Rechtsgebiete

Pflichtangaben in der Werbung (Teil 1)

Der eingetragene Kaufmann muss auch in der Werbung den  Rechtsformzusatz „e.K.  als Pflichtangaben führen und darf diesen nicht weglassen,  da er Bestandteil des Namens ist, ansonsten liegt ein Verstoß (§ 3 Abs. 2 Satz UWG ) gemäß § 5a UWG  (Richtlinie 2005/29/EG Nr. 15) vor.

BGH,  Urteil I ZR 180/12 vom 18.04.2013,

 

Die Firmenbezeichnung bzw, deren Zusatz richtet sich  u. a.  für

die Aktiengesellschaft nach §§ 4, 279 AktG,

den  Einzelkaufmann nach § 19 HGB,

die Genossenschaft aus § 3 GenG.

die GmbH aus § 4 GmbHG

die Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 PartGG,

die Personengesellschaft nach § 19  HGB.

 



Checkliste: Kündigung – Arbeitsverhältnis!

Bitte bringen Sie zum Gespräch die nachfolgenden Unterlagen mit, so fern diese vorhanden sind:

a)  Sämtliche bekannte Arbeitsverträge mit allen Anlagen.

b)  Kündigungen  –  Stellungnahmen des Betriebsrates

c) Abmahnung

d)  Betriebsvereinbarungen /  Tarifverträge

e)  die letzten drei Gehaltsabrechnungen;
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, offene Lohnzahlungen

f)  sämtliche bisherige Korrespondenz

g) Rechtsschutzversicherungsdaten

h) Unterlagen zur Schwerbehinderung,  Schwangerschaft,  Betriebsratangehörigkeit,  Elternzeit, Unterhaltsverpflichtungen

Es wäre schön, wenn im Vorfeld folgende Fragen geklärt werden könnten:

1) Wie viele Angestellte beschäftigt Ihr Arbeitgeber?
2) Existiert ein Betriebsrat? Ansprechpartner beim Betriebsrat?
3)  Gibt es weitere gekündigte Arbeitnehmern? Gibt es ähnliche Arbeitsplätze?
4) Wie viele Urlaubstage wurden genommen?
5) Betriebsbedingten Kündigungen: Informationen zum Unternehmen z.B.  Struktur, Umsätze der letzten Jahre, Umstrukturierungen, anderen Firmenteilen, Jobangebote innerhalb der Firma, Sanierungspläne, etc.

 



Wie kann man sich verloben?

Das Gesetzt sieht, anders als bei der Ehe, für eine Verlobung keine bestimmte Form vor, sie muss weder vor dem Standesbeamten oder einem Notar etc. erfolgen.
Es gibt auch keine bestimmten Worte, die gesagt werden müssen oder eines bestimmten Rahmens in dem der Heiratsantrag erfolgt.  Es bedarf hierfür auch keiner Zeugen.
Beispiel:
Sie schaut auf ein Hochzeitskleid.
Er sagt:  „Woll’n  wah?“
Sie nickt nur.
Beide sind sich einig, dass sie die Ehe in Zukunft  zusammen eingehen wollen.
Die Verlobung ist das Versprechen zukünftig eine Ehe einzugehen.
Rechtlich gesehen ist es ein besonderer Vertrag.
Da niemand in eine Ehe gezwungen werden darf, kann man nicht vor Gericht auf Erfüllung dieses Vertrages klagen.  Allerdings  sollte jemanden hierdurch einen  Schaden entstehen, so kann dieser unter Umständen rechtliche Folgen haben.


Namensänderung nach Scheidung

Nach der Scheidung trägt jeder Ehepartner weiterhin seinen Ehenamen weiter. Ein Angeheirateter verliert also  mit der Scheidung nicht automatisch seinen Ehenamen.

Will der Geschiedene seinen Namen ändern, so muss er selbst aktiv werden und den Namenswechsel  beim Standesamt unter Vorlage des rechtskräftigen  Scheidungsurteils beantragen.

Er hat die Möglichkeit

a) seinen Geburtsnamen anzunehmen,

b) den Namen, den er vor der Ehe trug, wieder  anzunehmen

oder

c) den Ehenamen mit dem Geburtsnamen zu kombinieren.

