Erbe und soziale Netzwerke
Bereich: Familienrecht u. Erbrecht, Medienrecht u. Internetrecht |Umfang der Erbschaft von Sozial Media Accounts
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
§ 1922 (1) BGB
Der BGH hat klar gestellt , dass die Erben den Zugriffe erhalten müssen, welcher auch der Verstorbene zum Todeszeitpunkt hatte.
Also einen ungehinderten Zugang zum Benutzerkonto und allen Daten. Allerdings ist damit nicht auch eine aktive Nutzung des Benutzerkontos verbunden. Eine Kopie der Daten des Accounts auf einen USB Stick als Pdf Dateien (im Fall eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten) ist nicht ausreichend.
„.. den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.“
Quelle: Pressemitteilung Nr. 119/2020 des BGH vom 09.09.2020
Bundesgerichtshof Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20