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Arbeitgeber muss Urlaubsanspruch überwachen!

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber, wenn er sich auf einen Verfall des Urlaubsanspruches berufen will, er dem Arbeitnehmer vorab über den Verfall informiert haben muss.

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt.

Diese Norm ist jedoch nach einer richtlinienkonformen Auslegung mit dem EU-Recht ( Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG -Arbeitzeitrichtlinie) anders als bisher zu behandeln. Der Arbeitgeber hat jetzt eine eigene gesonderte Pflicht den Arbeitnehmer rechtzeitig und eindeutig aufzufordern den Urlaub zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Jahres oder Übertragungszeitraums erlischt.


Bundesarbeitsgericht Urteil – 9 AZR 541/15 – vom 19.02.2019 –

Quelle: Bundesarbeitsgericht , Pressemitteilung vom 19.02.2019



Zustellung an Virtuelles Büro

Das OLG München (OLG München, Urteil,Az.: 29 U 8/17 vom 19.10.2017) hat entschieden, dass wenn ein Unternehmer nur ein sog. virtuelles Büro unterhält und dieses als Anschrift in seinem Impressum verwendet, hierin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im entschiedenen Fall konnte keine Zustellung unter dieser Adresse erfolgen.



Gilt die Mietpreisbremse, wenn ein Untermieter zum Mieter wird?

Im Falle des Amtsgerichts Neukölln, Urteil vom 11.10.2017, 20 C 19/17, wurde zwischen dem Vermieter, dem Mieter und dem Untermieter ein Vertrag geschlossen, dass der Mieter aus dem Mietvertrag ausscheidet und der Untermieter zum Mieter wird. Gleichzeitig wurde eine Erhöhung der Miete von bisher 508 EUR auf 813,12 EUR vereinbart. Alle Parteien unterschrieben den Vertrag.

Der neue Mieter klagte dann auf einen Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“.

Die Mietpreisbremse bedeutet, es darf zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10% überschritten werden (§556 BGB).

Eine direkte Anwendung der Regelungen sah das Gericht nicht gegeben, da hier kein Neuabschluss im eigentlichen Sinne vorlag. Allerdings wurden, wie bei einem Neuabschluss, die wesentlichen Bestandteile des Vertrages, insbesondere Mieter und Mietzins neu geregelt. Dieses reichte dem Gericht zur analogen Anwendung aus.

Der neue Mieter konnte sich somit auf einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse stützen und hat Recht bekommen.

In diesem Fall sprachen noch andere Punkte, wie z.B. die Art der Vertragsgestaltung, für eine entsprechende Gesetzesanwendung. Ob dieses allerdings generell für alle Untermiet-Umwandlungsvereinbarungen angenommen werden kann, bleibt offen und wird im Einzelfall zu klären sein.

 



Wohnungsräumung nach Tod des Mieters

Verstirbt ein Alleinmieter, haften die Erben nicht nur für Mietschulden, sondern sie sind dann auch für die Räumung und Rückgabe der Mietwohnung zuständig.

Der Vermieter kann die Wohnung innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Sind die Erben unbekannt, hat das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit der Vermieter seinen Anspruch gegen den Nachlass bzgl. der Räumung geltend machen kann.

Ohne einen „Antragsgegner / gegnerischen Bevollmächtigten“ der unbekannten Erben könnte der Vermieter seine Rechte nicht durchsetzen. Im Beschluss des Kammergerichts Berlin, 19 W 102/17 vom 2.8.2017, stellt das Gericht klar, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen muss.
Dass der verstorbene Mieter vermögenslos war, oder der Nachlass geringfügig (bedürftig) sein könnte, steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

Das Nachlassgericht trägt auch nicht selbst die Kosten der Räumung, diese bleiben vorerst beim Vermieter, welcher sie gegen den Nachlass oder ggf. gegenüber bekannten Erben geltend machen kann.

Für viele Vermieter stehen jedoch nicht diese Kosten im Vordergrund, sondern sie möchten schnellstens die Wohnung wieder frei bekommen, um diese dann neu vermieten zu können.



Filesharing??

Was ist Filesharing?

Filesharing bedeutet grundsätzlich nur, dass Daten im Internet weitergegeben werden, also verteilt werden. Daran ist grundsätzlich nichts Verwerfliches zu sehen.

Wie funktioniert das Filesharing?

Um die Daten mit wenig Aufwand und umfangreich zu verteilen, werden Computerprogramme (z.B. BitTorrent, eMule, Gnutella, Kazaa) eingesetzt, welche für genau diese Aufgaben erstellt wurden.

Die Programme arbeiten meistens so, dass eine Datei in viele kleinen Teile aufgeteilt wird. Stellen Sie sich ein Buch vor, jeder Dateiteil ist eine Seite aus dem Buch. Nachdem sich bereits Teile der ursprünglichen Datei (Buchseiten) auf anderen Computern befinden, zeigen diese Programm ihre Fähigkeiten.