 

Ein Namenswechsel kann unter Umständen eine ganze Reihe von Folgeaufgaben und ggf. Kosten herbeiführen.

Es sind Änderungen  amtlicher Unterlagen zum Beispiel Führerschein, Fahrzeugpapiere, Änderungen in Grundbüchern, usw zu beantragen.

Auch bei einer Vielzahl von privaten Verträgen empfiehlt es Anpassungen vorzunehmen, wie z.B.  Konto- und Versicherungsunterlagen,  etc.

 



Mietrechtsreform 2013

Mietrechtsreform am Ziel

Das Mietrechtsänderungsgesetz ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und kann damit zum 1. Mai 2013 in Kraft treten. Die Regelungen zum Contracting, der gewerblichen Wärmelieferung durch ein spezialisiertes Unternehmen, folgen am 1. Juli 2013.

Datum 18.03.2013

Im Mittelpunkt der Neuregelungen stehen die Erleichterung von energiesparenden und klimafreundlichen Modernisierungen, ein wirksameres Vorgehen gegen Mietnomaden sowie ein verbesserter Schutz von Mietern bei der Umwandlung von Miete in Eigentum. Damit wird das Mietrecht den aktuellen Herausforderungen angepasst.

Die Änderungen im Gesetz stellen die Sozialverträglichkeit sicher, indem Nutzen und Lasten der Mietrechtsreform fair auf Vermieter und Mieter verteilt werden.

Quelle:

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Anders Mertzlufft; Redaktion: Mareke Aden, Dr. Wolf Albin, Hendrik Wieduwilt, Anne Zimmermann
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9090
Telefax 030/18 580 9046

http://creativecommons.org/licenses/by-nd/3.0/de/

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Anmerkung:

Hierzu ist insbesondere Art. 229,  §29 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche  zu beachten!

Gesetzesänderung unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Verkuendung_BGBl_Mietrechtsaenderungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile

 

 

 



Gefahren beim Waldspaziergang! Wer haftet?

Eine Frau ging in einem Wald auf einem breiten Weg spazieren, als sie ein starker Ast , der von einer alten Eiche herabfiel, traf und schwer verletzte. Ein Sachverständiger teilte mit, dass der Baum vorgeschädigt gewesen sei, und dieses für den Waldbesitzer auch erkennbar gewesen wäre. Daraufhin verurteilte das Gericht den Waldbesitzer.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf, da gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 Bundeswaldgesetz (BWaldG) das Betreten eines Waldes auch auf Forstwegen auf eigene Gefahr geschieht. Der Waldbesitzer haftet nur für atypische Gefahren, die nicht der Natur des Waldes unterliegen.  (BGH, Urteil vom 02.10.2012,VI ZR 311/11)

Hierdurch trägt der Bundesgerichtshof der Intension des Waldgesetzes vollumfänglich Rechnung. Ein Waldbesitzer kann nicht ständig jeden Ast, jede Wurzel oder jedes Erdloch kontrollieren und absichern.

Dass ein Ast abricht und hinabfällt, ist ein typisches Risiko im Wald und somit allgemeines Lebensrisiko, welches nicht dem Waldbesitzer aufgebürdet werden darf.

. . . 

§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.

Auszug aus dem Bundeswaldgesetz



Handyverbot am Steuer

Das Handy Verbot im Straßenverkehr

 

§23 Abs.1 a StVO   „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält“ (Stand 23.11.2012)

Immer öfters erfolgen Bußgeldbescheide wegen dieses Verstoßes.

Der zu zahlende Betrag ist in der Regel gering,  jedoch gibt es dazu noch eine Eintragung ins Verkehrszentralregister in Flensburg.

Es sollte deshalb immer geprüft werden, ob wirklich ein  Verstoß vorlag und wie die Beweislage aussieht.

Die Fristen für einen möglichen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sind kurz.

Solche Schreiben nie auf die lange Bank schieben!

 



Kündigung bei kostenlose MMOG wegen cheaten!

Verwendet ein Nutzer in einem Multiplayer Online Game (MMOG) entgegen der AGB mehrere Accounts und eine BOT Software, um sich Vorteile zu verschaffen, ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Amtsgericht Charlottenburg AZ 208 C 42/11, Urteil vom 04.05.2012



Umsatzsteuer bei Verkäufen über „ebay“

Mit Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform „ebay“ eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.

