherungen verändert, im Pflichtteilsrecht abgeändert, und verfolgt nunmehr den Ansatz, dass in der Regel der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.

BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 73/08
BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 230/08

Hierdurch wurden jedoch noch nicht alle Problemfelder in diesem Bereich beseitigt!



Wer bestimmt die Religions zugehörigkeit des Kindes?

Im vorliegenden Fall waren die getrenntlebende Mutter katholisch und der Vater Moslem. Die Mutter ließ das Kind katholisch taufen.
Der Vater verlangte von ihr die Zustimmung zur Erklärung über den Kirchenaustritt des Kindes gegenüber dem Standesamt. Das Kind solle später selber frei wählen können, welcher Relegion es angehören möchte.

Die Entscheidung der Religionszugehörigkeit ist bis zur Relegionsmündigkeit des Kindes eine reine Angelegenheit der Eltern.
Die Entscheidung, ein Kind religiös oder atheistisch zu erziehen, um es später selbst über seine Religion entscheiden zu lassen, ist eine Frage des Erziehungskonzeptes, also des elterlichen Sorgerechts aus Art. 6 GG .

Ein Eingriff in dieses elterliche Sorgerecht und die Aufhebung einer von einem Elternteil getroffenen Entscheidung kann dann erfolgen, wenn das „Wohl des Kindes“ gefährdet ist (§ 1628 BGB)

Ein Gericht hat nicht zu entscheiden, welche Religionserziehung grundsätzlich die bessere ist, sondern nur darüber, ob durch das Ablehnen des Antrags des Vater und der Beibehaltung des derzeitigen Status dem Kind erhebliche Nachteile entstehen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied in dem oben genannten Fall, dass
„…der weltanschaulich neutrale Staat die Entscheidung über die religiöse Kindererziehung nicht treffen kann, und zwar auch nicht, indem einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis mit der Begründung übertragen würde, die konkreten Vorhaben des einen Elternteils über Art und Umfang der Integration des Kindes in eine Religionsgemeinschaft entsprächen dem Kindeswohl besser als die religiöse Erziehung durch den anderen Elternteil. „.

„Die religiöse Erziehung ist lediglich ein Teilbereich von mehreren der Erziehungsaufgabe der Eltern. Maßgeblich ist dabei der Kontinuitätsgrundsatz.  … Insoweit hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen darauf abgestellt, dass das Kind bei der Mutter lebt und in einer katholischen Umgebung eingebettet ist. Es spricht jedenfalls nichts überwiegend dafür, die Entscheidung über den Kirchenaustritt dem Vater zuzuweisen. Eine Integration des Kindes in seine soziale Umwelt wie Kindergarten, Schule etc. würde dadurch zumindest nicht erleichtert. “

Insoweit hatte die Berufung des Vaters hier keinen Erfolg.

Instanz:
Amtsgericht Meppen, 16 F 296/09 SO
OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2010 – 13 UF 8/10



Fotos auf Socal-Media-Plattform gemeinfrei?

Wer sein Foto auf Socal-Media-Plattformen wie Facebook einstellt und dort veröffentlicht gibt damit konkludent seine Einwilligung, dass Dritte z.B. Personen-Suchmaschinen wie 123people die Bilder als embedded link verwenden dürfen, so dass gegenüber diesen kein Unterlassungsanspruch besteht.
OLG Köln Urteil Az.: 15 U 107/09  vom  09.02.2010

Hierbei ist zu beachten, dass es sich um ein aktuell eingestelltes Bild handelte, eine Speicherung oder Verwertung über die Verlinkung hinaus ist ein gesondertes rechtliches Problem. Die Fotos sind somit nicht als gemeinfrei anzusehen.



Falsche Grundpreisauszeichnung kein Wettbewerbsverstoß

Ein Mitbewerber wurde abgemahnt, da dieser statt der Grundpreisberechnung gemäß Preisangabenverordnung (PAngVO) auf 1 Liter, nur den Grundpreis für 100 ml in seinen Onlineshop angeben hatte. 

Das OLG Hamm  Az.: 4 U 156/09,  Urteil vom 10.12.2009 sah hierin nur eine Bagatellverlezung,  welche keinen rechtlich verfolgbaren Wettbewebsverstoß  begründet, der Verbraucher braucht nur mit 10 zumultiplizieren bzw. das Komma um eine Stelle zu verschieben.

