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Fristlose Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung

Der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil vom 14.09.2011, VIII ZR 301/10) hat seine Rechtsprechung zur Kündigung einer Wohnung bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung weiter konkretisiert. Er hat festgestellt, dass bereits eine weitere unpünktliche Zahlung nach erfolgter Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.



Straftat in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Begehung einer Straftat in der Insolvenz nicht grundsätzlich zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Die Glaubhaftmachung des Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten liegt nicht per se vor, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase eine Straftat begeht und deswegen inhaftiert wird, insoweit bedarf es zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß  §295 Abs. 1 Nr. 1, §296 Abs. 1 InsO weiterer Tatsachen.

Der BGH führt  aus: „… Die Begehung einer Straftat, die zu einer Inhaftierung des Schuldners führt, rechtfertigt nur dann die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner durch die Inhaftierung eine Arbeit verliert, aus der er pfändbare Einkünfte erzielt hat. Wie in anderen Fällen auch reicht allein der Verlust der Möglichkeit, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Tätigkeit zu bemühen, nicht aus, um die Restschuldbefreiung zu versagen. So ist eine Versagung nach der Rechtsprechung des Senats nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner eine Erwerbstätigkeit aufgibt, die – etwa aufgrund seiner Unterhaltspflichten – keine pfändbaren Beträge erbracht hat oder wenn der Schuldner eine (etwa nach Kinderbetreuung zumutbare Teilzeit-) Beschäftigung ablehnt, die keine pfändbaren Bezüge ergeben hätte  …“

„Im vorliegenden Fall beging der schon vielfach straffällig gewesene Schuldner zwar eine schwere Straftat. Er konnte bei Tatbegehung erkennen, dass ihm eine langjährige Freiheitsstrafe drohte und er dem Arbeitsmarkt deshalb nicht zur Verfügung stehen würde. Auch befand er sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits in der Wohlverhaltensphase. Ihm drohte jedoch weder der Verlust eines oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkommens noch büßte er – soweit bekannt – eine konkrete Aussicht auf eine dermaßen vergütete Stelle ein. Eine wirtschaftlich messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten lag deshalb nicht vor.“

Der Auffassung, dass jede längere Freiheitsstrafe von vornherein die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ausschließt, erklärt dies klar eine Absage und stellt fest, „Der Wille des Gesetzgebers der Insolvenzordnung ging erkennbar dahin, auch Strafgefangenen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu eröffnen.“

Trotz klarer Regelungen gab es durch einige Entscheidungen der unteren Gerichte eine Unsicherheit, welche durch dieses Urteil weitgehend beseitigt ist.

Verfahrensweg:
Amtsgericht Stralsund
Landgericht Stralsund
Bundesgerichtshof



Haftung für Provider erweitert!

Einige Provider bieten den Service, dass Domains automatisch bei Ihnen registriert werden können. Der Provider kümmert sich unter Umständen nicht nur um die gesamte technische Verwaltung der Domain, sondern stellt unter Umständen bei ausländischen Domaininhabern den deutschen Ansprechnpartner gemäß den Bestimmungen der DENIC  (www.denic.de/de/bedingungen.html) und stellt den Admin-C. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Admin-C unter Umständen auch für die von ihm verwalteten Domains in Haftung genommen werden kann.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 180/2011 vom 9.11.2011

Rechtsweg:

LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09

BGH Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik

 

Erklärung Admin-C

Der Admin-C (administrative contact) ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und ist auch als Administrator (neben dem Inhaber) in der Whois-Datenbank der meisten Domainregistrierungsstellen mit seiner Adresse eingetragen.

Er ist nicht automatisch der Inhaber der Domain, auch wenn es im privaten Bereich eher die Regel ist. Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber (Holder) weisungsgebunden und handelt in seinem Auftrag. Es ist zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist, die zusätzliche Angabe einer Firma ist optional. Der Admin-C ist in Deutschland zum Teil auch rechtlich der Ansprechpartner der Domain. Er kann unter bestimmten Umständen z. B. für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers haftbar gemacht werden. Neben dem administrativen Ansprechpartner gibt es meistens noch den technischen Ansprechpartner, den sogenannten Tech-C (Technical Contact), und den Ansprechpartner für den zuständigen Nameserver, den sogenannten Zone-C (Zone Contact).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Admin-C



Zeugnis ohne Floskeln

Dem Arbeitnehmer muss ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt werden. Es kann im Sinne des zeugnisrechtlichen Wohlwollensgebotes zum §109 Abs. 2 Satz 2 GewO negativ bewertet werden, wenn die Schlussformel fehlt.