Die Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), veräußerte über „ebay“ Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen.

Hieraus erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000 €. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über „ebay“ um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH. Er hat dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Die Würdigung des FG, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist.

Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.

Pressemitteilung Bundesfinanzhof Nr. 34 vom 16. Mai 2012 zum Urteil vom 26.04.12 Az: V R 2/11
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Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren

Zur Rechtsstellung des Opfers im Strafverfahren wurden vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen das Merkblatt zur Rechtsstellung des Opfers im Strafverfahren in Deutsch, Albanisch, Arabisch, Bulgarisch, Englisch, Farsisch-Persisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch und Vietnamesisch herausgegeben.

Die Merkblätter finden Sie unter diesen Link: http://www.justiz.nrw.de/BS/opferschutz/allgemeine_informationen/opferschutz_strafverfahren



Erbausschlagung für die Kinder – aber einer soll doch was bekommen

Schlägt ein Elternteil seinen Erbe aus, und würden dadurch seine Kinder erben, so kann das Elternteil in der Regel auch für die minderjährigen Kinder direkt ausschlagen.

Dieses Verfahren wird oft angewendet, damit die Kinder nicht durch ein überschuldetes Erbe selbst verschuldet werden.

Das Gesetz sieht jedoch zum Teil vor, dass bei einer Erbausschlagung für die Kinder das Gericht zustimmen muss. Dies soll verhindern, dass Kinder umgangen werden.

Das Kammergericht (Berlin) – AZ 1 W 747/11 – hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob es einer Genehmigung bedarf, wenn für drei Kinder ausgeschlagen wird und für das vierte Kind die Erbschaft angenommen wird.

Das Kammergericht entschied am 13.03.2012, dass § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung findet. In Fällen der selektiven Ausschlagung ist eine familiengerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 BGB) erforderlich.

Der Wert der Beschwerde wurde mit der Hälfte des Nachlasswerts angesetzt.



Umstellung auf funkbasierte Ablesegeräte

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 326/10) hat klargestellt, dass der Mieter bei der Umstellung gemäß § 4 Abs. 2 HeizkostenV den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden hat.

Die Duldungspflicht der Ersetzung von Erfassungsgeräten für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem leitet das Gericht aus § 554 Abs. 2 BGB her.

Die Begründung des Urteils vermag zwar im Einzelnen nicht zu überzeugen, beendet jedoch einen Streit darüber, ob auch bei funktionierenden Erfassungssystemen eine Umstellung auf funkbasierte Funksysteme zulässig ist.



Fristlose Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung

Der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil vom 14.09.2011, VIII ZR 301/10) hat seine Rechtsprechung zur Kündigung einer Wohnung bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung weiter konkretisiert. Er hat festgestellt, dass bereits eine weitere unpünktliche Zahlung nach erfolgter Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.



Straftat in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Begehung einer Straftat in der Insolvenz nicht grundsätzlich zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Die Glaubhaftmachung des Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten liegt nicht per se vor, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase eine Straftat begeht und deswegen inhaftiert wird, insoweit bedarf es zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß  §295 Abs. 1 Nr. 1, §296 Abs. 1 InsO weiterer Tatsachen.

Der BGH führt  aus: „… Die Begehung einer Straftat, die zu einer Inhaftierung des Schuldners führt, rechtfertigt nur dann die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner durch die Inhaftierung eine Arbeit verliert, aus der er pfändbare Einkünfte erzielt hat. Wie in anderen Fällen auch reicht allein der Verlust der Möglichkeit, sich auf dem Arbeitsmarkt um eine Tätigkeit zu bemühen, nicht aus, um die Restschuldbefreiung zu versagen. So ist eine Versagung nach der Rechtsprechung des Senats nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner eine Erwerbstätigkeit aufgibt, die – etwa aufgrund seiner Unterhaltspflichten – keine pfändbaren Beträge erbracht hat oder wenn der Schuldner eine (etwa nach Kinderbetreuung zumutbare Teilzeit-) Beschäftigung ablehnt, die keine pfändbaren Bezüge ergeben hätte  …“

