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Umkleidezeit für Krankenhausmitarbeiter ist Arbeitszeit?

Was war der Fall?

Ein Krankenpfleger wollte für die Zeit bezahlt werden, die er zum An- und Ausziehen seiner Dienstkleidung brauchte. Der Arbeitgeber weigerte sich, da der Krankenpfleger die Kleidung auch zu Hause anziehen konnte.

Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Krankenpfleger Recht gegeben. Die Umkleidezeit ist Arbeitszeit, die vom Arbeitgeber vergütet werden muss. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstkleidung vom Arbeitgeber gestellt wird und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich zu Hause umzuziehen.

„Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienst-und Schutzkleidung bleibt in seinem Eigentum und wird von der/dem Beschäftigten für die Zeit der dienstlichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt.“
Bei der Erstausstattung erhält das männliche Personal 6 weiße Hosen und 6 weiße Oberteile.
Tragen von Dienstkleidung: Jeder Beschäftigte ist verpflichtet während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber stellt Umkleideräume und abschließbare Schränke für jede/n Beschäftigten zur Verfügung.“ Der Kleidung könne der Mitarbeiter schon zu Hause anziehen, diese könne er auch öffentlich tragen, argumentierte der Arbeitgeber.

Warum?

Das Bundesarbeitsgericht hat argumentiert, dass das An- und Ausziehen der Dienstkleidung Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten des Krankenpflegers ist. Die Dienstkleidung dient dazu, den Patienten zu schützen und die Hygiene im Krankenhaus zu gewährleisten. Der Krankenpfleger muss die Dienstkleidung daher während seiner Arbeitszeit tragen.

Was bedeutet das für andere Arbeitnehmer?

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist für alle Arbeitnehmer relevant, die Dienstkleidung tragen müssen. Die Umkleidezeit ist grundsätzlich Arbeitszeit und muss vom Arbeitgeber vergütet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich zu Hause umzuziehen.

Ausnahmen:

Es gibt allerdings einige Ausnahmen von dieser Regel. So muss die Umkleidezeit nicht vergütet werden, wenn die Dienstkleidung nicht besonders auffällig ist und der Arbeitnehmer sie auch zu Hause tragen könnte. Dies ist zum Beispiel bei normaler Bürokleidung der Fall. Auch wenn die Parteien etwas anderes geregelt haben, z.B. in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Fazit:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. September 2017, Urteil vom 06.09.2017, Az.: 5 AZR 382/16 war ein wichtiger Schritt für den Schutz der Arbeitnehmerrechte. Es stellt sicher, dass Arbeitnehmer für die gesamte Zeit, die sie für ihre Arbeit aufwenden, bezahlt werden.



Tatsächliche Anschrift ist maßgeblich!

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen ihre Gemeinschaft unzulässig ist, weil die Klägerin ihre Wohnanschrift nicht angegeben hat. Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift lediglich die Anschrift eines Postdienstleisters angegeben, der ihre Post an sie weiterleitet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Klageschrift die ladungsfähige Anschrift der Klägerin enthalten. Eine ladungsfähige Anschrift ist eine Anschrift, unter der die Klägerin tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an sie besteht.

Die Anschrift des Postdienstleisters ist keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin, da die Klägerin sich dort nicht aufhält und der Postdienstleister nicht bevollmächtigt ist, zuzustellende Schriftstücke für die Klägerin entgegenzunehmen.

Die Klägerin hat auch keine Gründe vorgetragen, warum ihr die Angabe ihrer Wohnanschrift nicht möglich oder zumutbar wäre.

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat zur Folge, dass eine Klage einer Person, die ihre Wohnanschrift nicht angibt, unzulässig ist. Dies gilt auch für Klagen von Wohnungseigentümern gegen ihre Gemeinschaft. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist folgerichtig. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung eines geordneten Rechtsstreits. Wenn eine Partei ihre Anschrift nicht angibt, ist es für die Gegenpartei und das Gericht nicht möglich, sie zu erreichen und ihr zuzustellende Schriftstücke zu übermitteln. Dies kann zu Verzögerungen und erheblichen Nachteilen für die Parteien führen.

BGB Urteil vom 07.Juli 2023, Az: V ZR 210/22

vorgehend LG Frankfurt, 6. Oktober 2022, Az: 2-13 S 102/21
vorgehend AG Frankfurt, 1. Oktober 2021, Az: 92 C 1330/21 



Passive Prozessführungsbefugnis der WEG

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 11.12.2015 schon im Leitsatz  klar:  „Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes passiv prozessführungsbefugt.“

Das Gericht stellt in seiner Ausführung insbesondere darauf ab, ob es sich um eine gemeinschaftliche Pflicht handelt.

„Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen er-fordert. Eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht, ist hingegen anzunehmen, wenn die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist….“

„Gemeinschaftsbezogene Pflichten ihrer Mitglieder nimmt die Woh-nungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG wahr. Hieraus folgt eine passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft …“

Hier bedarf es also der Darlegung im Einzelfall, um zu einer passiv Prozessführungsbefugnis der WEG zu gelangen. Insbesondere der begriff des „zugriff Ermessens“ wird die unteren Gerichte zukünftig weiteren beschäftigen.  Das Urteil hat sich nur mit einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB auseinandergesetzt.

 

Instanzen:

Bundesgerichtshof Az. V ZR 180/14,  Urteil vom 11.12.2015

AG Saarbrücken Az. – 3 C 443/10,  Entscheidung vom 26.06.2013

LG Saarbrücken Az. 5 S 107/13,  Entscheidung vom 04.07.2014 



Schadensersatz bei bunter Wohnung für Vermieter

Die Mieter bezogen  von Anfang 2007  bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte. Die Wohnräume waren  frisch in weißer Farbe gestrichen übergeben worden. Die Mieter gestalteten einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau).  Der Vermieter musste alle Wände mehrmals mit weiß überstreichen, um die farbigen Wände wieder hell zu bekommen. Dieses verursachte einen Schaden in Höhe von  3.648,82 € .

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung, bei Mietende gleichfalls in entsprechender farblicher Gestaltung zurückgeben muss.

Eine bunte Wohnung wird von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert und macht dadurch eine  Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich, deshalb hat der Mieter die Beseitigungskosten zu erstatten.

Der BGH stützt sich insbesonderen nicht auf spezielle Mietrechtsparagrafen  oder Renovierungs- oder  Schönheitsreparaturen Klauseln, etc), sondern auf den allgemeinen Schadensersatzanspruch aus Vertrag  (§§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB*.)

Bundesgerichtshof  Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12

AG Friedberg – Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12

LG Gießen – Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12

 

*Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 280 BGB:

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 241 BGB

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

 



Pflichtangaben in der Werbung (Teil 1)

Der eingetragene Kaufmann muss auch in der Werbung den  Rechtsformzusatz „e.K.  als Pflichtangaben führen und darf diesen nicht weglassen,  da er Bestandteil des Namens ist, ansonsten liegt ein Verstoß (§ 3 Abs. 2 Satz UWG ) gemäß § 5a UWG  (Richtlinie 2005/29/EG Nr. 15) vor.

BGH,  Urteil I ZR 180/12 vom 18.04.2013,

 

Die Firmenbezeichnung bzw, deren Zusatz richtet sich  u. a.  für

die Aktiengesellschaft nach §§ 4, 279 AktG,

den  Einzelkaufmann nach § 19 HGB,

die Genossenschaft aus § 3 GenG.

die GmbH aus § 4 GmbHG

die Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 PartGG,

die Personengesellschaft nach § 19  HGB.

 



Umstellung auf funkbasierte Ablesegeräte

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 326/10) hat klargestellt, dass der Mieter bei der Umstellung gemäß § 4 Abs. 2 HeizkostenV den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden hat.

Die Duldungspflicht der Ersetzung von Erfassungsgeräten für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem leitet das Gericht aus § 554 Abs. 2 BGB her.

Die Begründung des Urteils vermag zwar im Einzelnen nicht zu überzeugen, beendet jedoch einen Streit darüber, ob auch bei funktionierenden Erfassungssystemen eine Umstellung auf funkbasierte Funksysteme zulässig ist.



Fristlose Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung

Der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil vom 14.09.2011, VIII ZR 301/10) hat seine Rechtsprechung zur Kündigung einer Wohnung bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung weiter konkretisiert. Er hat festgestellt, dass bereits eine weitere unpünktliche Zahlung nach erfolgter Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.



Straftat in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Begehung einer Straftat in der Insolvenz nicht grundsätzlich zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Die Glaubhaftmachung des Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten liegt nicht per se vor, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase eine Straftat begeht und deswegen inhaftiert wird, insoweit bedarf es zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß  §295 Abs. 1 Nr. 1, §296 Abs. 1 InsO weiterer Tatsachen.

Der BGH führt  aus: „… Die Begehung einer Straftat, die zu einer Inhaftierung des Schuldners führt, rechtfertigt nur dann die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner durch die Inhaftierung eine Arbeit verliert, aus der er pfändbare Einkünfte erzielt hat. Wie in anderen Fällen auch reicht allein der Verlust der Möglichkeit, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Tätigkeit zu bemühen, nicht aus, um die Restschuldbefreiung zu versagen. So ist eine Versagung nach der Rechtsprechung des Senats nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner eine Erwerbstätigkeit aufgibt, die – etwa aufgrund seiner Unterhaltspflichten – keine pfändbaren Beträge erbracht hat oder wenn der Schuldner eine (etwa nach Kinderbetreuung zumutbare Teilzeit-) Beschäftigung ablehnt, die keine pfändbaren Bezüge ergeben hätte  …“