Der Arbeitgeber ist jedoch bei Leistungs- und Verhaltensbewertungen, welche über den Bereich „befriedigend“ nicht wesentlich hinausgehen, nicht verpflichtet, im Arbeitszeugnis weitere Formeln aufzunehmen wie „Dank für die gute Zusammenarbeit“ und ihm alles Gute für den weiteren beruflichen und privaten Lebensweg zu wünschen.

Hierbei muss jedoch jeder Fall gesondert betrachtet werden.



Trennungszeiten

Trennungszeiten bei Ehescheidung

– weniger als ein Jahr

Die Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsstellenden eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Grund der unzumutbaren Härte muss durch den anderen Ehegatten bedingt sein. Der Begriff der unzumutbaren Härte ist umstritten und wird nur selten zum Tragen kommen.

– nach einem Jahr Trennung

Nach einem Jahr des Getrenntlebens können beide Ehegatten die einvernehmliche Scheidung beantragen. Trennung bedeutet, „dass Bett und Tisch getrennt“ sind, also jeder Ehegatte seinen eigenen Haushalt führt, und die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Dieses kann auch in einer gemeinsamen Wohnung geschehen. Der Versuch die eheliche Gemeinschaft wiederzubeleben, lässt das Trennungsjahr nicht zwangläufig von vorne beginnen.

– zwei  bis drei Jahre Trennung

Ist ein Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, muss der andere belegen, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist.

– mehr als 3 Jahre Trennung

Nach mehr als 3 Jahren Getrenntlebens geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist und nicht mehr besteht. Stehen keine besonderen Gründe entgegen, wird auch gegen den Willen des anderen Ehegatten die Ehe geschieden.



Impressum bei Baustellen

Ist eine Webseite lediglich eine Baustellenseite, die sich noch im Aufbau befindet, gilt für sie nicht die Impressumspflicht nach dem TMG.

Die Beklagte unterhielt auch eine Webseite, auf der sich der Hinweis befand, dass der Inhalt gründlich überarbeitet werde. Die Klägerin sprach eine Abmahnung aus, weil kein ausreichendes Impressum vorhanden sei.

Die Richter sahen keinen Wettbewerbsverstoß, da keine ausreichende geschäftliche Tätigkeit bzgl. der Webseite vorlag, da die Beklagte ausdrücklich darauf hinwies, dass der Inhalt sich in Überarbeitung befinde.

Verfahren: Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010 – AZ: 12 O 312/10

Es wird jedoch empfohlen, auch bei Baustellen ein entsprechendes Impressum anzuzeigen!



Muss ein Mieter Straftaten dem Vermieter mitteilen?

Ein Mieter muss seinen Vermieter bei Mietvertragsabschluss nicht über seine früheren Straftaten informieren. Das Landgericht Dortmund sieht dieses jedoch im Falle, dass der Mieter aus der Sicherungsverwahrung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) über die Unrechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung entlassen worden ist, anders.

Es erlaubt dem Vermieter eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung!

Das Landgericht Dortmund legt dem Mieter in diesem Fall eine Aufklärungspflicht auf, da die Entlassung aus der Sicherheitsverwahrung unter Anordnung massiver begleitender Auflagen erfolgte. Der Vermieter müsste darüber aufgeklärt werden, das Aufgrund von möglichen öffentlichen Protesten und Berichterstattungen in den Medien negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld der übrigen Mieter entstehen können.

Eine Räumungsfrist gewährte das Landgericht ebenfalls nicht.

LG Dortmund, 8.7.2011 – AZ: 1 S 198/11



Abmahnungen nur 100 Euro?

Streitwerte / Gegenstandswerte, aus welchen sich die Rechtsanwaltskosten berechnen, sind immer noch ein Streitthema. Einige Autoren vertreten die Ansicht, §97a Abs. 2 UrhG fände hier generell Anwendung, dieser lautet:

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Viele Gerichte sehen einen solchen Fall nicht vorliegen, selbst wenn es sich z.B. nur um ein Computerprogramm oder Album handelte.

Das AG Hamburg-Mitte – Urteil vom 27. Juni 2011 – 36A C 172/10 – verweist hier darauf, „Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG, der für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung auf den Betrag von 100,00 € vorsieht, liegen nicht vor, da die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Tonträgers gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung ist.“

Die folgende Übersicht soll zeigen, wie weitgestreut Streitwerte angesetzt werden können. Die Liste ist weder vollständig noch rechtsverbindlich und wird gerne bei Hinweisen ergänzt.
 