Ab jetzt wird die Datei (Buch) nicht mehr vollständig von dem ursprünglichen Computer geladen, sondern es werden nur kleine Datenteile (einzelne Seiten) von jedem Computer geladen, der diese Dateistücke (Buchseiten) besitzt. Teilweise wird bereits während des Ladens eines Teilstückes (Buchseite) dieses gleichzeitig bereits anderen Computern zum Abruf zur Verfügung gestellt. So sucht sich die Software aus dem Internet die gesamte Datei aus einzelnen Seiten zusammen.

Durch dieses System wird verhindert, dass ein Computer oder Anschluss überlastet wird. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Datei quasi nicht mehr verloren gehen kann. Fällt ein Computer aus oder wird ausgeschaltet, sucht sich das Programm einfach bei einem anderen Computer die fehlenden Dateistücke (Buchseiten) und komplettiert somit eine identische Datei.

Nach kurzer Zeit ist auch nicht mehr wirklich ermittelbar, wer eigentlich die ursprüngliche Datei bereitgestellt hat, da alle „Kopien“ identisch mit dem Original sind und selbst weiter geteilt werden. So werden aus einer Datei in kurzer Zeit hunderte.

Was hat Filesharing für einen Sinn?

Mit kleinen Mitteln können so Informationen extrem weit gestreut werden, der Ausfall von Systemen führt somit kaum zum Verlust von Informationen, und es ist kaum möglich, eine Verbreitung zu unterbinden.

Die Computerprogramme prüfen selbstständig, auf welchen Computern die gesuchte Datei vorhanden ist, suchen sich die schnellsten und stabilsten Verbindungen raus, holen sich gleichzeitig die Daten von einer Vielzahl von Computern und stellen sie im Gegenzug für andere sofort bereit.

Hier wird eigentlich der ursprüngliche Gedanke, der zur Gründung des WWW führte, ein ausfallsicheres Kommunikationssystem zu besitzen, technisch perfekt umgesetzt.

Ist Filesharing legal?

Solange es sich um „freie Daten“ oder „eigene Dateien“ handelt, ist dieses System wunderbar und es ist auch legal.

Was ist an Filesharing illegal?

Leider wird das System auch verwendet, um urheberrechtlich geschützte Dateien wie z.B. Kinofilme, Serien, Musik, Bücher, Spiele etc. rechtswidrig zu verteilen. Urheberrechtliches Material ohne die Erlaubnis des Berechtigten zu verteilen, ist nicht erlaubt.

Filesharing heißt doch Tauschbörse?

Tauschen ist doch nicht verboten, warum also die Aufregung um Tauschbörsensoftware.

Durch das Filesharingsystem „verschenkt“ / „tauscht“ man nicht eine einzige Datei (ein Buch), sondern man bietet vielen anderen Computern an, diese Werke zu „vervielfältigen“.
Man selbst behält seine Dateien. Deshalb ist „Tauschbörse“ als Bezeichnung für Filesharing irreführend.

Warum heißt es p2p-Netzwerk, wenn viele darauf zugreifen können?

P2P ist nicht die Abkürzung von Privat zu Privat, also nicht das Gegenteil von B2B (Business-to-Business), sondern heißt Peer-to-Peer.

Das bedeutet, dass es keinen „Zentralrechner“ gibt, auf den jeder Computer zugreifen muss, und der steuert, wer was wie im Netzwerk machen darf. Die verbundenen Computer im Filesharing-Netz befinden sich quasi auf derselben Hierarchie-Ebene und haben die gleiche Berechtigung im Netzwerk. Somit beeinträchtigen Ausfälle von Computern nicht das System an sich.



DENIC

Abkürzung DENIC

DENIC (der Name leitet sich von DEutsches Network Information Center ab) ist eine eingetragene Genossenschaft (DENIC eG )

Die DENIC ist die Registrierungsstelle und Verwaltungsstelle für alle Domains mit der Endung .de .

Link zur  DENIC



Aufhebung der Prozesskostenhilfe (PKH)

Der BGH hat entschieden, dass  gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben kann, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

Bundesgerichtshof Az. V ZB 41/13 Beschluss vom 30. Mai 2017

 



PKH- Prozesskostenhilfe

PKH ist die Abkürzung für Prozesskostenhilfe (PKH).

Einkommensschwachen Personen kann eine staatliche finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gemäß §§114 ff ZPO gewährt werden.

 



ZPO – Zivilprozessordnung.

ZPO ist die Abkürzung für Zivilprozessordnung.

Link zum Gesetz:  ZPO



AGB

ABG = Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen

siehe auch §305 BGB



Veröffentlichen von Fotos Verstorbener erlaubt?

Wenn eine Person bereits verstorben ist, ist es nicht automatisch erlaubt Fotos dieser Person zu veröffentlichen.

§ 22 KunstUrhG enthält hierzu klare Regelungen.

Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen schützt diesen noch mindestens 10 Jahre nach seinem Tod. Nach diesem Zeitraum können Erben und Nachkommen in Ausnahmefällen noch einen verlängerten postmortalen Schutz herbeiführen.

