Wohnungseingangstür = Gemeinschaftseigentum
Bereich: Rechtsgebiete, Wissen, Zivilrecht |Die Teilungserklärung ist für die Einordnung der Wohnungseingangstür als Gemeinschafts- oder Sondereigentum nicht maßgeblich. Die Wohnungseingangstür ist Gemeinschaftseigentum und trennt das Sondereigentum damit ab. Damit kann die WEG auch über deren Erscheinungsbild entscheiden.
(BGH, Urteil v. 25.10.2013, Az.: V ZR 212/12)