Tatsächliche Anschrift ist maßgeblich!
Bereich: Zivilrecht |Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen ihre Gemeinschaft unzulässig ist, weil die Klägerin ihre Wohnanschrift nicht angegeben hat. Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift lediglich die Anschrift eines Postdienstleisters angegeben, der ihre Post an sie weiterleitet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Klageschrift die ladungsfähige Anschrift der Klägerin enthalten. Eine ladungsfähige Anschrift ist eine Anschrift, unter der die Klägerin tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an sie besteht.
Die Anschrift des Postdienstleisters ist keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin, da die Klägerin sich dort nicht aufhält und der Postdienstleister nicht bevollmächtigt ist, zuzustellende Schriftstücke für die Klägerin entgegenzunehmen.
Die Klägerin hat auch keine Gründe vorgetragen, warum ihr die Angabe ihrer Wohnanschrift nicht möglich oder zumutbar wäre.
Fazit:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat zur Folge, dass eine Klage einer Person, die ihre Wohnanschrift nicht angibt, unzulässig ist. Dies gilt auch für Klagen von Wohnungseigentümern gegen ihre Gemeinschaft. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist folgerichtig. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung eines geordneten Rechtsstreits. Wenn eine Partei ihre Anschrift nicht angibt, ist es für die Gegenpartei und das Gericht nicht möglich, sie zu erreichen und ihr zuzustellende Schriftstücke zu übermitteln. Dies kann zu Verzögerungen und erheblichen Nachteilen für die Parteien führen.
BGB Urteil vom 07.Juli 2023, Az: V ZR 210/22
vorgehend LG Frankfurt, 6. Oktober 2022, Az: 2-13 S 102/21
vorgehend AG Frankfurt, 1. Oktober 2021, Az: 92 C 1330/21