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Pfändungstabelle 2024/2025

Am 1. Juli 2024 treten neue Pfändungsgrenzen in Kraft. Das bedeutet, dass mehr vom Arbeitseinkommen pfändungssicher ist.

Was ändert sich?

Für Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen steigt die Pfändungsfreigrenze .

Höhere Freibeträge bei Unterhaltsverpflichtungen:
Auch die Freibeträge für Unterhaltspflichtige werden angehoben.

1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2024
a) in Absatz 1
Nummer 1 von 1 402,28 auf 1 491,75 Euro monatlich,
Nummer 2 von 322,72 auf 343,31 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 64,54 auf 68,66 Euro täglich,
b) in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 von 527,76 auf 560,90 Euro monatlich,
Nummer 2 von 121,46 auf 129,21 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 24,29 auf 25,84 Euro täglich,
c) in Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 von 294,02 auf 312,78 Euro monatlich,
Nummer 2 von 67,67 auf 71,99 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 13,54 auf 14,40 Euro täglich,
d) in Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 von 4 298,81 auf 4 573,10 Euro monatlich,
Nummer 2 von 989,31 auf 1 052,43 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 197,87 auf 210,50 Euro täglich

2. Die ab 1. Juli 2024 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen

Genaue Informationen in der Pfändungstabelle: Die genaue Höhe der Pfändungsfreigrenzen können Sie der neuen Pfändungstabelle entnehmen.

Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024) – BGBl. 2024 I Nr. 160 vom 16.05.2024

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/160/VO



Neue Pfändungstabelle 2015

Die Pfändungsfreigrenzen wurden für den Zeitraum 1.7.2015 bis 30.6.2017 erhöht.

Die genauen Beträge entnehmen Sie der Bekanntmachung im

Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 2015 Nr. 16 vom 27.04.2015
unter http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl115s0618.pdf



Straftat in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Begehung einer Straftat in der Insolvenz nicht grundsätzlich zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Die Glaubhaftmachung des Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten liegt nicht per se vor, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase eine Straftat begeht und deswegen inhaftiert wird, insoweit bedarf es zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß  §295 Abs. 1 Nr. 1, §296 Abs. 1 InsO weiterer Tatsachen.

Der BGH führt  aus: „… Die Begehung einer Straftat, die zu einer Inhaftierung des Schuldners führt, rechtfertigt nur dann die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner durch die Inhaftierung eine Arbeit verliert, aus der er pfändbare Einkünfte erzielt hat. Wie in anderen Fällen auch reicht allein der Verlust der Möglichkeit, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Tätigkeit zu bemühen, nicht aus, um die Restschuldbefreiung zu versagen. So ist eine Versagung nach der Rechtsprechung des Senats nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner eine Erwerbstätigkeit aufgibt, die – etwa aufgrund seiner Unterhaltspflichten – keine pfändbaren Beträge erbracht hat oder wenn der Schuldner eine (etwa nach Kinderbetreuung zumutbare Teilzeit-) Beschäftigung ablehnt, die keine pfändbaren Bezüge ergeben hätte  …“

„Im vorliegenden Fall beging der schon vielfach straffällig gewesene Schuldner zwar eine schwere Straftat. Er konnte bei Tatbegehung erkennen, dass ihm eine langjährige Freiheitsstrafe drohte und er dem Arbeitsmarkt deshalb nicht zur Verfügung stehen würde. Auch befand er sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits in der Wohlverhaltensphase. Ihm drohte jedoch weder der Verlust eines oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkommens noch büßte er – soweit bekannt – eine konkrete Aussicht auf eine dermaßen vergütete Stelle ein. Eine wirtschaftlich messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten lag deshalb nicht vor.“

Der Auffassung, dass jede längere Freiheitsstrafe von vornherein die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ausschließt, erklärt dies klar eine Absage und stellt fest, „Der Wille des Gesetzgebers der Insolvenzordnung ging erkennbar dahin, auch Strafgefangenen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu eröffnen.“

Trotz klarer Regelungen gab es durch einige Entscheidungen der unteren Gerichte eine Unsicherheit, welche durch dieses Urteil weitgehend beseitigt ist.

Verfahrensweg:
Amtsgericht Stralsund
Landgericht Stralsund
Bundesgerichtshof



Neue Pfändungstabelle 2011

Der Gesetzgeber hat sich nach vielen „Nullrunden“ entschlossen den „Pfändungsfreibetrag“ ab 1.7.2011 zu erhöhen. Die neue Pfändungstabelle finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pf_ndfreigrbek_2011/gesamt.pdf



Arbeitsbemühen in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat eine in der Praxis wichtige Frage des Insolvenzrechts nicht entschieden, um Klarheit für den Schuldner in der Wohlverhaltensphase zu schaffen. „… Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, „in welchem Umfang sich der Schuldner um eine angemessene Tätigkeit bemühen muss und ob er gehalten ist, seine Bemühungen glaubhaft zu machen und, falls ja, in welcher Weise dies zu geschehen hat,“ besteht kein Klärungsbedarf.

