CC-Lizenz mit Einschränkung ist wertlos?

Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 800,- Euro. Der Gegner hat ein Foto vom Kläger im Internet ohne Namensangabe des Klägers oder/und Link auf die klägerische Webseite verwendet. Der Kläger hatte das Foto mit einer Creative Common License (CC-Lizenz) an den Beklagten herausgegeben, welche die Namensnennung / Verlinkung vorsieht.

Aus diesem Grund setzt das Amtsgericht Würzburg den objektiven (Markt-) Wert des Bildes mit 0,- Euro an. Denn der Kläger verlangte grundsätzlich keine Geld für sein Bild.

Der übliche Verletzerzuschlag (Multiplikator) erhöht somit den Wert von 0,- Euro nicht.

Auch der Umstand, dass das Photo im Gegenzug der Namensnennung etc. als Werbemaßnahme weitergegeben wurde, ändert für das Amtsgerichts nichts. Ebenso muss der Kläger beweisen, dass die Namensnennung einen finanziellen nachweisbaren Wert für ihn besitzt, was er nicht konnte.

AG Würzburg, Urteil vom 23.07.2020 – AZ.: 34 C 2436/19)


Die Entscheidung liegt auf der Linie des Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 13.04.2018, AZ. 6 U 131/17.

 

Der BGH hat bereits im Urteil vom 15.01.2015, AZ. I ZR 148/13 festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur weil der Urheber seine Bilder unter bestimmten Bedingungen zur kostenlosen Nutzung anbietet.

Was ist eine CC-Lizenz?

„Jede Creative-Commons-Lizenz stellt zudem sicher, dass Lizenzgebern die ihnen gebührende Anerkennung als Urheber des Werks zukommt. Jede Creative-Commons-Lizenz ist weltweit einsetzbar und gilt so lange, wie der Schutz des Urheberrechts andauert (denn unsere Lizenzen basieren auf dem Urheberrecht). Diese gemeinsamen Eigenschaften stellen den kleinsten gemeinsamen Nenner aller CC-Lizenzen dar, dem Lizenzgeber zusätzliche Erlaubnisse hinzufügen können, um festzulegen, wie ihr Werk genau genutzt werden darf.“

Quelle und weitere Infos unter: https://creativecommons.org/licenses/?lang=de

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