ZPO – Zivilprozessordnung.
Bereiche: Wissen |ZPO ist die Abkürzung für Zivilprozessordnung.
Link zum Gesetz: ZPO
ZPO ist die Abkürzung für Zivilprozessordnung.
Link zum Gesetz: ZPO
Wenn eine Person bereits verstorben ist, ist es nicht automatisch erlaubt Fotos dieser Person zu veröffentlichen.
§ 22 KunstUrhG enthält hierzu klare Regelungen.
Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen schützt diesen noch mindestens 10 Jahre nach seinem Tod. Nach diesem Zeitraum können Erben und Nachkommen in Ausnahmefällen noch einen verlängerten postmortalen Schutz herbeiführen.
Die Regelung greift grundsätzlich nur für eigene erstellte Bilder des Verstorbenen. Rechte anderer Personen (Photographen, Verlage, etc) sind darüberhinaus noch länger zu beachten.
Ein der wichtiger Paragraph des Gesetzes lautet:
„§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
(Stand 1.1.2017)
KunstUrhG Abkürzung für:
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Ist eine Kündigung des Mietvertrages durch einen Vermieter gerechtfertigt, kann der Mieter gemäß §§ 574 – 574 c BGB (Sozialklausel) ggf. sich auf einen Härtefall berufen.
Liegt ein solcher Grund vor, bedeutet dieser, dass das Interesse des Mieters wichtiger sein kann, als das Interesse des Vermieters an der Wohnung.
Eine rechtmäßige Kündigung des Vermieters wird hierdurch wieder aufgehoben.
Allerdings hat der Gesetzgeber für bestimmte Mietverträge bzw. Kündigungsgründe die Härtefallregelungen ausgeschlossen bzw, beschränkt.
Insoweit ist jeder Fall gesondert zu prüfen.
Einseitige Erklärung einer Vertragspartei zur Beendigung eines Vertrages.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14 –
dargestellt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Gläubiger zweckmäßig und erforderlich ist, auch wenn Schuldner in rechtlich einfach gelagerten Fällen in Zahlungsverzug geraten.
Der Gläubiger muss dann auch nicht die Tätigkeit des Anwalts beschränken.
Wer bei Grün auf eine Kreuzung fährt und dort warten muss. Hat nicht das Recht als erster die Kreuzung räumen zu dürfen. Zwar darf der Querverkehr nicht einfach eine Kreuzung befahren nur weil dieser jetzt „Grün“ hat.
„Nachzügler“ müssen die Kreuzung verlassen können, müssen aber selbst erhöhte Vorsicht walten lassen.
Je länger ein Nachzügler sich auf einer Kreuzung befindet, desto höher ist dessen eigene Sorgfaltspflicht beim Verlassen/Durchqueren des Kreuzungsbereiches. DerQuerverkehr, der schon länger „Grün“ hat, rechne nicht mehr unbedingt mit Nachzügler oder dass dieser noch weiterfahren wird.
Siehe auch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.08.2016 (7 U 22/16)
Das Amtsgericht München hat entschieden: Es ist nicht zulässig, dass ein Mieter die letzten Mieten nicht bezahlt und mit der Mietkaution aufrechnet.
Damit würde der Vermieter sein Sicherungsrecht aus §551 BGB verlieren, dieses ist nicht im Sinn des Gesetzes.
Urteil des Amtsgerichts München vom 05.04.2016 Aktenzeichen 432 C 1707/16
Fraglich war, ob der FC Bayern München noch den Grundsätzen des nicht wirtschaftlichen Vereins i.S.v. § 21 BGB entspricht.
“ § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“
Ein Verein soll ideellen Zweck verfolgen nicht der wirtschaftlichen Umsatzgenerierung dienen.
Interessant ist die Entscheidung aus dem Grund, dass das Amtsgericht München auch den Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V (ADAC) überprüft hatte und mitteilte: „Für die Prüfung des Registergerichts kommt es auf das tatsächliche Handeln des Vereins an. Maßgebend wird insbesondere sein, inwiefern die auch durch Tochterunternehmen – angebotenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck stehen und ob die unternehmerische Betätigung insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist.“
Das Amtsgericht München verwies auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof – I ZR 88/80- vom 29.09.1982. In dieser wird eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften als rechtmäßig angenommen.
Der FC Bayern München e.V. hat eine überragende Beteiligung an der FC Bayern München AG (für die Vermarktung zuständig). Diese hatte das Amtsgericht München, nach einer Einzelfallprüfung, nicht zu beanstanden und hat insoweit die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt.
Quelle: Pressemitteilung Amtsgericht München vom 08.12..12.2014 Nr. 54/14 und 16. September 2016 – Nr. 73/16
Eine Klausel zur Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag kann, wenn der Mieter eine unrenovierte bzw. renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, wirksam sein.
Insbesondere, wenn der Mieter am Anfang der Mietzeit eine Gegenleistung z.B. Geld oder Mietfreiheit als Ausgleich für den unrenovierten Zustand erhalten hat.
In solchen Fällen muss der Einzelfall geprüft werden.
Landgericht Berlin ,63 S 335/14, Urteil vom 02.10.2015
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 11.12.2015 schon im Leitsatz klar: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.“
Das Gericht stellt in seiner Ausführung insbesondere darauf ab, ob es sich um eine gemeinschaftliche Pflicht handelt.
„Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen er-fordert. Eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht, ist hingegen anzunehmen, wenn die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist….“
„Gemeinschaftsbezogene Pflichten ihrer Mitglieder nimmt die Woh-nungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG wahr. Hieraus folgt eine passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft …“
Hier bedarf es also der Darlegung im Einzelfall, um zu einer passiv Prozessführungsbefugnis der WEG zu gelangen. Insbesondere der begriff des „zugriff Ermessens“ wird die unteren Gerichte zukünftig weiteren beschäftigen. Das Urteil hat sich nur mit einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB auseinandergesetzt.
Instanzen:
Bundesgerichtshof Az. V ZR 180/14, Urteil vom 11.12.2015
AG Saarbrücken Az. – 3 C 443/10, Entscheidung vom 26.06.2013
LG Saarbrücken Az. 5 S 107/13, Entscheidung vom 04.07.2014
Die Pfändungsfreigrenzen wurden für den Zeitraum 1.7.2015 bis 30.6.2017 erhöht.
Die genauen Beträge entnehmen Sie der Bekanntmachung im
Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 2015 Nr. 16 vom 27.04.2015
unter http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl115s0618.pdf
Die Entscheidung des EuGH ( C-131/12) stellte fest: Auch im Internet müsse es die Möglichkeit geben, dass persönliches in Vergessen geraten kann. Somit müssen Suchmaschinenbetreiber, dafür sorge tragen, dass bestimmte Informationen nicht mehr auffindbar sind.
Das LG Berlin (Urteil vom 21.08.2014, Az.: 27 O 293/14) geht davon aus, daß dieses Recht für die „Suchmaschine Google“ nur gegen die Google Inc. (USA) geltend gemacht werden kann, aber nicht gegen die deutsche Tochtergesellschaft, weil dieses selbst keine Suchmaschine betreibt.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht ein Insolvenzverfahren durchführen, somit ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verpflichtet die Insolvenzgeldumlage (Allgemein als Umlage U3 bezeichnet) für ihre Arbeitnehmer zu entrichten.
Bundessozialgericht – Az. B 11 AL 6/14 R – Urteil vom 23. Oktober 2014
Die Mieter bezogen von Anfang 2007 bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte. Die Wohnräume waren frisch in weißer Farbe gestrichen übergeben worden. Die Mieter gestalteten einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau). Der Vermieter musste alle Wände mehrmals mit weiß überstreichen, um die farbigen Wände wieder hell zu bekommen. Dieses verursachte einen Schaden in Höhe von 3.648,82 € .
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung, bei Mietende gleichfalls in entsprechender farblicher Gestaltung zurückgeben muss.
Eine bunte Wohnung wird von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert und macht dadurch eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich, deshalb hat der Mieter die Beseitigungskosten zu erstatten.
Der BGH stützt sich insbesonderen nicht auf spezielle Mietrechtsparagrafen oder Renovierungs- oder Schönheitsreparaturen Klauseln, etc), sondern auf den allgemeinen Schadensersatzanspruch aus Vertrag (§§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB*.)
Bundesgerichtshof Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12
AG Friedberg – Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12
LG Gießen – Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12
*Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 280 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 241 BGB
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Für die Berechnung des mindestlohnrelevanten Bruttolohns können Arbeitgeber auch zum eigentlichen Stundenlohn weitere Leistungen mit einbeziehen, etwa Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder zur Lohnerhöhung dienende Einmalzahlungen.
Nicht zum Mindestlohn gehören Zuschläge für schwierige Arbeitsbedingungen etwa für Arbeiten in Räumen unter 6 Grad Celsius etc. Diese außergewöhnlichen Belastungen deckt der normale Lohn nicht ab, sondern nur die Zuschläge.
Auch vermögenswirksame Leistungen sind nicht bei der Mindestlohnberechnung zu berücksichtigen. Sie dienen nicht zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes, sondern einer Vermögensansparung, deren Auszahlung nicht zeitnah erfolgt bzw. auch nicht gewiss ist.
EuGH, Urteil v. 07.11.2013, AZ C-522/12
Die Teilungserklärung ist für die Einordnung der Wohnungseingangstür als Gemeinschafts- oder Sondereigentum nicht maßgeblich. Die Wohnungseingangstür ist Gemeinschaftseigentum und trennt das Sondereigentum damit ab. Damit kann die WEG auch über deren Erscheinungsbild entscheiden.
(BGH, Urteil v. 25.10.2013, Az.: V ZR 212/12)
Der eingetragene Kaufmann muss auch in der Werbung den Rechtsformzusatz „e.K. als Pflichtangaben führen und darf diesen nicht weglassen, da er Bestandteil des Namens ist, ansonsten liegt ein Verstoß (§ 3 Abs. 2 Satz UWG ) gemäß § 5a UWG (Richtlinie 2005/29/EG Nr. 15) vor.
BGH, Urteil I ZR 180/12 vom 18.04.2013,
Die Firmenbezeichnung bzw, deren Zusatz richtet sich u. a. für
die Aktiengesellschaft nach §§ 4, 279 AktG,
den Einzelkaufmann nach § 19 HGB,
die Genossenschaft aus § 3 GenG.
die GmbH aus § 4 GmbHG
die Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 PartGG,
die Personengesellschaft nach § 19 HGB.