Posts Tagged ‘ 1564 BGB ’

Ehescheidung: Trotz psychischer Krankheit scheiden?

Normalerweise: Wenn ein Ehepartner psychisch krank wird und sich deshalb falsch verhält, ist das kein Grund, sich sofort scheiden zu lassen. Man muss erstmal mindestens ein Jahr getrennt leben.

Aber: Es gibt Ausnahmen, wenn eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt.

Wenn die psychische Krankheit des einen Partners dazu führt, dass der andere Partner so krank wird (z.B. Depressionen, Panikattacken, Suizidgedanken), dass er sogar in einer Klinik behandelt werden muss und nicht arbeiten kann, dann kann das Gericht die Ehe auch schon früher scheiden lassen, selbst wenn die Ehepartner noch nicht ein Jahr getrennt gelebt haben.

Das Gericht prüft jeden Fall genau und entscheidet nur im Einzelfall, ob eine Scheidung trotz kurzer Trennungszeit angebracht ist.

Kammergericht, Beschluss vom 04.10.2017 – 13 WF 183/17



Härtefall – Scheidung ohne Trennungsjahr

Das deutsche Recht geht davon aus, dass eine Ehe nicht leichtfertig beendet werden soll, deshalb gibt es die Trennungszeit, in dem die Eheleute prüfen sollen, ob die Ehe tatsächlich beendet werden muss.

Wenn die Ehe aber eine unzumutbare Härte für einen Ehepartner darstellt, ist eine vorzeitige Scheidung unabhängig von der Trennungszeit möglich. In Ausnahmefällen kann eine Scheidung auch dann beantragt werden, wenn die Ehepartner noch keine Trennungszeit von einem Jahr oder drei Jahren eingehalten haben. Dies ist möglich, wenn die Ehe für einen der Partner eine unzumutbare Härte darstellt. Der Gesetzgeber sieht hierin jedoch einen Sonderfall, deshalb wird an die Voraussetzungen eines Härtefalles bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Anlass muss durch den anderen Ehepartners verursacht worden sein und muss für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen.

Härtefall bedeutet:

  • Eine vorzeitige Scheidung ist möglich, wenn die Ehe für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt (§ 1565 Abs. 2 BGB).
  • Die Ehe muss zerrüttet sein.
  • Der Härtefall muss durch den anderen Ehepartner verursacht worden sein.
  • Er muss für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen.

Beispiele für Härtefallgründe:

  • Gewalt oder Missbrauch in der Ehe
  • Eine schwere Krankheit oder Behinderung eines Ehepartners
  • Eine Verurteilung eines Ehepartners wegen einer Straftat
  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch 
  • Aufforderung zu sexuellen Perversionen gegen den Willen des Ehepartners
  • Schwere Beleidigung Bedrohung , Morddrohungen des Ehepartners
  • Eheschließung zum Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
  • Prostitution 
  • Suizidversuche

Diese „Begriffe“ selbst stellen noch keinen Härtefall dar, sondern sind nur indizieren, die im Gerichtsverfahren näher zu erläutern sind und belegbar sein müssen. Die Auslegungen der Härtefallgründe haben sich im Laufe der letzten Jahrzehnte geändert, insoweit muss der Einzelfall in jeder Ehe genau beachtet werden. Eine pauschalisierte Betrachtung ist nicht möglich. Ein Ladendiebstahl wird unter Umständen anders zu bewerten sein, als ein Diebstahl innerhalb der Familie, unabhängig von der Höhe einer Verurteilung.

§ 1565 Scheitern der Ehe

………

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.



archive