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Wohnungseingangstür = Gemeinschaftseigentum

Die Teilungserklärung ist für die Einordnung der Wohnungseingangstür als Gemeinschafts- oder Sondereigentum nicht maßgeblich. Die Wohnungseingangstür ist Gemeinschaftseigentum und trennt das Sondereigentum damit ab. Damit kann die WEG auch über deren Erscheinungsbild entscheiden.

(BGH, Urteil v. 25.10.2013, Az.: V ZR 212/12)

 



Mietrechtsreform 2013

Mietrechtsreform am Ziel

Das Mietrechtsänderungsgesetz ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und kann damit zum 1. Mai 2013 in Kraft treten. Die Regelungen zum Contracting, der gewerblichen Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen, folgen am 1. Juli 2013.

Datum 18.03.2013

Im Mittelpunkt der Neuregelungen stehen die Erleichterung von energiesparenden und klimafreundlichen Modernisierungen, ein wirksameres Vorgehen gegen Mietnomaden sowie ein verbesserter Schutz von Mietern bei der Umwandlung von Miete in Eigentum. Damit wird das Mietrecht den aktuellen Herausforderungen angepasst.

Die Änderungen im Gesetz stellen die Sozialverträglichkeit sicher, indem Nutzen und Lasten der Mietrechtsreform fair auf Vermieter und Mieter verteilt werden.

Quelle:

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046

http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/

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Anmerkung:

Hierzu ist insbesondere Art. 229,  §29 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche  zu beachten!

Gesetzesänderung unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Verkuendung_BGBl_Mietrechtsaenderungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile

 

 

 



Aufklärungspflicht beim Hausverkauf

 
Über beim Hausbau verwendete erkannte gesundheitsschädliche Baustoffe
(vorliegend: Asbestzementplatten) ist der Käufer eines Hauses vom Verkäufer aufzuklären. Es handelt sich hierbei um einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache. Insbesondere wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung des Hauses austreten.

Hierbei ist von einer erheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit schon dann auszugehen, wenn übliche Sanierungsarbeiten, wie Bohrungen an der Hausfassade, nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden können.

OLG Celle, 17.9.2009 – Az: 16 U 61/09



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