 

Die Regelung greift grundsätzlich nur für eigene erstellte Bilder des Verstorbenen. Rechte anderer Personen (Photographen, Verlage, etc) sind darüberhinaus noch länger zu beachten.

 



§ 22 KunstUrhG

Ein der wichtiger Paragraph des Gesetzes lautet:

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

(Stand 1.1.2017)



KunstUrhG

KunstUrhG Abkürzung für:

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie



Härtefallklausel §§ 574 – 574 c BGB

Ist eine Kündigung des Mietvertrages durch einen Vermieter gerechtfertigt, kann der Mieter gemäß  §§ 574 – 574 c BGB (Sozialklausel) ggf. sich auf einen Härtefall berufen.

Liegt ein solcher Grund vor, bedeutet dieser, dass das Interesse des Mieters wichtiger sein kann, als das Interesse des Vermieters an der Wohnung.

Eine rechtmäßige Kündigung des Vermieters wird hierdurch wieder aufgehoben.

Allerdings hat der Gesetzgeber für bestimmte Mietverträge bzw. Kündigungsgründe die Härtefallregelungen ausgeschlossen bzw, beschränkt.

Insoweit ist jeder Fall gesondert zu prüfen.

 

 



Kündigung

Einseitige Erklärung einer Vertragspartei zur Beendigung eines Vertrages.



Anwaltskosten bei Zahlungsverzug gerechtfertigt

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14 –
dargestellt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Gläubiger zweckmäßig und erforderlich ist, auch wenn Schuldner in rechtlich einfach gelagerten Fällen in Zahlungsverzug geraten.

Der Gläubiger muss dann auch nicht die Tätigkeit des Anwalts beschränken.

 



Mitverschulden bei Stau auf Kreuzung

Wer bei Grün auf eine Kreuzung fährt und dort warten muss. Hat nicht das Recht als erster die Kreuzung räumen zu dürfen. Zwar darf der Querverkehr nicht einfach eine Kreuzung befahren nur weil dieser jetzt „Grün“ hat.
„Nachzügler“ müssen die Kreuzung verlassen können, müssen aber selbst erhöhte Vorsicht walten lassen.

Je länger ein Nachzügler sich auf einer Kreuzung befindet, desto höher ist dessen eigene Sorgfaltspflicht beim Verlassen/Durchqueren des Kreuzungsbereiches. DerQuerverkehr, der schon länger „Grün“ hat, rechne nicht mehr unbedingt mit Nachzügler oder dass dieser noch weiterfahren wird.

Siehe auch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.08.2016 (7 U 22/16)



Mietzahlung mit Kaution verrechnen

Das Amtsgericht München hat entschieden: Es ist nicht zulässig, dass ein Mieter die letzten Mieten nicht bezahlt und mit der Mietkaution aufrechnet.

Damit würde der Vermieter sein Sicherungsrecht aus §551 BGB verlieren, dieses ist nicht im Sinn des Gesetzes.

Urteil des Amtsgerichts München vom 05.04.2016 Aktenzeichen 432 C 1707/16



Vereinslöschung von Amtswegen

Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob der FC Bayern München e.V. wegen Verletzung der Rechtsform aus dem Vereinsregister zu löschen ist.

Fraglich war, ob der FC Bayern München noch den Grundsätzen des nicht wirtschaftlichen Vereins  i.S.v. § 21 BGB entspricht.
“ § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“

Ein Verein soll ideellen Zweck verfolgen nicht der wirtschaftlichen Umsatzgenerierung dienen.

Interessant ist die Entscheidung aus dem Grund, dass das Amtsgericht München auch den Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V (ADAC) überprüft hatte und mitteilte: „Für die Prüfung des Registergerichts kommt es auf das tatsächliche Handeln des Vereins an. Maßgebend wird insbesondere sein, inwiefern die –auch durch Tochterunternehmen – angebotenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck stehen und ob die unternehmerische Betätigung insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist.“

Das Amtsgericht München verwies auf die Entscheidung des  Bundesgerichtshof – I ZR 88/80- vom 29.09.1982. In dieser wird  eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften als rechtmäßig angenommen.

Der FC Bayern München e.V. hat eine überragende Beteiligung an der FC Bayern München AG (für die Vermarktung zuständig). Diese hatte das Amtsgericht München, nach einer Einzelfallprüfung, nicht zu beanstanden und hat insoweit die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt.

Quelle: Pressemitteilung Amtsgericht München vom 08.12..12.2014  Nr. 54/14 und 16. September 2016 – Nr. 73/16

 



Klausel: Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung.

Eine Klausel zur Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag kann, wenn der Mieter eine unrenovierte bzw. renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, wirksam sein.

Insbesondere, wenn der Mieter am Anfang der Mietzeit  eine Gegenleistung z.B. Geld oder Mietfreiheit als Ausgleich für den unrenovierten Zustand erhalten hat.

In solchen Fällen muss der Einzelfall geprüft werden.

Landgericht Berlin ,63 S 335/14, Urteil vom 02.10.2015



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