Umstellung auf funkbasierte Ablesegeräte

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 326/10) hat klargestellt, dass der Mieter bei der Umstellung gemäß § 4 Abs. 2 HeizkostenV den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden hat.

Die Duldungspflicht der Ersetzung von Erfassungsgeräten für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem leitet das Gericht aus § 554 Abs. 2 BGB her.

Die Begründung des Urteils vermag zwar im Einzelnen nicht zu überzeugen, beendet jedoch einen Streit darüber, ob auch bei funktionierenden Erfassungssystemen eine Umstellung auf funkbasierte Funksysteme zulässig ist.

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