Es wird weiterhin auf  § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwiesen, welcher bestimmt, dass sich der Schuldner um Arbeit bemühen muss, jedoch keinerlei Angaben um den Umfang dessen und wie dieses nachzuweisen ist, regelt.

Hierzu merkt der Bundesgerichtshof an:

Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.

Instanzen: 
AG München, Entscheidung vom 03.09.2008 – 1500 IN 3037/03 – 

LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 – 14 T 17356/08 – 

BGH, Beschluss vom 27.4.2010 – IX ZB 267/08  

Insoweit bleibt für den Schuldner eine Ungewissheit.

Es kann jedem Schuldner nur geraten, werden sich regelmäßig in der Kanzlei über den aktuellen Stand hierzu zu erkundigen, insbesondere, da der Schuldner später die Beweislast trägt.



Lebensversicherung und Pflichtteil!

§ 2325 Abs. 1 BGB

„Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.„

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Berechnung von Lebensversicherungen verändert, im Pflichtteilsrecht abgeändert, und verfolgt nunmehr den Ansatz, dass in der Regel der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.

BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 73/08
BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 230/08

Hierdurch wurden jedoch noch nicht alle Problemfelder in diesem Bereich beseitigt!



Restschuldversagung wegen Kindererziehung?

Bei der Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners im Restschuldbefreiungsverfahren neben Kinderbetreuung ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss. Hierbei sind die Maßstäbe aus dem Familienrecht zu beachten (§1570 BGB).

BGH, 3.12.2009 – IX ZB 139/07, InsO §295 Abs. 1 Nr. 1



Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist ein Teil des deutschen Insolvenzrechts.
Die Restschuldbefreiung ist in der Insolvenzordnung geregelt.
Sie ermöglicht verschuldeten natürlichen Personen nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden. Die Gläubiger können ihre Forderungen rechtlich somit nicht mehr durchsetzen.



Dauer der Wohlverhaltensphase bestätigt!

Der Bundesgerichtshof hat erneut bestätigt, dass, selbst wenn das eigentliche Insolvenzverfahren noch andauert, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung 6 Jahre nach Eröffnung stattzufinden hat.

Auszug aus der Pressemitteilung des BGH vom 18.12.2009:

„… Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge oder Renten für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren zum 1. Mai 2002 eröffnet. Als die Laufzeit der Abtretung endete, war das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif.

Im Regelfall wird nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren aufgehoben. Es schließt sich bis zum Ablauf der 6-Jahres-Frist die Wohlverhaltensperiode an. Im vorliegenden Fall war nach Ablauf der 6 Jahre noch nicht einmal die Restschuldbefreiung angekündigt gewesen. Die Wohlverhaltensperiode hatte noch nicht begonnen. Das Insolvenzverfahren dauerte an. Deshalb war zu entscheiden, ob in solchen Fällen das Ende des Insolvenzverfahrens abzuwarten ist, bevor Restschuldbefreiung erteilt wird.“

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

 

„Nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist über die Restschuldbefreiung endgültig zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Nur so kann der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.

 

Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung kann der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung hat der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen. „

 Rechtsweg:

 Abk. AG Dresden,  Beschluss vom 6. Mai 2008 ,  556 IN 273/02

 Landgericht Dresden,  Beschluss vom 11. Juni 2008,  5 T 507/08

Bundesgerichtshof,  Beschluss vom 3. Dezember 2009,  IX ZB 247/08



Unser Leistungsspektrum bei Verschuldung

Unsere Leistungsangebote für Sie umfassen in der finanziellen Krisensituation:

für Unternehmen

  • Juristische Personen (GmbH, AG, Ltd., etc.) vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Beratung zur Geschäftsführerhaftung und deren Vermeidung
  3. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  4. Vorbereitung des Regelinsolvenzantrags
  • Unternehmen während der Insolvenz
  1. Verfahrensbegleitung im Insolvenzverfahren

für Freiberufler und Selbstständige

  • Freiberufler und Selbständige vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Beratung zur Geschäftsführerhaftung und deren Vermeidung
  3. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  4. Vorbereitung des Regelinsolvenzantrags
  • Freiberufler und Selbstständige während der Insolvenz
  1. Verfahrensvertretung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren
  2. Verfahrensvertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren
  3. Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren
  4. Verfahrensbegleitung in der Wohlverhaltensphase
  5. Abwehr von Versagungsanträgen
  • Freiberufler und Selbstständige nach der Insolvenz
  1. Vergleichsverfahren zur Beseitigung von Forderungen aus unerlaubter Handlung (Krankenkassen, Finanzamt usw.)

für Privatpersonen

  • Privatpersonen vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren)
  3. Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzantrags
  • Privatpersonen während der Insolvenz
  1. Verfahrensvertretung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren
  2. Verfahrensvertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren
  3. Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren
  4. Verfahrensbegleitung in der Wohlverhaltensphase
  5. Abwehr von Restschuldbefreiungsversagungsanträgen
  • Privatpersonen nach der Insolvenz
  1.  Vergleichsverfahren zur Beseitigung von Forderungen aus unerlaubter Handlung

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