Rechtsgebiete

Ist ein Trennungstestament sinnvoll?

Die Ehepartner besitzen einen gegenseitigen gesetzlichen Erbanspruch (inkl. Pflichtteilsanspruch) gemäß §1931 BGB. Dieser fällt erst dann weg, wenn die Ehe geschieden wurde.

Leben die Ehegatten vorerst nur getrennt, um das Trennungsjahr zu erfüllen, so besitzen beide noch ihr volles Erbrecht. 

Insoweit besteht in dieser Phase ein besonderer Bedarf, entsprechende testamentarische Regelungen zu finden, ebenso sind schon vorhandene Testamente oder Erbverträge zu prüfen.



Onlinescheidungen – kostengünstiger ?

Im Internet finden sich eine Reihe von Anzeigen und Werbungen für sogenannte Online-Scheidungen / Internet-Scheidungen.  Diese vermitteln zum Teil den Eindruck, man könne sich mal eben so per Internet scheiden lassen oder die Scheidung sei kostengünstiger.

Das deutsche Rechtssystem sieht zur Zeit keine Onlinescheidung vor.

Insoweit kann es sich bei solchen Anzeigen nur darum handeln, dass der Scheidungswillige über das Internet einen Anwalt beauftragt und ihn bevollmächtigt, einen ganz normalen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einzureichen.

 

Die Informationen werden hierbei an den Anwalt  über das Internet übermittelt. Das Scheidungsantragsformular dient dem Anwalt zur Ermittlung der persönlichen Daten und benötigten Auskünfte.

Gemäß dem RVG fallen für den Anwalt und das Gericht dieselben Gebühren wie bei einer Nicht-Onlinescheidung an, eine Kostenersparnis tritt somit nicht ein.

Auch können sich die Kosten unter Umständen noch um Fahr- und Reisekosten, Abwesenheitskosten etc.  erhöhen, falls der beauftragte Anwalt nicht am Ort des Scheidungsgerichts seinen Kanzleisitz hat.

Erfahrungsgemäß ergeben sich selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Reihe von Fragen und Probleme, die für den Mandanten in einem persönlichen Gespräch unter vier Augen angenehmer als per Telefon oder Email geklärt werden können.

Insoweit ist eine reine Onlinebeauftragung und -abwicklung gut abzuwägen.



Restschuldversagung wegen Kindererziehung?

Bei der Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners im Restschuldbefreiungsverfahren neben Kinderbetreuung ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss. Hierbei sind die Maßstäbe aus dem Familienrecht zu beachten (§1570 BGB).

BGH, 3.12.2009 – IX ZB 139/07, InsO §295 Abs. 1 Nr. 1



Dauer der Wohlverhaltensphase bestätigt!

Der Bundesgerichtshof hat erneut bestätigt, dass, selbst wenn das eigentliche Insolvenzverfahren noch andauert, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung 6 Jahre nach Eröffnung stattzufinden hat.

Auszug aus der Pressemitteilung des BGH vom 18.12.2009:

„… Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge oder Renten für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren zum 1. Mai 2002 eröffnet. Als die Laufzeit der Abtretung endete, war das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif.

Im Regelfall wird nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren aufgehoben. Es schließt sich bis zum Ablauf der 6-Jahres-Frist die Wohlverhaltensperiode an. Im vorliegenden Fall war nach Ablauf der 6 Jahre noch nicht einmal die Restschuldbefreiung angekündigt gewesen. Die Wohlverhaltensperiode hatte noch nicht begonnen. Das Insolvenzverfahren dauerte an. Deshalb war zu entscheiden, ob in solchen Fällen das Ende des Insolvenzverfahrens abzuwarten ist, bevor Restschuldbefreiung erteilt wird.“

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

 

„Nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist über die Restschuldbefreiung endgültig zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Nur so kann der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.

 

Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung kann der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung hat der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen. „

 Rechtsweg:

 Abk. AG Dresden,  Beschluss vom 6. Mai 2008 ,  556 IN 273/02

 Landgericht Dresden,  Beschluss vom 11. Juni 2008,  5 T 507/08

Bundesgerichtshof,  Beschluss vom 3. Dezember 2009,  IX ZB 247/08



Unser Leistungsspektrum bei Verschuldung

Unsere Leistungsangebote für Sie umfassen in der finanziellen Krisensituation:

für Unternehmen

  • Juristische Personen (GmbH, AG, Ltd., etc.) vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Beratung zur Geschäftsführerhaftung und deren Vermeidung
  3. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  4. Vorbereitung des Regelinsolvenzantrags
  • Unternehmen während der Insolvenz
  1. Verfahrensbegleitung im Insolvenzverfahren

für Freiberufler und Selbstständige

  • Freiberufler und Selbständige vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Beratung zur Geschäftsführerhaftung und deren Vermeidung
  3. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
  4. Vorbereitung des Regelinsolvenzantrags
  • Freiberufler und Selbstständige während der Insolvenz
  1. Verfahrensvertretung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren
  2. Verfahrensvertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren
  3. Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren
  4. Verfahrensbegleitung in der Wohlverhaltensphase
  5. Abwehr von Versagungsanträgen
  • Freiberufler und Selbstständige nach der Insolvenz
  1. Vergleichsverfahren zur Beseitigung von Forderungen aus unerlaubter Handlung (Krankenkassen, Finanzamt usw.)

für Privatpersonen

  • Privatpersonen vor der Insolvenz
  1. Beratung zur Vermeidung von Insolvenzrisiken
  2. Frühzeitige Vergleichsverhandlungen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren)
  3. Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzantrags
  • Privatpersonen während der Insolvenz
  1. Verfahrensvertretung im außergerichtlichen Insolvenzverfahren
  2. Verfahrensvertretung im gerichtlichen Insolvenzverfahren
  3. Vertretung im Restschuldbefreiungsverfahren
  4. Verfahrensbegleitung in der Wohlverhaltensphase
  5. Abwehr von Restschuldbefreiungsversagungsanträgen
  • Privatpersonen nach der Insolvenz
  1.  Vergleichsverfahren zur Beseitigung von Forderungen aus unerlaubter Handlung

In diesem Bereich bieten wir eine Vielzahl von pauschalen Kostenvereinbarungen an, damit Ihre Rechtsanwaltskosten überschaubar und klar geregelt sind.



Fotografieren von Stars

Die Broschüre Medienrecht IX – Fotografieren von Stars  liegt in der Kanzlei zur Mitnahme bei Ihrem nächsten Besuch bereit.

Die Broschüre kann auch über den internen Mandantenbereich (s. Verweise)  als Pdf-File abgerufen werden.



Unfallflucht I

Die Broschüre Strafrecht I – Unfallflucht wurde wieder aufgelegt und liegt in der Kanzlei zur Mitnahme bei Ihrem nächsten Besuch bereit.

Die Broschüre kann auch über den internen Mandantenbereich (s. Verweise)  als Pdf-File abgerufen werden.



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