Streitwert Gericht
10.000 € LG Frankenthal (21.05.2008 – 6 O 156/08)
LG Köln (17.09.2010 – 28 O 508/10)
LG Köln (21.1.2011 – 28 O 482/10)
LG Berlin (3. März 2011 – 16 O 433/10)
15.000 € LG Saarbrücken (11.07.2007 – 12 O 98/07)
OLG Köln (03.04.2009 – 6 W 20/09)
20.000 € LG Hamburg (05.07.2010 – 308 O 246/10)
AG Magdeburg (04.08.2010 – 140 C 2640/09)
OLG Köln (6 U 31/10)
30.000 € LG Bielefeld (18.09.2008 – 4 O 343/08)
AG Magdeburg (12.05.2010 – 140 C 2323/09)
AG Hamburg-Mitte (Juni 2011 – 36A C 172/10)


Domains pfändbar

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 9. Mai 2011, Az.: 2-01 S 309/10) hat entschieden, dass die DENIC im Rahmen einer Drittschuldnerpfändung im Sinne von §840 ZPO in Anspruch genommen werden kann.



User IP speichern

Der BGH (Urt. v. 13.01.2011 – Az.: III ZR 146/10) hat entschieden, dass ein Internet-Service-Provider die IP-Adressen seiner Kunden für bis zu 7 Tagen speichern darf, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist.



Angebot: Geld für Sex

Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Das entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) in einem jetzt ergangenen Beschluss (1 Ss 204/10).

Der Angeklagte hatte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten. Das Landgericht Odenburg hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen.

Die Revision des Angeklagten zum OLG hatte keinen Erfolg. Der Senat entschied, dass das Landgericht die Handlung des Angeklagten zu Recht als nach § 185 StGB strafbare Beleidigung gewertet habe.

Dieser Sachverhalt sei anders gelagert, als der im März 2010 vom  1.Strafsenat entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst hatte. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs sei in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person – und damit keine
Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches – zu sehen.

Im jetzt zu beurteilenden Fall dagegen habe der Angeklagte durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte diese fraglos in ihrer Ehre verletzt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 13.01.2011



Mietpreisspiegel und Urheberecht

Der Kläger,  verwendete einen qualifizierten Mietspiegel, den die Stadt erstellt hatte. Diese hatte sich auf ihre Urheberrechte berufen. Der Kläger wollte festgestellt wissen, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege.

Das OLG Stuttgart (Urt. v. 14.07.2010 – Az.: 4 U 24/10) entschied:

Einem herkömmlichen Mietpreissspiegel fehle die erforderliche Schöpfungshöhe.

Der vorliegende Fall handelt es sich um einen qualifizierter Mietspiegel. Dieser enthalte nicht nur die bloße Aneinanderreihung von Zahlen, sondern darüber hinaus seien auch zahlreiche Hintergrundinformationen zusammengetragen worden.

Ein solcher qualifizierter Mietspiegel kann urheberrechtlich geschützt sein, da er die nötige Schöpfungshöhe besitzt.



Neue Pfändungstabelle 2011

Der Gesetzgeber hat sich nach vielen „Nullrunden“ entschlossen den „Pfändungsfreibetrag“ ab 1.7.2011 zu erhöhen. Die neue Pfändungstabelle finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pf_ndfreigrbek_2011/gesamt.pdf



Bildersuche bei Google

Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

Von: Bundesgerichtshof – PM Nr. 93/2010 vom 29.04.2010

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine des beklagten Unternehmens Google Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Der Bundesgerichtshof hat die auf Unterlassung gerichtete Klage der klagenden Künstlerin abgewiesen. Er hat angenommen, dass das beklagte Unternehmen Google schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die klagenden Künstlerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Künstlerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil das beklagte Unternehmen Google dem Verhalten der klagenden Künstlerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Künstlerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können. Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Datum: 29.04.2010

Quelle: Bundesgerichtshof – PM Nr. 93/2010 vom 29.04.2010

Link: www.bundesgerichtshof.de

Aktenzeichen: I ZR 69/08



Neues Glücksspielgesetz

Deutsches Glücksspielmonopol verstößt gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der am 01.01.2008 in Kraft getretene „Glücksspielstaatsvertrag“ nicht EU-konform ist.

Nach diesem Vertrag ist jede Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen im Internet verboten. Andere Länder kennen solche Regelungen nicht.