„Im vorliegenden Fall beging der schon vielfach straffällig gewesene Schuldner zwar eine schwere Straftat. Er konnte bei Tatbegehung erkennen, dass ihm eine langjährige Freiheitsstrafe drohte und er dem Arbeitsmarkt deshalb nicht zur Verfügung stehen würde. Auch befand er sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits in der Wohlverhaltensphase. Ihm drohte jedoch weder der Verlust eines oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkommens noch büßte er – soweit bekannt – eine konkrete Aussicht auf eine dermaßen vergütete Stelle ein. Eine wirtschaftlich messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten lag deshalb nicht vor.“

Der Auffassung, dass jede längere Freiheitsstrafe von vornherein die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ausschließt, erklärt dies klar eine Absage und stellt fest, „Der Wille des Gesetzgebers der Insolvenzordnung ging erkennbar dahin, auch Strafgefangenen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu eröffnen.“

Trotz klarer Regelungen gab es durch einige Entscheidungen der unteren Gerichte eine Unsicherheit, welche durch dieses Urteil weitgehend beseitigt ist.

Verfahrensweg:
Amtsgericht Stralsund
Landgericht Stralsund
Bundesgerichtshof



Haftung für Provider erweitert!

Einige Provider bieten den Service, dass Domains automatisch bei Ihnen registriert werden können. Der Provider kümmert sich unter Umständen nicht nur um die gesamte technische Verwaltung der Domain, sondern stellt unter Umständen bei ausländischen Domaininhabern den deutschen Ansprechnpartner gemäß den Bestimmungen der DENIC  (www.denic.de/de/bedingungen.html) und stellt den Admin-C. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Admin-C unter Umständen auch für die von ihm verwalteten Domains in Haftung genommen werden kann.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 180/2011 vom 9.11.2011

Rechtsweg:

LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09

BGH Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik

 

Erklärung Admin-C

Der Admin-C (administrative contact) ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und ist auch als Administrator (neben dem Inhaber) in der Whois-Datenbank der meisten Domainregistrierungsstellen mit seiner Adresse eingetragen.

Er ist nicht automatisch der Inhaber der Domain, auch wenn es im privaten Bereich eher die Regel ist. Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber (Holder) weisungsgebunden und handelt in seinem Auftrag. Es ist zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist, die zusätzliche Angabe einer Firma ist optional. Der Admin-C ist in Deutschland zum Teil auch rechtlich der Ansprechpartner der Domain. Er kann unter bestimmten Umständen z. B. für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers haftbar gemacht werden. Neben dem administrativen Ansprechpartner gibt es meistens noch den technischen Ansprechpartner, den sogenannten Tech-C (Technical Contact), und den Ansprechpartner für den zuständigen Nameserver, den sogenannten Zone-C (Zone Contact).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Admin-C



Bildersuche bei Google

Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

Von: Bundesgerichtshof – PM Nr. 93/2010 vom 29.04.2010

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine des beklagten Unternehmens Google Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.

Der Bundesgerichtshof hat die auf Unterlassung gerichtete Klage der klagenden Künstlerin abgewiesen. Er hat angenommen, dass das beklagte Unternehmen Google schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die klagenden Künstlerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Künstlerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil das beklagte Unternehmen Google dem Verhalten der klagenden Künstlerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Künstlerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können. Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

Datum: 29.04.2010

Quelle: Bundesgerichtshof – PM Nr. 93/2010 vom 29.04.2010

Link: www.bundesgerichtshof.de

Aktenzeichen: I ZR 69/08



Arbeitsbemühen in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat eine in der Praxis wichtige Frage des Insolvenzrechts nicht entschieden, um Klarheit für den Schuldner in der Wohlverhaltensphase zu schaffen. „… Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, „in welchem Umfang sich der Schuldner um eine angemessene Tätigkeit bemühen muss und ob er gehalten ist, seine Bemühungen glaubhaft zu machen und, falls ja, in welcher Weise dies zu geschehen hat,“ besteht kein Klärungsbedarf.

Es wird weiterhin auf  § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwiesen, welcher bestimmt, dass sich der Schuldner um Arbeit bemühen muss, jedoch keinerlei Angaben um den Umfang dessen und wie dieses nachzuweisen ist, regelt.

Hierzu merkt der Bundesgerichtshof an:

Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.

Instanzen: 
AG München, Entscheidung vom 03.09.2008 – 1500 IN 3037/03 – 

LG München I, Entscheidung vom 15.10.2008 – 14 T 17356/08 – 

BGH, Beschluss vom 27.4.2010 – IX ZB 267/08  

Insoweit bleibt für den Schuldner eine Ungewissheit.

Es kann jedem Schuldner nur geraten, werden sich regelmäßig in der Kanzlei über den aktuellen Stand hierzu zu erkundigen, insbesondere, da der Schuldner später die Beweislast trägt.



BGH

Abkürzung: BGH = Bundesgerichtshof



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