Abmahnungen nur 100 Euro?

Streitwerte / Gegenstandswerte, aus welchen sich die Rechtsanwaltskosten berechnen, sind immer noch ein Streitthema. Einige Autoren vertreten die Ansicht, §97a Abs. 2 UrhG fände hier generell Anwendung, dieser lautet:

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Viele Gerichte sehen einen solchen Fall nicht vorliegen, selbst wenn es sich z.B. nur um ein Computerprogramm oder Album handelte.

Das AG Hamburg-Mitte – Urteil vom 27. Juni 2011 – 36A C 172/10 – verweist hier darauf, „Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG, der für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung auf den Betrag von 100,00 € vorsieht, liegen nicht vor, da die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Tonträgers gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung ist.“

Die folgende Übersicht soll zeigen, wie weitgestreut Streitwerte angesetzt werden können. Die Liste ist weder vollständig noch rechtsverbindlich und wird gerne bei Hinweisen ergänzt.
 

Streitwert Gericht
10.000 € LG Frankenthal (21.05.2008 – 6 O 156/08)
LG Köln (17.09.2010 – 28 O 508/10)
LG Köln (21.1.2011 – 28 O 482/10)
LG Berlin (3. März 2011 – 16 O 433/10)
15.000 € LG Saarbrücken (11.07.2007 – 12 O 98/07)
OLG Köln (03.04.2009 – 6 W 20/09)
20.000 € LG Hamburg (05.07.2010 – 308 O 246/10)
AG Magdeburg (04.08.2010 – 140 C 2640/09)
OLG Köln (6 U 31/10)
30.000 € LG Bielefeld (18.09.2008 – 4 O 343/08)
AG Magdeburg (12.05.2010 – 140 C 2323/09)
AG Hamburg-Mitte (Juni 2011 – 36A C 172/10)

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