„Im vorliegenden Fall beging der schon vielfach straffällig gewesene Schuldner zwar eine schwere Straftat. Er konnte bei Tatbegehung erkennen, dass ihm eine langjährige Freiheitsstrafe drohte und er dem Arbeitsmarkt deshalb nicht zur Verfügung stehen würde. Auch befand er sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits in der Wohlverhaltensphase. Ihm drohte jedoch weder der Verlust eines oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkommens noch büßte er – soweit bekannt – eine konkrete Aussicht auf eine dermaßen vergütete Stelle ein. Eine wirtschaftlich messbare Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten lag deshalb nicht vor.“

Der Auffassung, dass jede längere Freiheitsstrafe von vornherein die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ausschließt, erklärt dies klar eine Absage und stellt fest, „Der Wille des Gesetzgebers der Insolvenzordnung ging erkennbar dahin, auch Strafgefangenen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu eröffnen.“

Trotz klarer Regelungen gab es durch einige Entscheidungen der unteren Gerichte eine Unsicherheit, welche durch dieses Urteil weitgehend beseitigt ist.

Verfahrensweg:
Amtsgericht Stralsund
Landgericht Stralsund
Bundesgerichtshof



Haftung für Provider erweitert!

Einige Provider bieten den Service, dass Domains automatisch bei Ihnen registriert werden können. Der Provider kümmert sich unter Umständen nicht nur um die gesamte technische Verwaltung der Domain, sondern stellt unter Umständen bei ausländischen Domaininhabern den deutschen Ansprechnpartner gemäß den Bestimmungen der DENIC  (www.denic.de/de/bedingungen.html) und stellt den Admin-C. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Admin-C unter Umständen auch für die von ihm verwalteten Domains in Haftung genommen werden kann.

Der Bundesgerichtshof führt dazu aus:

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 180/2011 vom 9.11.2011

Rechtsweg:

LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08

OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09

BGH Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik

 

Erklärung Admin-C

Der Admin-C (administrative contact) ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und ist auch als Administrator (neben dem Inhaber) in der Whois-Datenbank der meisten Domainregistrierungsstellen mit seiner Adresse eingetragen.

Er ist nicht automatisch der Inhaber der Domain, auch wenn es im privaten Bereich eher die Regel ist. Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber (Holder) weisungsgebunden und handelt in seinem Auftrag. Es ist zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist, die zusätzliche Angabe einer Firma ist optional. Der Admin-C ist in Deutschland zum Teil auch rechtlich der Ansprechpartner der Domain. Er kann unter bestimmten Umständen z. B. für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers haftbar gemacht werden. Neben dem administrativen Ansprechpartner gibt es meistens noch den technischen Ansprechpartner, den sogenannten Tech-C (Technical Contact), und den Ansprechpartner für den zuständigen Nameserver, den sogenannten Zone-C (Zone Contact).

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Admin-C



Zeugnis ohne Floskeln

Dem Arbeitnehmer muss ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt werden. Es kann im Sinne des zeugnisrechtlichen Wohlwollensgebotes zum §109 Abs. 2 Satz 2 GewO negativ bewertet werden, wenn die Schlussformel fehlt.

Der Arbeitgeber ist jedoch bei Leistungs- und Verhaltensbewertungen, welche über den Bereich „befriedigend“ nicht wesentlich hinausgehen, nicht verpflichtet, im Arbeitszeugnis weitere Formeln aufzunehmen wie „Dank für die gute Zusammenarbeit“ und ihm alles Gute für den weiteren beruflichen und privaten Lebensweg zu wünschen.

Hierbei muss jedoch jeder Fall gesondert betrachtet werden.



Trennungszeiten

Trennungszeiten bei Ehescheidung

– weniger als ein Jahr

Die Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsstellenden eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Grund der unzumutbaren Härte muss durch den anderen Ehegatten bedingt sein. Der Begriff der unzumutbaren Härte ist umstritten und wird nur selten zum Tragen kommen.

– nach einem Jahr Trennung

Nach einem Jahr des Getrenntlebens können beide Ehegatten die einvernehmliche Scheidung beantragen. Trennung bedeutet, „dass Bett und Tisch getrennt“ sind, also jeder Ehegatte seinen eigenen Haushalt führt, und die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Dieses kann auch in einer gemeinsamen Wohnung geschehen. Der Versuch die eheliche Gemeinschaft wiederzubeleben, lässt das Trennungsjahr nicht zwangläufig von vorne beginnen.