Der EuGH  hat festgestellt, dass die deutsche Regelung von Sportwetten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellt. EIne solche Beschränkung ist nur in besonderen Fällen zulässig. 

Die Gefahrenabwehr in Bezug auf die Suchgefährdung rechtfertig eine Einschränkung in Form der Monopolisierung der Zulassung von Spielen und Betreibern. Eine Unterscheidung der verschiedenen Arten von Spielen ist grundsätzlich möglich, ebenso auch eine Einbeziehung des Internets. Die Mitgliedstaaten müssen nicht die Konzessionen anderer Mitglieder anerkennen,  da die Europäische Union keine Harmonisierung der länderspezifischen Regelungen vorgenommen hat.

Allerdings entspricht das Gesetz und dessen Handhabung nicht den Schutzwecken der Suchtprävention.

So werden intensive Werbekampagnen durchgeführt, um die Gewinne aus den Lotterien zu erhöhen. Es gibt ebenso Bereiche des Glücksspiels z.B. Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen. Diese Spiele haben zum Teil ein höheres Suchpotential, als die reinen Monopolspiele wie Sportwetten und Lotterie. 

Insoweit werden die Ziele des „Monopols“ nicht wirksam verfolgt.

Der  EuGH hat angemerkt, dass die deutsche Regelung  gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt und nicht weiter angewandt werden darf.

Kommentar: Nun ist der Gesetzgeber gezwungen, schnellstens neue Regelungen und Durchführungsverordnungen zu erlassen.  Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass über längere Zeit eine Regelungslücke entsteht, welche später unter Umständen zu einem Bestandsschutz führen könnte. 

Die Einnahmen aus dem Monopol sind für den Staat zu hoch, um dieses Monopol „kampflos“ aufzugeben. Ebenso sind die Probleme, welche sich aus der Sucht ergeben, für den Staat zu umfangreich, als dass er diese unbeachtet lassen kann.

Der EuGH läßt im Grunde dem Staat nur den Weg über strengere gesetzliche Regelungen, deren Durchsetzung und deren Überwachung offen, um das deutsche Monopol zu erhalten.



Arbeitsbemühen in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat eine in der Praxis wichtige Frage des Insolvenzrechts nicht entschieden, um Klarheit für den Schuldner in der Wohlverhaltensphase zu schaffen. „… Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, „in welchem Umfang sich der Schuldner um eine angemessene Tätigkeit bemühen muss und ob er gehalten ist, seine Bemühungen glaubhaft zu machen und, falls ja, in welcher Weise dies zu geschehen hat,“ besteht kein Klärungsbedarf.

Es wird weiterhin auf  § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwiesen, welcher bestimmt, dass sich der Schuldner um Arbeit bemühen muss, jedoch keinerlei Angaben um den Umfang dessen und wie dieses nachzuweisen ist, regelt.

Hierzu merkt der Bundesgerichtshof an:

Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.

Instanzen: 
AG München, Entscheidung vom 03.09.2008 – 1500 IN 3037/03 – 

LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 – 14 T 17356/08 – 

BGH, Beschluss vom 27.4.2010 – IX ZB 267/08  

Insoweit bleibt für den Schuldner eine Ungewissheit.

Es kann jedem Schuldner nur geraten, werden sich regelmäßig in der Kanzlei über den aktuellen Stand hierzu zu erkundigen, insbesondere, da der Schuldner später die Beweislast trägt.



Unberechtigte Tel. 0137 xxxxx Verbindungen

Falsche Telefonrechnungen

Es kommt in letzter Zeit öfter vor, dass beim Verbraucher auf der Telefonrechnung plötzlich eine größere Anzahl von Verbindungen zu einer 0137 xxxx Nummer auftauchen, welche er nie angerufen hat. Dabei sind Beträge von über 100,- Euro keine Seltenheit.

Was sollte man in solchen Fällen tun:

Natürlich sofort Rücksprache mit einem Rechtsanwalt halten und schnell einen Termin vereinbaren. Hier erhalten Sie dann genauere Informationen zum weiteren Vorgehen.

In der Regel sind auch folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a) Sofort bei der Polizei eine Strafanzeige erstatten.

b) Sofort die Einzugsermächtigung des Telefonanbieters widerrufen.
Hier gilt der Spruch: Wer sein Geld hat, der bewegt sich nicht mehr.

c) Nur noch schriftlich mit Ihrem Provider verkehren.
Leider zeigt die Realität, dass man am Telefon abgewimmelt wird oder wohlwollende Versprechungen erhält, wie z.B. „Machen Sie sich keine Sorgen, wir kümmern uns darum“.
Hier gilt es Nägel mit Köpfen zu machen. Je später es wird, desto schwieriger wird die Beweissituation oder es verstreichen unter Umständen wichtige Fristen.

