Schadensersatz bei bunter Wohnung für Vermieter

Die Mieter bezogen  von Anfang 2007  bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte. Die Wohnräume waren  frisch in weißer Farbe gestrichen übergeben worden. Die Mieter gestalteten einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau).  Der Vermieter musste alle Wände mehrmals mit weiß überstreichen, um die farbigen Wände wieder hell zu bekommen. Dieses verursachte einen Schaden in Höhe von  3.648,82 € .

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung, bei Mietende gleichfalls in entsprechender farblicher Gestaltung zurückgeben muss.

Eine bunte Wohnung wird von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert und macht dadurch eine  Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich, deshalb hat der Mieter die Beseitigungskosten zu erstatten.

Der BGH stützt sich insbesonderen nicht auf spezielle Mietrechtsparagrafen  oder Renovierungs- oder  Schönheitsreparaturen Klauseln, etc), sondern auf den allgemeinen Schadensersatzanspruch aus Vertrag  (§§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB*.)

Bundesgerichtshof  Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12

AG Friedberg – Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12

LG Gießen – Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12

 

*Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 280 BGB:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 241 BGB

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

 

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