– zwei  bis drei Jahre Trennung

Ist ein Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, muss der andere belegen, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist.

– mehr als 3 Jahre Trennung

Nach mehr als 3 Jahren Getrenntlebens geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist und nicht mehr besteht. Stehen keine besonderen Gründe entgegen, wird auch gegen den Willen des anderen Ehegatten die Ehe geschieden.



Impressum bei Baustellen

Ist eine Webseite lediglich eine Baustellenseite, die sich noch im Aufbau befindet, gilt für sie nicht die Impressumspflicht nach dem TMG.

Die Beklagte unterhielt auch eine Webseite, auf der sich der Hinweis befand, dass der Inhalt gründlich überarbeitet werde. Die Klägerin sprach eine Abmahnung aus, weil kein ausreichendes Impressum vorhanden sei.

Die Richter sahen keinen Wettbewerbsverstoß, da keine ausreichende geschäftliche Tätigkeit bzgl. der Webseite vorlag, da die Beklagte ausdrücklich darauf hinwies, dass der Inhalt sich in Überarbeitung befinde.

Verfahren: Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010 – AZ: 12 O 312/10

Es wird jedoch empfohlen, auch bei Baustellen ein entsprechendes Impressum anzuzeigen!



Muss ein Mieter Straftaten dem Vermieter mitteilen?

Ein Mieter muss seinen Vermieter bei Mietvertragsabschluss nicht über seine früheren Straftaten informieren. Das Landgericht Dortmund sieht dieses jedoch im Falle, dass der Mieter aus der Sicherungsverwahrung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) über die Unrechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung entlassen worden ist, anders.

Es erlaubt dem Vermieter eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung!

Das Landgericht Dortmund legt dem Mieter in diesem Fall eine Aufklärungspflicht auf, da die Entlassung aus der Sicherheitsverwahrung unter Anordnung massiver begleitender Auflagen erfolgte. Der Vermieter müsste darüber aufgeklärt werden, das Aufgrund von möglichen öffentlichen Protesten und Berichterstattungen in den Medien negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld der übrigen Mieter entstehen können.

Eine Räumungsfrist gewährte das Landgericht ebenfalls nicht.

LG Dortmund, 8.7.2011 – AZ: 1 S 198/11



Abmahnungen nur 100 Euro?

Streitwerte / Gegenstandswerte, aus welchen sich die Rechtsanwaltskosten berechnen, sind immer noch ein Streitthema. Einige Autoren vertreten die Ansicht, §97a Abs. 2 UrhG fände hier generell Anwendung, dieser lautet:

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Viele Gerichte sehen einen solchen Fall nicht vorliegen, selbst wenn es sich z.B. nur um ein Computerprogramm oder Album handelte.

Das AG Hamburg-Mitte – Urteil vom 27. Juni 2011 – 36A C 172/10 – verweist hier darauf, „Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG, der für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung auf den Betrag von 100,00 € vorsieht, liegen nicht vor, da die öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Tonträgers gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung ist.“

Die folgende Übersicht soll zeigen, wie weitgestreut Streitwerte angesetzt werden können. Die Liste ist weder vollständig noch rechtsverbindlich und wird gerne bei Hinweisen ergänzt.
 

Streitwert Gericht
10.000 € LG Frankenthal (21.05.2008 – 6 O 156/08)
LG Köln (17.09.2010 – 28 O 508/10)
LG Köln (21.1.2011 – 28 O 482/10)
LG Berlin (3. März 2011 – 16 O 433/10)
15.000 € LG Saarbrücken (11.07.2007 – 12 O 98/07)
OLG Köln (03.04.2009 – 6 W 20/09)
20.000 € LG Hamburg (05.07.2010 – 308 O 246/10)
AG Magdeburg (04.08.2010 – 140 C 2640/09)
OLG Köln (6 U 31/10)
30.000 € LG Bielefeld (18.09.2008 – 4 O 343/08)
AG Magdeburg (12.05.2010 – 140 C 2323/09)
AG Hamburg-Mitte (Juni 2011 – 36A C 172/10)


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