Das Urteil ist insoweit zu begrüssen, dar hier wieder ein Stop-Zeichen gegen Abmahnwellen aufgestellt wird. Nicht alles was nicht 100% richtig ist, ist abmahnungswürdig. In solchen Fällen reicht ein „kostenloser“ kollegialer Hinweis völlig aus.



Wettbewerbsverhältnis bei Ebay

Ein Anbieter, der auf der Verkaufsplattform Ebay ausschließlich Herrenunterwäsche und Bademode verkauft, kann von einem Anbieter, der  Kinderbekleidung oder Damenmode veräußert, mangels Wettbewerbsverhältnis, nicht abgemahnt werden, urteilte das OLG Braunschweig,  Az.: 2 U 225/09  –  27.01.2010.

Hier hat das Gericht eine sehr enge Auslegung des Begriffs des Wettbewerbsverhältnisses vorgenommen.



Keine Sonderbehandlung bei ca. Mietflächen

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass auch für den Fall, wenn im Mietvertrag die Wohnfläche mit „circa“ ausgewiesen wird, die 10% Regel gilt.
Das heißt, sollte die vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10% abweichen, so darf der Mieter unter Umständen den Mietzins wegen Mietmangel mindern.

BGH – VIII ZR 144/09



Mietmängel verjähren nicht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist. 

Bundesgerichtshof: Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 104/09



Aufklärungspflicht beim Hausverkauf

 
Über beim Hausbau verwendete erkannte gesundheitsschädliche Baustoffe
(vorliegend: Asbestzementplatten) ist der Käufer eines Hauses vom Verkäufer aufzuklären. Es handelt sich hierbei um einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache. Insbesondere wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung des Hauses austreten.

Hierbei ist von einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit schon dann auszugehen, wenn übliche Sanierungsarbeiten, wie Bohrungen an der Hausfassade, nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden können.

OLG Celle, 17.9.2009 – Az: 16 U 61/09



Anforderung an eine Abmahnung

Damit eine Abmahnung zulässig ist, muss der Abgemahnte zweifelsfrei erkennen können, was ihm vorgeworfen wird, wie er sein
Verhalten in Zukunft einzurichten hat und welche Sanktionen ihm drohen, wenn er sich nicht entsprechend verhält.

Erfüllt die Abmahnung nicht diese Kriterien, so kann
der Betroffene die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

LAG Düsseldorf, 10.9.2009 – Az: 13 Sa 484/09



Sicherheitskompass der Polizei

 
Der Sicherheitskompass der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes wird für erfahrene Internetanwender zwar wenig Neues enthalten, für Gelegenheitssurfer aber weist er zu Recht auf einige Problemfelder hin, welche in der täglichen rechtsanwaltlichen Praxis einen wichtigen Stellenwert haben, der bei vielen Fällen mit Internetbezug geklärt werden muss.

So stellt sich immer wieder die Frage, woher Firmen Ihre Anschrift haben, insbesondere Geburtsdatum, Adresse und Kontoinformationen?

Warum behauptet wird, dass von Ihrem Telefonanschluss per Internet Dateien geladen oder Einkäufe getätigt wurden von denen Sie nie etwas gehört haben.

Warum gibt es kleine Abbuchungen auf Ihrem Konto, die Sie nicht zuordnen können?

Der Kompass löst diese Probleme nicht, aber er zeigt, wo Schwachstellen vorhanden sein können. Der Sicherheitskompass soll Ihnen helfen, die 10 häufigsten Sicherheitsrisiken zu erkennen und zu verringern.

Quelle:  http://www.polizei-beratung.de/



Ist ein Scheidungstestament nötig?

Die Ehepartner besitzen einen gegenseitigen gesetzlichen Erbanspruch (inkl. Pflichtteilsanspruch). Dieser fällt erst dann weg, wenn die Ehe geschieden wurde.

Wurde der Scheidungsantrag eingereicht und zugestellt, so verliert der Ehegatte nach §1933 BGB sein Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch. Der Antragsteller jedoch nicht unbedingt. 

Liegen schon testamentarische Verfügungen vor, so ist zu überprüfen, inwieweit diese noch Gültigkeit besitzen.

Eine Unwirksamkeit  z.B.  des gemeinschaftlichen Testaments tritt nicht ein, wenn die Ehepartner einen Fortgeltungswillen also Aufrechterhaltungswillen gem. §2268 BGB vorliegt.

Eine rechtliche Überprüfung der erbrechtlichen Folgen sollte auch im Falle eines laufenden Scheidungsverfahrens erfolgen, da die Gerichtsverfahren zum Teile mehrere Jahre andauern.



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