Trennungszeiten
Bereich: Familienrecht u. Erbrecht, Wissen |Trennungszeiten bei Ehescheidung
– weniger als ein Jahr
Die Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsstellenden eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Grund der unzumutbaren Härte muss durch den anderen Ehegatten bedingt sein. Der Begriff der unzumutbaren Härte ist umstritten und wird nur selten zum Tragen kommen.
– nach einem Jahr Trennung
Nach einem Jahr des Getrenntlebens können beide Ehegatten die einvernehmliche Scheidung beantragen. Trennung bedeutet, „dass Bett und Tisch getrennt“ sind, also jeder Ehegatte seinen eigenen Haushalt führt, und die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Dieses kann auch in einer gemeinsamen Wohnung geschehen. Der Versuch die eheliche Gemeinschaft wiederzubeleben, lässt das Trennungsjahr nicht zwangläufig von vorne beginnen.
– zwei bis drei Jahre Trennung
Ist ein Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, muss der andere belegen, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist.
– mehr als 3 Jahre Trennung
Nach mehr als 3 Jahren Getrenntlebens geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist und nicht mehr besteht. Stehen keine besonderen Gründe entgegen, wird auch gegen den Willen des anderen Ehegatten die Ehe geschieden.