Vereinslöschung von Amtswegen

Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob der FC Bayern München e.V. wegen Verletzung der Rechtsform aus dem Vereinsregister zu löschen ist.

Fraglich war, ob der FC Bayern München noch den Grundsätzen des nicht wirtschaftlichen Vereins  i.S.v. § 21 BGB entspricht.
“ § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“

Ein Verein soll ideellen Zweck verfolgen nicht der wirtschaftlichen Umsatzgenerierung dienen.

Interessant ist die Entscheidung aus dem Grund, dass das Amtsgericht München auch den Allgemeine Deutsche Automobil-Club e. V (ADAC) überprüft hatte und mitteilte: „Für die Prüfung des Registergerichts kommt es auf das tatsächliche Handeln des Vereins an. Maßgebend wird insbesondere sein, inwiefern die –auch durch Tochterunternehmen – angebotenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck stehen und ob die unternehmerische Betätigung insgesamt von untergeordneter Bedeutung ist.“

Das Amtsgericht München verwies auf die Entscheidung des  Bundesgerichtshof – I ZR 88/80- vom 29.09.1982. In dieser wird  eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften als rechtmäßig angenommen.

Der FC Bayern München e.V. hat eine überragende Beteiligung an der FC Bayern München AG (für die Vermarktung zuständig). Diese hatte das Amtsgericht München, nach einer Einzelfallprüfung, nicht zu beanstanden und hat insoweit die Einleitung eines Löschungsverfahrens abgelehnt.

Quelle: Pressemitteilung Amtsgericht München vom 08.12..12.2014  Nr. 54/14 und 16. September 2016 – Nr. 73/16

 

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