Was stören mich die paar Euro!

Auch wenn einen der Betrag finanziell nicht stört, sollte man dagegen vorgehen. Hat man erst einmal eine Rechnung mit solchen Verbindungnummern und -kosten, wird es später schwer sein, zu beweisen, dass man die nächste, vielleicht viel höhere Rechnung nicht verursacht hat!
Auch hier gilt: Wehret den Anfängen.

Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung und beinhaltet keine rechtliche Gewähr.



Lebensversicherung und Pflichtteil!

§ 2325 Abs. 1 BGB

„Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.„

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Berechnung von Lebensversicherungen verändert, im Pflichtteilsrecht abgeändert, und verfolgt nunmehr den Ansatz, dass in der Regel der Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist.

BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 73/08
BGH, Urt. v. 28.04.2010 — IV ZR 230/08

Hierdurch wurden jedoch noch nicht alle Problemfelder in diesem Bereich beseitigt!



Wer bestimmt die Religions zugehörigkeit des Kindes?

Im vorliegenden Fall waren die getrenntlebende Mutter katholisch und der Vater Moslem. Die Mutter ließ das Kind katholisch taufen.
Der Vater verlangte von ihr die Zustimmung zur Erklärung über den Kirchenaustritt des Kindes gegenüber dem Standesamt. Das Kind solle später selber frei wählen können, welcher Relegion es angehören möchte.

Die Entscheidung der Religionszugehörigkeit ist bis zur Relegionsmündigkeit des Kindes eine reine Angelegenheit der Eltern.
Die Entscheidung, ein Kind religiös oder atheistisch zu erziehen, um es später selbst über seine Religion entscheiden zu lassen, ist eine Frage des Erziehungskonzeptes, also des elterlichen Sorgerechts aus Art. 6 GG .

Ein Eingriff in dieses elterliche Sorgerecht und die Aufhebung einer von einem Elternteil getroffenen Entscheidung kann dann erfolgen, wenn das „Wohl des Kindes“ gefährdet ist (§ 1628 BGB)

Ein Gericht hat nicht zu entscheiden, welche Religionserziehung grundsätzlich die bessere ist, sondern nur darüber, ob durch das Ablehnen des Antrags des Vater und der Beibehaltung des derzeitigen Status dem Kind erhebliche Nachteile entstehen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied in dem oben genannten Fall, dass
„…der weltanschaulich neutrale Staat die Entscheidung über die religiöse Kindererziehung nicht treffen kann, und zwar auch nicht, indem einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis mit der Begründung übertragen würde, die konkreten Vorhaben des einen Elternteils über Art und Umfang der Integration des Kindes in eine Religionsgemeinschaft entsprächen dem Kindeswohl besser als die religiöse Erziehung durch den anderen Elternteil. „.

„Die religiöse Erziehung ist lediglich ein Teilbereich von mehreren der Erziehungsaufgabe der Eltern. Maßgeblich ist dabei der Kontinuitätsgrundsatz.  … Insoweit hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen darauf abgestellt, dass das Kind bei der Mutter lebt und in einer katholischen Umgebung eingebettet ist. Es spricht jedenfalls nichts überwiegend dafür, die Entscheidung über den Kirchenaustritt dem Vater zuzuweisen. Eine Integration des Kindes in seine soziale Umwelt wie Kindergarten, Schule etc. würde dadurch zumindest nicht erleichtert. “

Insoweit hatte die Berufung des Vaters hier keinen Erfolg.

Instanz:
Amtsgericht Meppen, 16 F 296/09 SO
OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2010 – 13 UF 8/10



Fotos auf Socal-Media-Plattform gemeinfrei?

Wer sein Foto auf Socal-Media-Plattformen wie Facebook einstellt und dort veröffentlicht gibt damit konkludent seine Einwilligung, dass Dritte z.B. Personen-Suchmaschinen wie 123people die Bilder als embedded link verwenden dürfen, so dass gegenüber diesen kein Unterlassungsanspruch besteht.
OLG Köln Urteil Az.: 15 U 107/09  vom  09.02.2010

Hierbei ist zu beachten, dass es sich um ein aktuell eingestelltes Bild handelte, eine Speicherung oder Verwertung über die Verlinkung hinaus ist ein gesondertes rechtliches Problem. Die Fotos sind somit nicht als gemeinfrei anzusehen.



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